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Wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann Stress und Ärger vermeiden
Bagatellschäden korrekt abwickeln
Bei Entfernung vom Unfallort drohen empfindliche Strafen

Einmal beim Ausparken nicht aufgepasst, schon ist es passiert: Der kleine Parkrempler hat eine Schramme oder Beule am Nachbarfahrzeug verursacht. Damit aus dem Bagatellschaden keine große Sache wird, kommt es auf das richtige Verhalten des Unfallverursachers an.
Ganz wichtig: Der Ort des Geschehens darf auf keinen Fall einfach verlassen werden. Wer ein anderes Fahrzeug touchiert, ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine angemessene Zeit auf den Geschädigten zu warten. Eine Wartezeit von 30 Minuten gilt bei einer kleinen Beschädigung als Minimum. Bei größeren Parkschäden sind längere Wartezeiten zumutbar.
Hat sich der Unfall bei einem Einkaufszentrum ereignet, wird der Fahrzeugeigentümer vermutlich in absehbarer Zeit zurückkehren. Wer mit einem Beifahrer unterwegs ist, kann diesen bitten, den Besitzer des anderen Autos ausrufen zu lassen. Thiess Johannssen von den Itzehoer Versicherungen erklärt: „Wenn der Geschädigte innerhalb der Wartezeit nicht zurückkommt, muss der Schaden bei der Polizei gemeldet werden.“ Es genügt nicht, einen Zettel mit den eigenen Kontaktdaten unter den Scheibenwischer des beschädigten Fahrzeugs zu klemmen. „Der könnte wegfliegen, übersehen oder von jemand anderem mitgenommen werden.“ Wer die Meldung bei der Polizei versäumt und nur seine Daten zurücklässt, riskiert eine Strafanzeige wegen Unfallflucht. Dafür drohen Geldbußen und Punkte in Flensburg.
Die eigene Kfz-Versicherung kann bei Fahrerflucht ihre Leistungen einschränken und den Verursacher für die Begleichung in Regress nehmen. Dann wird aus dem kleinen Malheur eine richtig teure Sache. (txn)
Das raue Regulierungsklima zwingt zur sofortigen Anwaltseinschaltung
Angesichts der mittlerweile herrschenden Kürzungs- respektive Nichtregulierungspraxis der Versicherungswirtschaft ist jeder Unfallgeschädigte gut beraten, sofort nach einem Unfall qualifizierte anwaltliche Hilfe für seine Unfallschadenregulierung in Anspruch zu nehmen.
So ist es kein Geheimnis, dass inzwischen alle Schadenspositionen, wie Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Reparaturkosten, Lackierkosten, Wertminderung, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung, Verbringungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden u.v.m., rigoros gekürzt werden. Diese Kürzungen erfolgen bei Verkehrsunfällen, bei denen Ihnen als Geschädigten der erste Eindruck vermittelt wurde, dass die Haftung geklärt und der Rest nur eine Formalie sei.
Sie als Laie können nicht wissen, was und wie viel Ihnen zusteht. Daher haben Sie das Recht als Unfallopfer sofort einen Anwalt einschalten. Dies entspricht dem Grundsatz der „Waffengleichheit“, sagt die ganz herrschende deutsche Rechtsprechung. Die langjährige Erfahrung zeigt, dass Unfallgeschädigte, die von Anfang an durch die Kanzlei Malmström & Dahlmann vertreten werden, regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz erzielen, als die Geschädigten, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen wollten.
Keine Angst vor den Kosten! Die Kosten für die anwaltliche Tätigkeit trägt bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall die gegnerische Versicherung. Die Kanzlei Malmström & Dahlmann bietet allen Unfallgeschädigten exklusiv eine kostenlose Erstberatung an.
Im ersten kostenlosen Gespräch besprechen wir mit Ihnen gerne, welche Ansprüche Sie haben, wie Sie jetzt weiter vorgehen sollten und wie wir Ihnen helfen können. Sichern Sie Ihre Rechte und vereinbaren Sie sofort nach einem Verkehrsunfall einen Termin mit der Kanzlei Malmström & Dahlmann für eine kostenlose Erstberatung.
So bleibt der Kontakt zum Anwalt ohne Risiko und im Ergebnis kostet Sie als Unfallopfer das nichts. Die Kosten für unsere Tätigkeit muss der Versicherer erstatten. Die Kanzlei Malmström & Dahlmann erreichen Sie unter 0335 54 54 61 oder unter mail@ anwalt-ffo.de. (pr)
Profis raten zum Verkehrsrechtsschutz

