Viele gezielte Internetverkäufe können an Gewerbe grenzen

Rechts- und Steuertipps zum Jahreswechsel

Viele gezielte Internetverkäufe können an Gewerbe grenzen

In der Regel können gebrauchte Gegenstände steuerfrei weiterverkauft werden - sofern man es nicht zu oft und gezielt macht. Foto: Christin Klose/dpa-mag

28.12.2023

Den Keller zu entrümpeln und Überflüssiges zu versteigern oder verkaufen, das hat meist keine steuerlichen Folgen. Anders sieht es aus, wenn jemand sehr oft und gezielt Gegenstände mit Gewinn verkauft, heißt es von der Bundessteuerberaterkammer.

Dann kann die Grenze zwischen steuerfreien Privatverkäufen und steuerpflichtigen gewerblichen Handel fließend sein. Auch wenn es keine exakte Zahl gibt, so können regelmäßige Verkäufe über längere Zeiträume ein Kriterium für eine Einstufung als Gewerbe sein. Ebenso kommt es auf die Höhe der Einnahmen an.

Für ein Gewerbe spricht auch, wenn man planmäßig tätig wird und zum Beispiel Gegenstände für den gezielten Wiederverkauf erwirbt. Ebenso, wenn man Neuware oder viele gleichartige Gegenstände anbietet sowie einen professionellen Internetauftritt hat. Auch ein Verkauf für Dritte kann ein Kriterium sein.

Je mehr dieser Punkte erfüllt sind, umso wahrscheinlicher ist es ein gewerblicher Handel, den man betreibt. Dieser müsste dem Finanzamt gemeldet werden und je nachdem würden dann Umsatzsteuer, Einkommensteuer oder gar Gewerbesteuer fällig. Wer häufig Dinge im Netz verkauft, sollte das laut der Bundessteuerberaterkammer im Blick haben. Denn durch das seit Jahresbeginn 2023 geltende Plattformen-Steuertransparenzgesetz müssen Betreiber von wie Online-Marktplätzen „Kleinanzeigen.de“ den Behörden melden, wenn jemand im Jahr mehr als 30 Verkäufe getätigt und dabei insgesamt mehr als 2000 Euro Einnahmen erzielt hat. dpa

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