Regionen
Recht & Rechtsschutz - Bad Freienwalde/Seelow
Keine Schenkungssteuer für Abfindung im Scheidungsfall
Häufig wird vor der Eheschließung ein Ehevertrag geschlossen. Dies kann im Ernstfall den Prozess einer Scheidung erleichtern.„Zukünftige Ehepartner können vor der Eheschließung individuelle und von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen zur Vermögensaufteilung, Altersversorgung und zu Unterhaltszahlungen im Fall einer Scheidung treffen“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.Das muss nicht unbedingt zu einer Schenkung führen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) (Az.: II R 40/19). In dem verhandelten Fall ging es um eine Abfindungszahlung in einem Scheidungsfall und dem erlassenen Schenkungsteuerbescheid des Finanzamtes. Die Zahlung wurde im Ehevertrag für den Fall die Scheidung vereinbart.Die Richter am BFH sahen in einer Zahlung, die für den Fall der Beendigung der Ehe in einer bestimmten Höhe zu zahlen ist, eine sogenannte Bedarfsabfindung. Darunter fallen Zahlungen eines Ehepartners an den anderen, die eine bestimmten Höhe vorsehen und welche erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zu leisten sind. Hier liegt keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung vor.„Wird ein Ehevertrag geschlossen, der alle Scheidungsfolgen regelt, darf das Finanzamt die Einzelleistungen später nicht der Schenkungsbesteuerung unterwerfen“, sagt Daniela Karbe-Geßler mit Blick auf das Urteil. Wird die Ehe durch Scheidung beendet, erfolgt die Zahlung des vorab vereinbarten Betrages in Erfüllung dieser Vereinbarung. (dpa)