Unfall- was nun?

Schadensregulierung nach einem Unfall

Unfall - was nun?

Hat es gekracht, sind Beteiligte gut beraten, die eigene Versicherung zu informieren sowie bei Unstimmigkeiten einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen. Foto:shutterstock.com

27.01.2020

Ein Auffahrunfall auf der Straße ist schnell passiert. Danach stellen sich viele Fragen - zum Beispiel die nach der Polizei. „Die Polizei sollte immer dann gerufen werden, wenn der Unfallhergang strittig ist oder der Verdacht einer Straftat besteht oder ein Beteiligter oder Geschädigter zu ermitteln ist“, sagt Tobias Goldkamp, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Neuss.Es geht auch ohne PolizeiScheint der Unfallgegner etwa alkoholisiert, sollte die 110 gerufen werden. Sei ein Beteiligter verletzt, müsse zudem zuerst die 112 gewählt werden, so Rechtsanwalt Tobias Goldkamp. Bei einem unstrittigen Unfallhergang hingegen können die Beteiligten ohne polizeiliche Hilfe alles Erforderliche selbst regeln.„Beide Unfallgegner sollten in diesem Fall ihre Kontaktdaten inklusive Versicherungsnummer austauschen“, sagt Gerrit Reichel vom ACV (Automobil-Club Verkehr). „Hier sollte das Prinzip der gleichen Informationen gelten, dass also alle Beteiligten immer auf dem gleichen Wissensstand sind.“ Dies trage auch dazu bei, Spannungen mit dem Unfallgegner zu vermeiden.Eigene Versicherung immer umgehend informierenUnterschieden wird bei Unfällen grundsätzlich zwischen einem Vollkasko- und einem Haftpflichtschaden. „Bei einem Vollkaskoschaden tritt die eigene Versicherung ein, hier geht man also von einem selbst verschuldeten Unfall aus“, erklärt Gerrit Reichel. „Ein Haftpflichtschadensfall hingegen wird von der gegnerischen Versicherung reguliert.“ Zu Letzteren zählen häufig Auffahrunfälle. Stets sollte auch die eigene Versicherung informiert werden. „Ein Unfallschaden sollte immer umgehend, spätestens aber innerhalb einer Woche der eigenen Versicherung gemeldet werden. Und zwar auch dann, wenn man meint, keine Schuld zu tragen“, rät Matthias Zunk vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Oft herrscht Unsicherheit, welche Daten nach einem Unfall ausgetauscht werden müssen. „Wichtig sind neben den Personalien auch die Fahrzeugkennzeichen und die Art der Unfallbeteiligung, also ob Zeuge oder tatsächlich Unfallbeteiligter“, sagt Rechtsanwalt Tobias Goldkamp. Auf die Herausgabe der Versicherungsdaten hingegen bestehe kein Anspruch. Da sich diese Daten jedoch leicht über den Zentralruf der Autoversicherer herausfinden ließen, sei es sinnlos, diese zu verheimlichen.Juristischer Beistand hilft bei UnstimmigkeitenHilfreich für die spätere Schadensregulierung mit der Versicherung ist ein Unfallprotokoll, das auch den Unfallhergang erfasst. „Wichtig ist, dass hier kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird“, so Matthias Zunk. Auch sollte der Unfallort aus verschiedenen Perspektiven fotografiert werden, rät der Experte. Der bei allen Versicherungen und Autoklubs erhältliche Europäische Unfallbericht ist für das Protokoll ein guter Leitfaden.Kommt es im Zuge der Abwicklung zu Unstimmigkeiten, sind Autofahrer gut beraten, wenn Sie sich juristische Hilfe holen, zumal die Kostenfrage klar geregelt ist.Bei höheren Schäden ist ein Gutachter gefragt Je nach Schadenshöhe kann ein Gutachter ins Spiel kommen. Bei Schäden bis 750 Euro handelt es sich um Bagatellschäden, hier genügt der Versicherung laut Adac der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt mit Fotos vom Unfallfahrzeug. Bei höheren Schäden oder einem Totalschaden hingegen muss ein Gutachter eingeschaltet werden. Die Kosten trage die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Bei Kaskoschäden bestimmt die eigene Versicherung den Gutachter.Rückstufung vermeidenWird der Schaden durch die Versicherung reguliert, steigt im Folgejahr der Beitrag, weil der Versicherte in der Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft wird. Es kann sich daher lohnen, einen kleineren Schaden selbst zu bezahlen. Das rechnet sich laut dem Verbraucherportal Finanztip bei Haftpflichtschäden bis etwa 1 500 Euro und bei Vollkaskoschäden bis 1 300 Euro. (recht-aktuell)    

