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Vorsicht bei Testament-Anlagen: Wann Erbeinsetzungen unwirksam sind

BGH erklärt Erbeinsetzung ohne Form für unwirksam, wenn Erben nur in einer formnichtigen Anlage benannt werden. Wesentliche Regelungen müssen im Testament selbst enthalten sein.

Rechtsanwalt Seehaus

27.12.2025

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 10. November 2021 (Az. IV ZB 30/20) eine Entscheidung getroffen, die für die erbrechtliche Praxis von erheblicher Bedeutung ist. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Erben wirksam eingesetzt werden können, wenn ihre Identität erst aus einer gesonderten, nicht formgerechten Anlage zum Testament hervorgeht. Dem Verfahren lag ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament eines Ehepaares zugrunde. Die Eheleute hatten sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Für den Fall ihres gemeinsamen Versterbens wollten sie unter anderem mehrere befreundete Familien als Erben bestimmen. Die Namen dieser Erben waren jedoch nicht im Testament selbst aufgeführt, sondern lediglich in einer separat erstellten Liste enthalten, auf die im Testament Bezug genommen wurde. Diese Liste war maschinenschriftlich gefertigt und genügte damit nicht den gesetzlichen Formvorschriften für ein eigenhändiges Testament. Nach dem Tod der Eheleute beantragten die in der Anlage genannten Personen einen Erbschein. Während das Nachlassgericht dem Antrag zunächst stattgab, verneinte das Beschwerdegericht die Wirksamkeit der Erbeinsetzung. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Auffassung. Zur Begründung führte der BGH aus, dass ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB vollständig handschriftlich verfasst sein muss. Die Bestimmung der Erben müsse sich dabei aus dem Testament selbst ergeben. Eine bloße Bezugnahme auf eine externe Anlage reiche nicht aus, wenn diese Anlage nicht ihrerseits formwirksam errichtet worden sei. Entscheidend sei, dass das Testament aus sich heraus erkennen lasse, wer Erbe werden soll. Fehle es daran, liege keine wirksame Erbeinsetzung vor. Anlagen zu Testamenten seien zwar nicht grundsätzlich unzulässig. Sie dürften jedoch lediglich erläuternden oder klarstellenden Charakter haben. Sobald die Identität der Erben oder der wesentliche Inhalt der Verfügung erst durch ein gesondertes Schriftstück bestimmt werde, müsse auch dieses die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllen. Andernfalls sei die gesamte Regelung unwirksam – selbst dann, wenn der Wille des Erblassers eindeutig feststellbar erscheine.

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Fazit: Wer sicherstellen möchte, dass sein letzter Wille auch tatsächlich umgesetzt wird, sollte darauf achten, dass alle wesentlichen Regelungen – insbesondere die Benennung der Erben – formwirksam im Testament selbst enthalten sind. Bei komplizierten Gestaltungen empfiehlt sich eine  fachkundige Beratung oder die Errichtung eines notariellen Testaments. Nur so lässt sich vermeiden, dass der Nachlass entgegen dem gewünschten Willen verteilt wird.

Als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht ist Rechtsanwalt Seehaus schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Erb-, Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig.
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Wer einen polizeilichen Zeugenfragebogen bekommt, muss ihn nicht unbedingt vollständig ausfüllen. Solange es keine ausdrückliche Verpflichtung zum Ausfüllen gibt, folgt keine Strafe für eine unvollständige Beantwortung. (Landgericht Berlin) Dahinter steckt ein Fall, bei dem ein Zeuge von der Staatsanwaltschaft auf Strafvereitelung angeklagt wurde. Bei einer schriftlichen polizeilichen Befragung muss nur auf die gestellten Fragen geantwortet werden. Wird nach etwas nicht explizit gefragt, so muss es auch nicht erwähnt werden.
dpa