Wer sein eigenes, handschriftlich erstelltes Testament durchstreicht, macht es damit unwirksam. Doch nach dem Tod eines Erblassers lässt sich manchmal schwer feststellen, ob dieser die Durchstreichungen selbst vorgenommen hat. Das Oberlandesgericht München entschied: Grundsätzlich trägt derjenige, der Rechte aus einem Testament herleiten will, die Feststellungslast für die Gültigkeit des Dokuments. Dasselbe gilt auch für den Widerruf. Wer vermutet, dass ein Erblasser sein Testament noch zu Lebzeiten widerrufen hat, muss das auch beweisen können. Befindet sich ein Testament bis zum Tod eines Erblassers in dessen Gewahrsam und liegen keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine Manipulation von Dritten vor, ist der Beweis nach Ansicht der Richter aber nicht schwer zu erbringen.
Im konkreten Fall hatte die Erblasserin sich krankheitsbedingt bis zuletzt nahezu dauerhaft in dem Raum auf-gehalten, in dem sich auch das Testament befand. Zudem pflegte die Verstorbene vor ihrem Tod kaum soziale Kontakte. Insofern war es Dritten nach Ansicht des Oberlandesgerichts praktisch unmöglich, Zugriff auf das Dokument zu erlangen. Die Richter gingen deshalb davon aus, dass die Erblasserin selbst die Änderungen an dem Testament vorgenommen hatte und den bereits erstellten letzten Willen widerrufen wollte. dpa