WERBUNG

Wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann Stress und Ärger vermeiden

Bagatellschäden korrekt abwickeln

Bei Entfernung vom Unfallort drohen empfindliche Strafen

Schadensregulierung nach einem Unfall-2
Wer ein anderes Fahrzeug leicht beschädigt, sollte sich keinesfalls vom Unfallort entfernen - sonst drohen empfindliche Strafen. Wenn nach einer längeren Wartezeit der Halter des geschädigten Fahrzeugs nicht auftaucht, muss die Polizei informiert werden. Foto: P.Nandeenopparit/123rf.com

Einmal beim Ausparken nicht aufgepasst, schon ist es passiert: Der kleine Parkrempler hat eine Schramme oder Beule am Nachbarfahrzeug verursacht. Damit aus dem Bagatellschaden keine große Sache wird, kommt es auf das richtige Verhalten des Unfallverursachers an.

Ganz wichtig: Der Ort des Geschehens darf auf keinen Fall einfach verlassen werden. Wer ein anderes Fahrzeug touchiert, ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine angemessene Zeit auf den Geschädigten zu warten. Eine Wartezeit von 30 Minuten gilt bei einer kleinen Beschädigung als Minimum. Bei größeren Parkschäden sind längere Wartezeiten zumutbar.

Hat sich der Unfall bei einem Einkaufszentrum ereignet, wird der Fahrzeugeigentümer vermutlich in absehbarer Zeit zurückkehren. Wer mit einem Beifahrer unterwegs ist, kann diesen bitten, den Besitzer des anderen Autos ausrufen zu lassen. Thiess Johannssen von den Itzehoer Versicherungen erklärt: „Wenn der Geschädigte innerhalb der Wartezeit nicht zurückkommt, muss der Schaden bei der Polizei gemeldet werden.“ Es genügt nicht, einen Zettel mit den eigenen Kontaktdaten unter den Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs zu klemmen. „Der könnte wegfliegen, übersehen oder von jemand anderem mitgenommen werden.“ Wer die Meldung bei der Polizei versäumt und nur seine Daten zurücklässt, riskiert eine Strafanzeige wegen Unfallflucht. Dafür drohen Geldbußen und Punkte in Flensburg.

Die eigene Kfz-Versicherung kann bei Fahrerflucht ihre Leistungen einschränken und den Verursacher für die Begleichung in Regress nehmen. Dann wird aus dem kleinen Malheur eine richtig teure Sache. (txn)
     

Das raue Regulierungsklima zwingt zur sofortigen Anwaltseinschaltung

Angesichts der mittlerweile herrschenden Kürzungs- respektive Nichtregulierungspraxis der Versicherungswirtschaft ist jeder Unfallgeschädigte gut beraten, sofort nach einem Unfall qualifizierte anwaltliche Hilfe für seine Unfallschadenregulierung in Anspruch zu nehmen.

So ist es kein Geheimnis, dass inzwischen alle Schadenspositionen, wie Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Reparaturkosten, Lackierkosten, Wertminderung, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Verbringungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden u.v.m., rigoros gekürzt werden. Diese Kürzungen erfolgen bei Verkehrsunfällen, bei denen Ihnen als Geschädigten der erste Eindruck vermittelt wurde, dass die Haftung geklärt und der Rest nur eine Formalie sei.

Sie als Laie können nicht wissen, was und wie viel Ihnen zusteht. Daher haben Sie das Recht als Unfallopfer sofort einen Anwalt einschalten. Dies entspricht dem Grundsatz der „Waffengleichheit“, sagt die ganz herrschende deutsche Rechtsprechung. Die langjährige Erfahrung zeigt, dass Unfallgeschädigte, die von Anfang an durch die Kanzlei Malmström & Dahlmann vertreten werden, regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz erzielen, als die Geschädigten, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen wollten.

Keine Angst vor den Kosten! Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit trägt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die gegnerische Versicherung. Die Kanzlei Malmström & Dahlmann bietet allen Unfallgeschädigten exklusiv eine kostenlose Erstberatung an.

