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Testament: Was zählt alles zum Barvermögen?

Gericht Durch die vermehrte Kartenzahlung hat sich die Anschauung des Begriffs „bar“ verschoben. Deshalb ist eine Prüfung im Einzelfall wichtig.

Der Begriff „Barvermögen“ schließt nicht nur physisch vorhandene Scheine und Münzen ein, sondern auch die bei Banken befindlichen Gelder. Foto: C. Klose/dpa-mag

29.04.2025

Wer genaue Vorstellungen davon hat, was mit seinen Vermögenswerten nach dem eigenen Tod passieren soll, hält das im Idealfall in einem Testament fest. Damit es nach dem Ableben nicht den Gerichten überlassen bleibt, den eigenen Willen zu deuten, sollten die Formulierungen präzise getroffen sein. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anlwaltvereins unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 3 U 8/23) hin.

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In dem konkreten Fall hatte ein Mann in sein Testament geschrieben, er wolle, dass eine bestimmte Frau sein „Barvermögen“ erhalte. Das restliche Erbe sollte auf den rechtmäßigen Erben übergehen. Nach dem Tod des Testierenden stritten sich der Erbe und die mit dem Bargeld bedachte Frau darum, ob mit dem Wort „Barvermögen“ nur die wenigen Scheine und Münzen gemeint sind, die der Mann noch in seiner Geldbörse und zu Hause aufbewahrt hatte, oder auch seine Bankguthaben. Das Gericht musste entscheiden und tat es auch.

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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts schließe der Begriff „Barvermögen“ oder „Bargeld“ in der heutigen Zeit des überwiegend bargeldlosen Zahlungsverkehrs nicht nur physisch vorhandene Scheine und Münzen ein. Vielmehr zählten auch die bei Banken befindlichen und sofort verfügbaren Gelder dazu - also etwa das Geld auf Girokonten. Denn durch die vermehrte Kartenzahlung habe sich die Verkehrsanschauung des Begriffs „bar“ verschoben.

Was der Begriff nach Ansicht des Gerichts ausdrücklich nicht meint, sind etwa Wertpapiere, die in einem Depot liegen. Sollen diese vermacht werden, müssen Testierende sie mit dem Wort „Kapitalvermögen“ benennen.
dpa


Testament besser nicht zu Hause aufbewahren

Ein selbst verfasstes Testament einfach zu Hause aufbewahren? Das hält der Bonner Fachanwalt für Erbrecht Eberhard Rott für keine gute Idee. Einige Gründe sprächen dafür, es lieber beim zuständigen Amtsgericht vor Ort zu hinterlegen.

Laut Rott sei das Risiko zu groß, dass Hinterbliebene den letzten Willen der verstorbenen Person in dessen eigenen vier Wänden gar nicht finden. Hinzu kommt eine Verlustgefahr - etwa durch einen Brand oder einen Wasserrohrschaden.

Auch der Missbrauch des letzten Willen ist im Fall der privaten Aufbewahrung eines Testaments denkbar. So ist nicht ausgeschlossen, dass Hinterbliebene ein Testament verändern oder vernichten, falls ihnen der Inhalt nicht gefällt.

Solche und andere Szenarien bleiben aus, wenn das Testament beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt ist. Teuer ist das nicht. Für die Aufbewahrung zahlt der Erblasser oder die Erblasserin einmalig 75 Euro. Weitere 15,50 Euro fallen dafür an, dass das hinterlegte Schriftstück im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst wird.
dpa