Kindesunterhalt – einige ausgewählte Probleme

Recht & Rechtsschutz

Kindesunterhalt – einige ausgewählte Probleme

30.11.2021

1. Zahlen allein reicht nichtWenn der Unterhaltsschuldner den geforderten Unterhalt für das minderjährige Kind zahlt, ist das zwar zunächst einmal gut, reicht aber nicht: Wenn zuvor eine Aufforderung erfolgte, dass über diese Unterhaltsverpflichtung ein Titel errichtet werden soll, dann ist neben der pünktlichen und vollständigen Unterhaltszahlung auch ein Titel vorzulegen. Die Titelerrichtung ist kostenfrei beim Jugendamt möglich. Dort kann eine Jugendamtsurkunde, die die Unterhaltsverpflichtung konkret und vollstreckbar enthält, erstellt werden. Wird der Titel nicht beigebracht, ist dies Anlass für ein gerichtliches Verfahren.

Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Unterhaltsschuldner in voller Höhe, auch wenn er den Unterhalt bis dahin aufforderungsgemäß gezahlt hat. Es reicht ebenfalls nicht aus, einen Titel befristet bis zur Volljährigkeit des Kindes zu errichten. Das minderjährige Kind hat einen Anspruch auf einen unbefristeten Titel. Oft wird eine Jugendamtsurkunde nur beschränkt auf die Zeit der Minderjährigkeit erstellt. Das Kind kann in diesem Falle allein auf Grund der Tatsache der Befristung auf gerichtlichem Wege die Entfristung des Titels verlangen. Der Unterhaltsschuldner muss allerdings zuvor ausdrücklich zu einer unbefristeten Titelerrichtung aufgefordert worden sein.

2. Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen Auszubildende trifft unterhaltsrechtlich

die Obliegenheit, BAföG in Anspruch zu nehmen. Sofern das den Unterhalt fordernde Kind keinen Antrag zum BAföG stellt, kann ihm in Höhe der BAföG-Leistungen (BAföG-Darlehen) Einkommen fiktiv angerechnet werden, wo- durch sich der Unterhaltsanspruch reduziert oder gar wegfällt. So ist es Sache des Auszubildenden nachzuweisen, dass er bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung erhalten hätte.

3. Orientierungsphase

Bei einer Fehleinschätzung bezüglich der Studienrichtung kann das unterhaltsberechtigte Kind nach 1 – 2 Semestern durchaus noch die Studienrichtung wechseln. Dies wird unterhaltsrechtlich toleriert. So ist dem Auszubildenden eine entsprechende Orientierungsphase zuzubilligen, ohne dass dadurch die Dauer der Unterhaltszahlung gekürzt wird.

Auch die Überschreitung der üblichen Studiendauer um 1 bis 2 Semester hat keine Auswirkung. Unterhalt ist für diese Zeit zu zahlen.

Allerdings muss keine Zweitausbildung finanziert werden. Wenn Eltern einem Kind nach dessen ausdrücklicher Entscheidung eine angemessene Berufsausbildung, die den Neigungen und Interessen des Kindes entspricht, finanziert haben, ist darüber hinausgehend keine Unterhaltspflicht mehr gegeben. Das Risiko, mit der entsprechenden Ausbildung einen Arbeitsplatz zu finden, liegt beim Kind. Eine weitere Berufsausbildung muss dann von den Eltern nicht mehr finanziert werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine Berufsausbildung von vornherein in mehrere fachlich und zeitlich zusammenhängende Abschnitte gegliedert ist (Abitur – Lehre – darauf aufbauendes Studium) und dies mit den Eltern vorab so besprochen wurde.

RA`in Kathrin Flügel
Rechtsanwälte Weiner & Flügel Eisenhüttenstadt - Fürstenwalde

Weniger Einkommen 2022 ?

Ausgaben ins Jahr 2021 vorzuziehen kann sich steuerlich lohnen

Für manche steht jetzt schon fest, dass sie im Jahr 2022 wesentlich niedrigere Einkünfte erzielen werden. Das betrifft zum Beispiel alle, die im kommenden Jahr in Rente gehen oder Elternzeit nehmen. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, steuermindernde Ausgaben noch ins Jahr 2021 vorzuziehen, rät der Bund der Steuerzahler. Der Grund: Wird im kommenden Jahr keine oder nur noch wenig Einkommensteuer gezahlt, können die Ausgaben unter Umständen nicht mehr steuermindernd genutzt werden. Wer also ohnehin erforderliche Ausgaben in dieses Jahr vorzieht, kann diese noch bei der Steuererklärung 2021 ansetzen und so die Steuerlast drücken. Beispiele für steuermindernde Ausgaben sind Handwerkerleistungen oder Werbungskosten wie Fachbücher oder Büroausstattung. (dpa)