Sie haben einen letzten Willen und wollen sicherstellen, dass dieser nach Ihrem Tod umgesetzt wird? Dann sollten Sie ihn besser handschriftlich festhalten und unterschreiben. Eine rein mündliche Überlieferung reicht formal nicht aus. Das zeigt ein Beschluss des Landgerichts Wuppertal (Az.: 2 0 128/22), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist.
In dem Prozess ging es um eine Frau, die ohne Testament verstorben war. Kurz vor ihrem Tod hatte sie allerdings ihre beiden Freundinnen zu sich gerufen, denen sie bereits zuvor eine notarielle Generalvollmacht erteilt hatte. Bei dem Treffen teilte die Frau den beiden Freundinnen ihren letzten Willen mit. Ihr Wunsch war es, den Frauen je ein Viertel des verbleibenden Vermögens zu vermachen, die restliche Hälfte sollte nach ihrer Vorstellung unter zwei weiteren Personen aufgeteilt werden.
Nach dem Tod der Frau setzten die Bevollmächtigten den letzten Willen der Frau um. Die gesetzliche Erbin war damit aber nicht einverstanden. Sie widerrief die Generalvollmacht und verlangte Rückführung des Vermögens an die Erben. Zurecht, wie das zuständige Gericht befand.
Vollzug zu Lebzeiten hätte Prozessverlauf verändert
Formal stelle die der Verstorbenen Anweisung keine wirksame letztwillige Verfügung dar. Diese hätte entweder eigenhändig ge- und unterschrieben oder notariell beurkundet werden müssen. Bei der rein mündlichen Überlieferung handele es sich vielmehr um eine lebzeitige Schenkung. Zwar müsse eine solche ebenfalls notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein. Die mangelnde Form hätte aber alternativ dadurch geheilt werden können, dass die Schenkung noch zu Lebzeiten vollzogen worden wäre. Beides war hier nicht der Fall. Die formunwirksame Schenkung müsse daher rückgängig gemacht, das erhaltene Vermögen in den Nachlass zurückgeführt werden. dpa