Im ersten kostenlosen Gespräch besprechen wir mit Ihnen gerne, welche Ansprüche Sie haben, wie Sie jetzt weiter vorgehen sollten und wie wir Ihnen helfen können. Sichern Sie Ihre Rechte und vereinbaren Sie sofort nach einem Verkehrsunfall einen Termin mit der Kanzlei Malmström & Dahlmann für eine kostenlose Erstberatung.

So bleibt der Kontakt zum Anwalt ohne Risiko und im Ergebnis kostet Sie als Unfallopfer das nichts. Die Kosten für unsere Tätigkeit muss der Versicherer erstatten. Die Kanzlei Malmström & Dahlmann erreichen Sie unter 0335 54 54 61 oder unter mail@ anwalt-ffo.de. (pr)

Profis raten zum Verkehrsrechtsschutz

Gerade bei Eis und Schnee ist ein Unfall schnell passiert. Die Schuldfrage muss oft vor Gericht geklärt werden. Deshalb gehört eine Verkehrsrechtsschutzversicherung heute zu den Standardabsicherungen für ein mobiles Leben. Foto: shutterstoch.com
Gerade bei Eis und Schnee ist ein Unfall schnell passiert. Die Schuldfrage muss oft vor Gericht geklärt werden. Deshalb gehört eine Verkehrsrechtsschutzversicherung heute zu den Standardabsicherungen für ein mobiles Leben. Foto: shutterstoch.com
Nur wenige Sekunden unaufmerksam – und schon ist es passiert. Im vergangenen Jahr hat es laut Statistischem Bundesamt mehr als 2,6 Millionen Unfälle auf deutschen Straßen gegeben. Da es fast immer um viel Geld und oft um die Gesundheit geht, werden viele Streitigkeiten vor Gericht geklärt. Wenn man seine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche durchsetzen muss, kann das richtig teuer werden – allein deswegen empfiehlt sich der Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung.

Wie umfassend moderne Policen sind, weiß Thiess Johannssen von den Itzehoer Versicherungen: „Viele glauben, es geht nur um die Absicherung der Gerichtskosten nach einem Autounfall. Tatsächlich schützt eine private Verkehrsrechtsschutzversicherung aber nicht nur Autofahrer, sondern auch Fußgänger und genau genommen jeden, der am Verkehr teilnimmt – und zwar auch zu Wasser und in der Luft.“ Wie bei allen Versicherungen lohnt sich ein Blick auf die Details. Empfehlenswert ist ein intelligentes Selbstbeteiligungsmodell, mit dem sich die Höhe der Beitragsabschläge anpassen lässt.

Werden keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen, sollte die Selbstbeteiligung von Jahr zu Jahr sinken. Ist der Rechtsschutzfall nach der ersten Beratung abgeschlossen, sollte ebenso wenig eine Selbstbeteiligung fällig werden wie bei der Zahlung an ausländische Anwälte. Bei einigen Versicherungsgesellschaften greift ein umfassender Familienschutz.

Deswegen lohnt es sich, auch hier genau hinzusehen. Optimal ist, wenn nicht nur der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner mitversichert ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kinder und Enkel. (txn)

Gut zu wissen

Hohe Strafen für Gaffer

Wer bei Unfällen oder in Situationen, in denen andere in Not sind, keine Hilfe leistet, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft.

Ausgenommen sind Situationen, in welchen derjenige sich durch ein Eingreifen selbst in Gefahr bringen würde. Die Strafen drohen auch, wenn andere Hilfeleistende, zum Beispiel Rettungskräfte, behindert werden.

Gaffer, die Verletzte und verunglückte Autos fotografieren oder filmen, müssen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Es ist dabei übrigens egal, ob die Aufnahmen anschließend weitergegeben oder veröffentlicht werden.

Was zählt ist allein die Anfertigung der Aufnahmen, die laut Strafgesetzbuch (StGB) „die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt“. und somit strafbar ist. (adac)

Wenn es beim Abschleppen kracht

Schadensregulierung nach einem Unfall-3
Wer einen professionellen Abschleppdienst ruft, kann keine zusätzlichen Scherereien bekommen. Foto: Gellinger/pixabay.com/mid/akz-o

Nach dem Krach ist vor dem Krach. Manche Pechvögel trifft es doppelt und es kommt beim Abschlepp-Vorgang zum Unfall. Experten geben Rat. Wer mit dem Fahrzeug liegenbleibt und abgeschleppt werden muss, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder er ruft den Abschleppdienst oder einen netten Menschen zu Hilfe. Während das professionelle Abschleppunternehmen nicht ganz billig ist, ist die private Pannenhilfe nicht ganz ungefährlich und es gibt viele Vorschriften zu beachten. Was beim privaten Abschleppen zu beachten ist, regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in Paragraph 15a. Danach gilt: Beim Abschleppvorgang darf auf keinen Fall auf eine Autobahn aufgefahren werden. Und wer auf der Autobahn selbst liegenbleibt, muss umgehend zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden und die Autobahn verlassen. Danach heißt das Ziel: Nächstgelegene Werkstatt. Wer sich zum Lieblingsschrauber ziehen lässt, muss mit einem Bußgeld rechnen.

