Recht & Steuern

Anspruch auf Ergänzung eines ordentlichen Pflichtteils

27.04.2026

Jeder Erblasser darf von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Bestimmungen in seinem Testament treffen. Ggf. prüft ein Gericht deren Wirksamkeit. Dabei können Sie ausdrücklich z. B. eine andere Person als Erben einsetzen. Ebenso können Sie quasi negativ bestimmen, wer nicht Erbe sein soll.

Bei Enterbung der gesetzlichen Erben steht diesen ein Pflichtteilsrecht zu. Dieses umfasst den ordentlichen Pflichtteilsanspruch, also den Nachlass am Sterbetag und den Pflichtteilsergänzungsanspruch Wenn Sie als Erblasser zu Ihren Lebzeiten einem Dritten eine Schenkung gemacht haben, ist zu prüfen, inwieweit der verschenkte Gegenstand und mit welchem Wert dem an Ihrem Sterbetag vorhandenen Nachlass hinzugerechnet wird.

Ist der verschenkte Gegenstand hinzuzurechnen, steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Anspruch auf Ergänzung seines ordentlichen Pflichtteils zu. Im Unterschied zum ordentlichen Pflichtteil, bei dem für die Wertbestimmung auf den Erbfall abgestellt wird, ist bei der Pflichtteilsergänzung zu unterscheiden, ob der verschenkte Gegenstand eine verbrauchbare oder nicht verbrauchbare Sache darstellt. Verbrauchbare Sachen (z. B. Geld) werden mit dem Wert zum Zeitpunkt der Schenkung berücksichtigt. Bei nicht verbrauchbaren Sachen (z. B. Grundstücke) werden zwei Werte miteinander verglichen: der Wert am Sterbetag und der Wert am Tag der Schenkung (Eigentumsübergang). Es gilt der niedrigere Wert.

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Zudem ist der Kaufkraftschwund bei den Schenkungen zu berücksichtigen. Letztendlich wird die Differenz zwischen dem ordentlichen Pflichtteil und dem durch das Hinzurechnen der Schenkung festgestellten Pflichtteil ermittelt. Den Differenzgeldbetrag erhält der Pflichtteilsberechtigte. Bereits vor bzw. bei der Schenkung werden die Weichen für eine spätere (Nicht-)Berücksichtigung des verschenkten Gegenstandes gestellt. U. a. können sich durch die Gestaltung des Schenkungsvertrages Unterschiede ergeben, ob die 10-Jahresfrist für die Abschmelzung des Wertes beginnt und damit der zu zahlende Betrag sich jedes Jahr verringert oder ob die Frist eben nicht beginnt und der zu zahlende Betrag sich aus dem vollen Wert ergibt. Daher sollten sowohl der Schenker sich vor der Schenkung beraten lassen als auch der Pflichtteilsberechtigte nach dem Erbfall prüfen lassen, ob die gewählten Formulierungen dem einen oder dem anderen nützen. Gerade bei Grundstücksübertragungen können so erhebliche Geldbeträge nach oben oder unten korrigiert werden. Weitere Infos zum Thema bei Rechtsanwältin Juliane Böhm, Neuruppin & Wittenberge.