Wie umfassend moderne Policen sind, weiß Thiess Johannssen von den Itzehoer Versicherungen: „Viele glauben, es geht nur um die Absicherung der Gerichtskosten nach einem Autounfall. Tatsächlich schützt eine private Verkehrsrechtsschutzversicherung aber nicht nur Autofahrer, sondern auch Fußgänger und genau genommen jeden, der am Verkehr teilnimmt – und zwar auch zu Wasser und in der Luft.“ Wie bei allen Versicherungen lohnt sich ein Blick auf die Details. Empfehlenswert ist ein intelligentes Selbstbeteiligungsmodell, mit dem sich die Höhe der Beitragsabschläge anpassen lässt.
Werden keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen, sollte die Selbstbeteiligung von Jahr zu Jahr sinken. Ist der Rechtsschutzfall nach der ersten Beratung abgeschlossen, sollte ebenso wenig eine Selbstbeteiligung fällig werden wie bei der Zahlung an ausländische Anwälte. Bei einigen Versicherungsgesellschaften greift ein umfassender Familienschutz.
Deswegen lohnt es sich, auch hier genau hinzusehen. Optimal ist, wenn nicht nur der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner mitversichert ist, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kinder und Enkel. (txn)
Gut zu wissen
Hohe Strafen für Gaffer
Ausgenommen sind Situationen, in welchen derjenige sich durch ein Eingreifen selbst in Gefahr bringen würde. Die Strafen drohen auch, wenn andere Hilfeleistende, zum Beispiel Rettungskräfte, behindert werden.
Gaffer, die Verletzte und verunglückte Autos fotografieren oder filmen, müssen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe rechnen. Es ist dabei übrigens egal, ob die Aufnahmen anschließend weitergegeben oder veröffentlicht werden.
Was zählt ist allein die Anfertigung der Aufnahmen, die laut Strafgesetzbuch (StGB) „die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt“. und somit strafbar ist. (adac)
Wenn es beim Abschleppen kracht

Nach dem Krach ist vor dem Krach. Manche Pechvögel trifft es doppelt und es kommt beim Abschlepp-Vorgang zum Unfall. Experten geben Rat. Wer mit dem Fahrzeug liegenbleibt und abgeschleppt werden muss, hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder er ruft den Abschleppdienst oder einen netten Menschen zu Hilfe. Während das professionelle Abschleppunternehmen nicht ganz billig ist, ist die private Pannenhilfe nicht ganz ungefährlich und es gibt viele Vorschriften zu beachten. Was beim privaten Abschleppen zu beachten ist, regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in Paragraph 15a. Danach gilt: Beim Abschleppvorgang darf auf keinen Fall auf eine Autobahn aufgefahren werden. Und wer auf der Autobahn selbst liegenbleibt, muss umgehend zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden und die Autobahn verlassen. Danach heißt das Ziel: Nächstgelegene Werkstatt. Wer sich zum Lieblingsschrauber ziehen lässt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Beide Fahrzeuge müssen beim Abschleppen die Warnblinkanlage einschalten. Ist dies beim Pannenfahrzeug nicht möglich, weil die Batterie leer oder defekt ist, muss ein professionelles Abschleppunternehmen gerufen werden. Experten raten, dass der erfahrenere Fahrer das Pannenfahrzeug zieht, denn von dessen Umsicht hängt es ab, wie glimpflich der Abschleppvorgang ausgeht.
In einem konkreten Fall zog ein unerfahrener 18-Jähriger den Wagen seines Vaters. Das Abschleppen endete mit einem teuren Blechschaden, weil der junge Mann gleich zweimal zu heftig auf die Bremse trat, so dass der Vater im Pannenfahrzeug keine Chance hatte, zu reagieren. Den abgeschleppten Wagen darf sogar ein mindestens 15-jähriger Jugendlicher lenken.
Einen Führerschein benötigt man dafür nicht. Auch eine Geschwindigkeitsbegrenzung während des Abschleppens gibt es nicht. Fachleute raten jedoch, nicht schneller als 40 Stundenkilometer zu fahren. (akz)
Digitale Schaden-App speichert Dokumente

Beim Einparken wird ein anderes Fahrzeug gestreift oder die teure Vase des Bekannten fällt auf den Boden - in Fällen wie diesen zahlt in der Regel die Kfz- Haftpflicht- beziehungsweise die private Haftpflichtversicherung. Was viele Verbraucher nicht wissen: Das geht ganz leicht über eine sogenannte Schaden-App vom Versicherer.
„Mit der App lassen sich Fotos vom Schaden, die Visitenkarte des Unfallgegners, aber auch das Polizeiprotokoll ganz einfach übermitteln“, sagt Hermann- Josef Coenen von den Barmenia Versicherungen. Besonders praktisch ist die integrierte Dokumentensammlung in der App. Über eine Suchfunktion kann zudem der nächstgelegene Berater ausfindig gemacht werden. Zusätzlich sind die wichtigsten Telefonnummern vom Notruf im In- und Ausland gespeichert. (txn)
Unfall mit Leasingauto kann finanziellen Totalschaden bedeuten
Kfz-Versicherung des Unfallgegners kann Regressansprüche gelltend machen

