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Teilungsversteigerung nach Trennung: Auszahlung darf nicht blockiert werden

Beschluss des Oberlandesgerichts Celle: Stärkung der Rechtssicherheit bei der Verteilung hinterlegter Beträge und klare Grenzen für sachfremde Gegenforderungen

Rechtsanwalt Seehaus

26.01.2026

Nach einer Trennung kommt es häufig zur Vermögensauseinandersetzung – insbesondere dann, wenn eine gemeinsame Immobilie im Wege der Teilungsversteigerung verwertet wird. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 19.08.2025 (Az. 17 UF 63/25) zeigt, dass die Auszahlung von hinterlegten Beträgen nicht beliebig durch private Gegenforderungen blockiert werden kann.

Im entschiedenen Fall hatten die getrenntlebenden Eheleute während der Ehe eine Eigentumswohnung erworben. Der Ehemann hielt 60 %, die Ehefrau 40 % der Miteigentumsanteile. Die Wohnung wurde schließlich im Wege der Teilungsversteigerung verwertet; der Ehemann erwarb das Objekt und hinterlegte den Barbetrag bei der Hinterlegungsstelle. Zusätzlich bestand Streit über weitere Zahlungsansprüche aus dem Trennungsverhältnis.

Die Ehefrau verweigerte ihre Zustimmung zur Auszahlung und knüpfte diese an die Begleichung weiterer Forderungen aus dem familienrechtlichen Verhältnis. Dadurch stand die Auszahlung eines erheblichen Betrages insgesamt still.

Das OLG Celle hat diese Blockadehaltung nicht mitgetragen. Der Senat stellte klar, dass bei der Verteilung von Erlösen aus einer Teilungsversteigerung nur solche Einwendungen berücksichtigt werden können, die einen unmittelbaren Bezug zur Immobilie oder zur gemeinschaftlichen Vermögensauseinandersetzung haben. Grundstücksfremde Forderungen – etwa aus Unterhalt oder Zugewinn – berechtigen grundsätzlich nicht dazu, die Auszahlung zu verweigern.

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Zudem sei es nach Auffassung des Gerichts mit Treu und Glauben unvereinbar, die Freigabe eines hohen Betrages wegen vergleichsweise geringfügiger Gegenforderungen zu blockieren. Solche Ansprüche seien in gesonderten Verfahren geltend zu machen und dürften nicht als Druckmittel in der Erlösverteilung dienen.

Fazit: Der Beschluss des OLG Celle stärkt die Rechtssicherheit nach einer Trennung. Die Auszahlung von Erlösen aus einer Teilungsversteigerung darf nicht durch private oder sachfremde Forderungen verzögert werden. Wer Ansprüche aus dem Familienverhältnis durchsetzen möchte, muss hierfür den richtigen rechtlichen Weg wählen.

Als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht ist Rechtsanwalt Seehaus schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Erb-, Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Sie erreichen die Kanzlei Seehaus & Schulze im Büro in Werder Mo-Do. von 8.00-18.00 Uhr und Fr. 8.00 15.00 Uhr unter Tel. 03327/569 511 und im Büro in Bad Belzig Mo-Do. von 9.00-18.00 Uhr und Fr. 9.00 15.00 Uhr unter Tel. - 033841/6020.

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