Beide Fahrzeuge müssen beim Abschleppen die Warnblinkanlage einschalten. Ist dies beim Pannenfahrzeug nicht möglich, weil die Batterie leer oder defekt ist, muss ein professionelles Abschleppunternehmen gerufen werden. Experten raten, dass der erfahrenere Fahrer das Pannenfahrzeug zieht, denn von dessen Umsicht hängt es ab, wie glimpflich der Abschleppvorgang ausgeht.

In einem konkreten Fall zog ein unerfahrener 18-Jähriger den Wagen seines Vaters. Das Abschleppen endete mit einem teuren Blechschaden, weil der junge Mann gleich zweimal zu heftig auf die Bremse trat, so dass der Vater im Pannenfahrzeug keine Chance hatte, zu reagieren. Den abgeschleppten Wagen darf sogar ein mindestens 15-jähriger Jugendlicher lenken.

Einen Führerschein benötigt man dafür nicht. Auch eine Geschwindigkeitsbegrenzung während des Abschleppens gibt es nicht. Fachleute raten jedoch, nicht schneller als 40 Stundenkilometer zu fahren. (akz)
   

Digitale Schaden-App speichert Dokumente

Schadensregulierung nach einem Unfall-4
Eine Schaden-App hilft, schnell alle wichtigen Informationen zu übermittenln. Foto: C. Yeulet/123rf.com/barmenia

Beim Einparken wird ein anderes Fahrzeug gestreift oder die teure Vase des Bekannten fällt auf den Boden - in Fällen wie diesen zahlt in der Regel die Kfz- Haftpflicht- beziehungsweise die private Haftpflichtversicherung. Was viele Verbraucher nicht wissen: Das geht ganz leicht über eine sogenannte Schaden-App vom Versicherer.

„Mit der App lassen sich Fotos vom Schaden, die Visitenkarte des Unfallgegners, aber auch das Polizeiprotokoll ganz einfach übermitteln“, sagt Hermann- Josef Coenen von den Barmenia Versicherungen. Besonders praktisch ist die integrierte Dokumentensammlung in der App. Über eine Suchfunktion kann zudem der nächstgelegene Berater ausfindig gemacht werden. Zusätzlich sind die wichtigsten Telefonnummern vom Notruf im In- und Ausland gespeichert. (txn)
    

Unfall mit Leasingauto kann finanziellen Totalschaden bedeuten

Kfz-Versicherung des Unfallgegners kann Regressansprüche gelltend machen

Schadensregulierung nach einem Unfall-5
Ist das Auto geleast, kann das bei einem Unfall mit Teilschuld gravierende Folgen haben. Foto: R. Crum /getty images

Viele Fahrzeuge auf Deutschlands Straßen sind geleast oder kreditfinanziert. Eigentümer des Leasing- Fahrzeugs ist nicht der Halter oder der Fahrer, sondern das Leasingunternehmen oder die finanzierende Bank. Ist der Fahrer in einen Unfall verwickelt, bei dem ihn nur eine Teilschuld trifft, kann dieses „Auseinanderfallen von Eigentümer und Halter“ gravierende finanzielle Folgen haben.

Nach der geltenden Rechtslage muss sich das Leasingunternehmen weder das Verschulden des Fahrers noch die Betriebsgefahr des Autos zurechnen lassen. Dadurch kann der Leasinggeber vom Unfallgegner den vollen Schadensersatz verlangen. Auch dann, wenn der Unfallgegner eigentlich nur mit einer Quote haften würde. In der Regel steht dem Unfallgegner in einem solchen Fall ein Regressanspruch gegen den Halter/ Fahrer zu. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners kann somit Regressansprüche gegen den Halter/Fahrer des geleasten oder sicherungsübereigneten Kfz geltend machen. Gegen derartige Regressansprüche können sich Halter und Fahrer jedoch nicht absichern – sie bleiben auf den Kosten sitzen. Bisher gibt es nur wenige Fälle, in denen Leasinggeber oder Banken sich auf diese Regeln berufen. In diesen Fällen ist die Überraschung und Verärgerung bei Halter und Fahrer allerdings groß. Ist der Leasinggeber nicht bereit, sich ein Mitverschulden und die Betriebsgefahr zurechnen zu lassen, setzt er seinen eigenen Kunden dem Risiko einer Regressforderung des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers und eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens aus. (gdv)
    