Viele Fahrzeuge auf Deutschlands Straßen sind geleast oder kreditfinanziert. Eigentümer des Leasing- Fahrzeugs ist nicht der Halter oder der Fahrer, sondern das Leasingunternehmen oder die finanzierende Bank. Ist der Fahrer in einen Unfall verwickelt, bei dem ihn nur eine Teilschuld trifft, kann dieses „Auseinanderfallen von Eigentümer und Halter“ gravierende finanzielle Folgen haben.
Nach der geltenden Rechtslage muss sich das Leasingunternehmen weder das Verschulden des Fahrers noch die Betriebsgefahr des Autos zurechnen lassen. Dadurch kann der Leasinggeber vom Unfallgegner den vollen Schadensersatz verlangen. Auch dann, wenn der Unfallgegner eigentlich nur mit einer Quote haften würde. In der Regel steht dem Unfallgegner in einem solchen Fall ein Regressanspruch gegen den Halter/ Fahrer zu. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners kann somit Regressansprüche gegen den Halter/Fahrer des geleasten oder sicherungsübereigneten Kfz geltend machen. Gegen derartige Regressansprüche können sich Halter und Fahrer jedoch nicht absichern – sie bleiben auf den Kosten sitzen. Bisher gibt es nur wenige Fälle, in denen Leasinggeber oder Banken sich auf diese Regeln berufen. In diesen Fällen ist die Überraschung und Verärgerung bei Halter und Fahrer allerdings groß. Ist der Leasinggeber nicht bereit, sich ein Mitverschulden und die Betriebsgefahr zurechnen zu lassen, setzt er seinen eigenen Kunden dem Risiko einer Regressforderung des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers und eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens aus. (gdv)
Gefahr am Straßenrand
Bei Wildunfall Polizei informieren

Nach Angaben des Deutschen Jagdverbandes kollidiert alle 2,5 Minuten ein Reh, Hirsch oder Wildschwein mit einem Fahrzeug. Die Gefahr nimmt zur Brunftzeit besonders zu, wenn das Wild quasi blind vor Liebe über die Straßen läuft. Wildwechsel- Schilder sollten deswegen unbedingt ernst genommen werden. Es empfiehlt sich, den Straßenrand im Blick zu behalten, den Abstand zum Vordermann zu vergrößern und die Geschwindigkeit zu drosseln. Thiess Johannssen, Sprecher der Itzehoer Versicherungen: „Wer mit 80 statt 100 Stundenkilometern unterwegs ist, verkürzt seinen Bremsweg um 25 Meter.“ Taucht ein Tier am Straßenrand auf, heißt es abbremsen, abblenden und langsam vorbeifahren. Einmal kurz hupen führt in der Regel dazu, dass die Tiere weglaufen. Wenn es dennoch zu einem Wildunfall gekommen ist, sofort die Warnblinkanlage einschalten, die Unfallstelle absichern und die Polizei informieren.
Eine Wildunfallbescheinigung ist nicht mehr zwingend notwendig, damit der Schaden von der Versicherung reguliert wird. Allerdings muss der Versicherte nachweisen, dass Wild den Schaden verursacht hat. Daher sollte die Werkstatt Spuren von Blut und Haaren am Fahrzeug dokumentieren. Was viele nicht wissen: Oft decken Verträge nur Kollisionsschäden durch Haarwild ab. Ratsam ist daher zu prüfen, ob die Kasko- Versicherung auch bei Unfällen mit Wirbeltieren aller Art einspringt. (txn)
Wenn es beim parallelen Abbiegen kracht
Keine Vorfahrt: Spurwechsler haftet überwiegend bei Unfall
Können Autofahrer auf jeweils einer eigenen Spur parallel zueinander abbiegen, müssen sie diese Spuren halten. Wer dagegen den Fahrstreifen wechselt, muss das besonders vorsichtig tun.
Kommt es zu einer Kollision, haftet der Wechsler überwiegend - und zwar egal, von welcher Spur er gekommen ist; Rechtsfahrende haben dabei keine Vorfahrt. Allerdings müssen parallel zueinander Fahrende den jeweils Anderen im Auge behalten, sonst droht eine Mithaftung. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 333 C 18.640/17).
Kollision durch Spurwechsel auf der Nebenspur
Im konkreten Fall ging es um zwei Autos, die im Straßenverlauf parallel nach rechts abbogen, jedes auf seiner eigenen Spur. Die Straße mündete in eine dreispurige Fahrbahn. Dort blockierte ein Bus die rechte Spur. Daher fuhr der spätere Kläger von seiner rechten auf die mittlere Fahrspur und stieß mit dem anderen Auto zusammen. Der Spurwechsler war der Ansicht, Vorfahrt zu haben, weil er die rechte Spur nutzte - und er klagte seinen Schaden von etwa 4.100 Euro ein.
Zu einem Viertel mithaften
Doch das Gericht sah den Beklagten nur zu einem Viertel in der Pflicht. Er hätte die rechte Abbiegespur beobachten und damit rechnen müssen, dass Fahrzeuge aus der ganz rechten in die mittlere Spur fahren. Der Kläger aber musste überwiegend haften: Er hätte besonders vorsichtig die Spur wechseln müssen. Denn grundsätzlich müssten Autofahrer beim parallelen Abbiegen auf ihrer eigenen Spur bleiben. (recht-aktuell.de)