Datenschutz geht vor

Recht & Rechtsschutz - Oder-Spree

Datenschutz geht vor

Kein Anspruch auf Impfnachweis vom Handwerker

Die normalen AHA-Regeln gelten bei Terminen mit Handwerkern. Einen Anspruch darauf, dass nur geimpfte Mitarbeiter vorbeikommen, haben Verbraucher nicht. Foto: Kai Remmers/dpa-mag

01.02.2022

Kontakte beschränken, vor einem Treffen testen und im Idealfall dreifach geimpft sein: Mit diesen Regeln kommen wir hoffentlich sicher durch die aktuelle Corona-Welle. Was aber, wenn der Handwerker vor der Tür steht - kann ich mir da zum Beispiel den Impfnachweis zeigen lassen? Nein, sagt Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Verbraucherinnen und Verbraucher haben aus Datenschutzgründen keinen Anspruch darauf, sich einen 3G-Nachweis vorlegen zu lassen.“Betrieb ist zu 3G verpflichtetHier sind vielmehr der Chef oder die Chefin von Installateur oder Stromableserin gefragt. „Der Inhaber des Betriebs hat sicherzustellen, dass wirklich nur Mitarbeiter, die das erfüllen, zur Arbeit gehen“, so Husemann. Und Arbeit meint hier jeglichen Einsatzort, also auch die Wohnung eines Kunden. Darauf müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher also verlassen. „Natürlich kann man im Betrieb anrufen und sich bestätigen lassen, dass dieser die 3G-Regeln einhält“, sagt Husemann. „Sicherlich haben die Betriebe aber selbst ein großes Interesse an der Einhaltung, weil es ja Bußgelder gibt, wenn man dagegen verstößt.“Detaillierte Auskünfte über einzelne Beschäftigte wird es allerdings nicht geben.Ohne Impfpflicht kein AnspruchEbenso hat niemand einen Anspruch darauf, dass nur ein geimpfter Mitarbeiter geschickt wird. Ohnehin wäre das gar nicht umsetzbar. Unter Umständen wissen Chef oder Chefin selbst nicht, welche Angestellten geimpft sind und welche nicht. Denn bei 3G reicht immer auch ein Testnachweis. „Solange wir keine Impfpflicht haben, auch nicht für bestimmte Bereiche, hat man auch keinen Anspruch darauf, dass nur jemand kommt, der geimpft ist“, sagt die Verbraucherschützerin. Sie rät, auf jeden Fall darauf zu bestehen, dass eine Maske getragen wird. „Die normalen AHA-Regeln gelten ja auch bei Terminen mit Handwerkern. Da kann man schon höflich drauf hinweisen, dass man es bitte so haben möchte“, schlägt Husemann vor. „Gerade in Innenräumen empfiehlt sich das, um Kummer und Stress zu vermeiden und möglichst unbeschadet durch die Corona-Zeit zu kommen.“ (dpa)

Kleinunternehmerregelung: Wie viel Umsatz darf man machen?

Jeder fängt mal klein an. Das gilt auch für viele Unternehmerinnen oder Unternehmer. Deshalb gibt es bis zu gewissen Grenzen steuerlich eine Vereinfachung, die sogenannte Kleinunternehmerregelung, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. 

In Anspruch nehmen kann diese Regelung, wer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22 000 Euro und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Euro Umsatz gemacht hat beziehungsweise macht. Diese Grenze gilt seit dem 1. Januar 2020, vorher waren es 17 500 Euro und 50 000 Euro.

Wird ein Unternehmen neu gegründet oder eine neue selbstständige Tätigkeit aufgenommen, kann der Jahresumsatz für das erste Jahr geschätzt werden und darf dann nicht mehr als 22 000 Euro betragen. (dpa)

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