Bereits 2020 und 2021 konnten die freiwilligen Helfer in den Impf- und Testzentren die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nutzen. Das bedeutet: Einnahmen von damals 2400 beziehungsweise ab 2021 3000 Euro und 720 beziehungsweise 840 Euro mussten nicht versteuert werden. Das ist auch in diesem Jahr nicht anders: Nach einem Beschluss der Finanzministerien der Länder sowie des Bundesfinanzministeriums ist die Regelung auch 2022 anwendbar. „Die steuerfreien Pauschalen gelten aber nur, wenn es sich beim Auftraggeber oder Arbeitgeber um eine gemeinnützige Einrichtung oder einen öffentlichen Arbeitgeber handelt, zum Beispiel das Bundesland oder eine Kommune“, erklärt Daniela KarbeGeßler vom Bund der Steuerzahler.
Bei der Höhe der Pauschale wird unterschieden, welche Tätigkeiten ausgeführt werden. Für Helfer, die direkt an der Impfung oder Testung beteiligt sind, gilt auch 2022 die Übungsleiterpauschale von 3000 Euro.
Helfer, die in der Verwaltung und der Organisation von Impf- oder Testzentren tätig sind, können ihre Vergütungen durch die Ehrenamtspauschale von 840 Euro steuerfrei belassen. Die Pauschalen gelten auch für mobile Impfund Testzentren.
„Bei Tätigkeiten in Impfzentren haben Bund und Länder beschlossen, dass die steuerfreien Pauschalen auch dann in Betracht kommen, wenn das Impfzentrum im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unter Hinzuziehung von Privaten oder gänzlich von Privaten betrieben wird“, erklärt Karbe-Geßler. Darauf zu achten ist aber, dass es sich um nebenberufliche Tätigkeiten handelt, wenn also nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle benötigt wird oder die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden beträgt. (dpa)
Schluss mit langer Laufzeit
Verträge sind leichter kündbar
Was bei Handyverträgen schon seit dem vergangenen Jahr gilt, greift jetzt auch für viele andere Laufzeitverträge: Wer zum Beispiel ein neues Fitnessstudio- oder Streamingdienst-Abo abschließt, kann seinen Vertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit monatlich kündigen. Eine automatische Vertragsverlängerung gleich um ein ganzes Jahr, ohne vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, ist gesetzlich nicht mehr zulässig. Das teilt die Verbraucherzentrale Niedersachsen mit.
Die Neuerung des Faire-Verbraucherverträge-Gesetzes gilt für alle seit dem 1. März abgeschlossenen Neuverträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen umfassen.
Verbraucherinnen und Verbraucher sollten vor Vertragsschluss prüfen, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der neuen Rechtslage entsprechen, rät Christopher Vernon, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Enthalten die AGB die Neuerung nicht, können Betroffene den Anbieter darauf hinweisen und eine Anpassung fordem.“ Zwar seien anderslautende Klauseln letztlich ungültig, die Anpassung könne aber einen späteren Rechtsstreit vermeiden. (dpa)