Betrüger nutzen zahlreiche Maschen, um ältere Menschen finanziell auszubeuten. Die Methoden reichen vom Enkeltrick über Schockanrufe bis hin zum Missbrauch erschlichener Unterschriften. Viele Angehörige sorgen sich, dass auch ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder Opfer solcher Betrugsversuche werden – etwa, weil sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen besonders verletzlich sind. Doch was können sie tun, um das Risiko zu verringern?
Auch wenn es nicht immer leichtfällt: Pflegebedürftige Menschen haben grundsätzlich das Recht, selbst über ihre Finanzen zu entscheiden. Darauf weist das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) hin. Ziel sollte es daher sein, Schutzmaßnahmen stets gemeinsam zu besprechen und nur so weit einzugreifen, wie es zur Prävention notwendig ist. Die gemeinnützige Fachstiftung hat eine Broschüre mit Tipps zum Thema veröffentlicht. Drei Schritte, die demnach besonders wichtig:
1. Informieren und aufklären
Wer typische Muster kennt und weiß, wie Trick- oder Onlinebetrüger vorgehen, kann verdächtige Situationen selbst besser erkennen. Ausführliche Informationen zu zu Themen wie Haustürbetrug oder Schockanrufen gibt es zum Beispiel im Internet bei der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes.
2. Unterstützunganbieten und sich beraten lassen
Was möchte und braucht die pflegebedürftige Person an Unterstützung? Das sollte man in regelmäßigen Abständen besprechen und dabei immer die individuelle Situation berücksichtigen. Ist die pflegebedürftige Person an Demenz erkrankt, kann es sinnvoll sein, fachlichen Rat zum Thema Geschäftsfähigkeit einzuholen – etwa über das Informationsportal „wegweiser-demenz.de “.
3. Vollmachten prüfen
Vollmachten sind sensible Dokumente. Gutgläubig an vermeintlich hilfsbereite Bekannte oder Verwandte ausgestellt, können sie dazu missbraucht werden, Betroffene um Geld und Wertgegenstände zu bringen. Angehörige sollten das Thema daher offen ansprechen und pflegebedürftige Familienmitglieder bei Bedarf unterstützen. Wichtig ist, Vollmachten möglichst präzise zu formulieren, heißt es im ZQP-Ratgeber.
Wer pflegebedürftige Familienmitglieder bei der Erstellung einer Vollmacht unterstützt, holt am besten vorab professionelle Beratung ein. Anlaufstellen können zum Beispiel Verbraucherzentralen, Betreuungsbehörden oder Betreuungsvereine sein. Banken beraten beim Thema Bankvollmacht.
dpa
Verhindert eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung?
Mit dieser Frage wenden sich häufig ratsuchende Mandanten an mich. Die Antwort ist ein klares und eindeutiges JA, denn so sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Dort heißt es in § 1896 Abs. 2 BGB zusammengefasst, dass eine gesetzliche Betreuung dann nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten eines Volljährigen, der aufgrund einer schweren Erkrankung seine Angelegenheiten nicht mehr hinreichend regeln kann, durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer geregelt werden können. Allerdings setzt eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht voraus, dass die Aufgabenbereiche der bevollmächtigten Person klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, ähnlich wie das Betreuungsgericht bei Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung die Aufgabenbereiche, in denen der gesetzliche Betreuer tätig werden soll, auch klar und eindeutig festlegt. Eine kurze Generalvollmacht, mit der der Vollmachtgeber die bevollmächtigte Person pauschal legitimiert, „in allen erdenklichen Bereichen und so umfangreich, wie rechtlich möglich“ zu vertreten, ist nicht ausreichend, um die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung auszuschließen, dies für den Fall, dass der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise an Demenz erkranken und Hilfe und Unterstützung bei der Regelung seiner Angelegenheiten benötigen würde. Auch vorgedruckte Texte, in denen der Vollmachtgeber lediglich noch „Ja-“ oder „Nein“-Kreuzchen zu setzen hat, sind häufig nicht hinreichend, um die spätere Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung auszuschließen.
Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht für die Vertretung des Vollmachtgebers in sämtlichen finanziellen und behördlichen Angelegenheiten sowie in allen Bereichen der Gesundheitssorge sollte umfangreich und ausformuliert sein und die Vorstellung des Vollmachtgebers hinsichtlich seiner eventuell zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich werdenden Vertretung durch den Vollmachtnehmer eindeutig zum Ausdruck bringen.
Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein ihren Mandanten gerne zur Verfügung.
Claudia Salein
Rechtsanwältin
Schildower Straße 16
13467 Berlin
Tel. 030 / 4042587
Welche Strafe droht, wenn man jemanden zu Unrecht beschuldigt?
Sexuelle Gewalt ist ein schweres Verbrechen. Menschen, die sie erlebt haben, tragen oft lebenslang körperliche und seelische Schäden davon. Nicht selten schämen sich Opfer und wagen sich daher erst Jahre später aus der Deckung. Mitunter wird ihnen deswegen vorgeworfen, die Anschuldigungen erfunden zu haben. Doch welche Strafe droht eigentlich, wenn man jemanden wirklich zu Unrecht – etwa aufgrund einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Missbrauchs – anzeigt? „Wer wissentlich eine falsche Strafanzeige erstattet oder eine andere Person zu Unrecht beschuldigt, macht sich strafbar – insbesondere wegen falscher Verdächtigung“, sagt die Essener Rechtsanwältin Sonka Mehner, Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins.
Solche Taten können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Auch zivilrechtlich können Opfer einer Falschanzeige dann vorgehen und etwa Schadenersatz oder Schmerzensgeld fordern.
In vielen Fällen kommt falsche Verdächtigung nicht in Betracht
„Wichtig ist allerdings eine klare Abgrenzung“, sagt Mehner. Denn mitunter würden Verfahren auch eingestellt – etwa aufgrund eines mangelnden Tatverdachts. „Nicht jede Einstellung eines Verfahrens bedeutet, dass eine Anzeige `falsch` war.“ Strafbar ist nur, wenn eine Person jemand anderes bewusst und nachweisbar falsch beschuldigt hat, sagt Franke Haedke von der Bremer Polizei.
Eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung kommt der Polizistin zufolge auch dann nicht infrage, wenn die Person, die die Anzeige gestellt hat, ihr Erleben subjektiv für wahr gehalten hat – zum Beispiel aufgrund einer psychischen Einschränkung.
Sind die Erinnerungen unvollständig oder widersprüchlich, steht Aussage gegen Aussage oder lässt sich der Tatverdacht nicht erhärten, führt auch das nicht zu einer Strafanzeige.
dpa