Gefahr am Straßenrand

Bei Wildunfall Polizei informieren

Schadensregulierung nach einem Unfall-6
Bei schlechtem Wetter und in der Dämmerung ist die Gefahr durch Wildwechsel im Straßenverkehr besonders groß. Foto: mediaparts/fotolia/itzehoer

Nach Angaben des Deutschen Jagdverbandes kollidiert alle 2,5 Minuten ein Reh, Hirsch oder Wildschwein mit einem Fahrzeug. Die Gefahr nimmt zur Brunftzeit besonders zu, wenn das Wild quasi blind vor Liebe über die Straßen läuft. Wildwechsel- Schilder sollten deswegen unbedingt ernst genommen werden. Es empfiehlt sich, den Straßenrand im Blick zu behalten, den Abstand zum Vordermann zu vergrößern und die Geschwindigkeit zu drosseln. Thiess Johannssen, Sprecher der Itzehoer Versicherungen: „Wer mit 80 statt 100 Stundenkilometern unterwegs ist, verkürzt seinen Bremsweg um 25 Meter.“ Taucht ein Tier am Straßenrand auf, heißt es abbremsen, abblenden und langsam vorbeifahren. Einmal kurz hupen führt in der Regel dazu, dass die Tiere weglaufen. Wenn es dennoch zu einem Wildunfall gekommen ist, sofort die Warnblinkanlage einschalten, die Unfallstelle absichern und die Polizei informieren.

Eine Wildunfallbescheinigung ist nicht mehr zwingend notwendig, damit der Schaden von der Versicherung reguliert wird. Allerdings muss der Versicherte nachweisen, dass Wild den Schaden verursacht hat. Daher sollte die Werkstatt Spuren von Blut und Haaren am Fahrzeug dokumentieren. Was viele nicht wissen: Oft decken Verträge nur Kollisionsschäden durch Haarwild ab. Ratsam ist daher zu prüfen, ob die Kasko- Versicherung auch bei Unfällen mit Wirbeltieren aller Art einspringt. (txn)
   

Wenn es beim parallelen Abbiegen kracht

Keine Vorfahrt: Spurwechsler haftet überwiegend bei Unfall

Können Autofahrer auf jeweils einer eigenen Spur parallel zueinander abbiegen, müssen sie diese Spuren halten. Wer dagegen den Fahrstreifen wechselt, muss das besonders vorsichtig tun.

Kommt es zu einer Kollision, haftet der Wechsler überwiegend - und zwar egal, von welcher Spur er gekommen ist; Rechtsfahrende haben dabei keine Vorfahrt. Allerdings müssen parallel zueinander Fahrende den jeweils Anderen im Auge behalten, sonst droht eine Mithaftung. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 333 C 18.640/17).

Kollision durch Spurwechsel auf der Nebenspur

Im konkreten Fall ging es um zwei Autos, die im Straßenverlauf parallel nach rechts abbogen, jedes auf seiner eigenen Spur. Die Straße mündete in eine dreispurige Fahrbahn. Dort blockierte ein Bus die rechte Spur. Daher fuhr der spätere Kläger von seiner rechten auf die mittlere Fahrspur und stieß mit dem anderen Auto zusammen. Der Spurwechsler war der Ansicht, Vorfahrt zu haben, weil er die rechte Spur nutzte - und er klagte seinen Schaden von etwa 4.100 Euro ein.

Zu einem Viertel mithaften

Doch das Gericht sah den Beklagten nur zu einem Viertel in der Pflicht. Er hätte die rechte Abbiegespur beobachten und damit rechnen müssen, dass Fahrzeuge aus der ganz rechten in die mittlere Spur fahren. Der Kläger aber musste überwiegend haften: Er hätte besonders vorsichtig die Spur wechseln müssen. Denn grundsätzlich müssten Autofahrer beim parallelen Abbiegen auf ihrer eigenen Spur bleiben. (recht-aktuell.de)
  

MOZ.de Folgen