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Recht & Steuern

Die Verwaltung des Nachlasses in einer Erbengemeinschaft

21.10.2025
Silke Schaffer-Nitschke Rechtsanwältin
Silke Schaffer-Nitschke Rechtsanwältin

Sind am Nachlass mehrere Personen beteiligt, spricht man von einer Erbengemeinschaft. Bis der Nachlass auseinandergesetzt ist, gilt es, ihn zu verwalten. Das ist u. a. der Fall.

Das Gesetz regelt in § 2038 das Verhältnis der Miterben zueinander, wie und unter welchen Voraussetzungen und durch wen der Nachlass verwaltet werden kann und darf. Dabei ist jedoch festzustellen, dass die gesetzliche Regelung völlig unzureichend und schwer verständlich ist, sodass erst durch die Rechtsprechung klare Grundsätze aufgestellt wurden. Die Verwaltung des Nachlasses umfasst alle Maßnahmen zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten. 

Verwaltung kann alles sein, was das Erblasservermögen sichert, wie es im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hat. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Keiner soll sich über das Recht der anderen hinwegsetzen dürfen. Es werden 3 Arten der Verwaltung unterschieden, die ordnungsgemäße, die außerordentliche und die Notgeschäftsführung. Für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung reicht eine Stimmenmehrheit aus, wobei maßgeblich nicht die Anzahl der Erben in der Erbengemeinschaft, sondern deren Quote ist. Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen erfordern die Zustimmung aller Miterben. Maßnahmen der Notgeschäftsführung kann jeder Miterbe allein treffen. Über Fragen von Reparaturen an Immobilien kann man sich durchaus streiten, ob die Maßnahme dringend notwendig war oder nicht (Dachabdichtung). Auch ist manchmal unklar, in welchem Umfang Reparaturen notwendig waren.

Die Praxis zeigt, dass recht selten Beschlüsse über Verwaltungsmaßnahmen gefasst werden. Vielmehr werden einzelne Miterben nicht gefragt. Zwar sieht das Gesetz keine besonderen Formvorschriften (Einberufung von Versammlungen, Fristen, etc.) vor, allerdings sollten sich Erben, welche die Durchführung von Maßnahmen für erforderlich erachten, in ihrem eigenen Interesse absichern. Schließt einer der Miterben mit Handwerkern einen Vertrag, so werden u. U. auch die anderen Miterben verpflichtet, wenn und soweit der Handelnde nach außen deutlich macht, dass er für den Nachlass handelt. Umso mehr ist angezeigt, dass sich Miterben untereinander abstimmen. Auch sollte dringend die Frage geklärt werden, ob demjenigen Miterben, der sich um die Verwaltung des Nachlasses kümmert, für seine Aufwendungen ein Vergütungsanspruch zusteht. Das Gesetz sieht einen solchen Anspruch nicht

Silke Schaffer-Nitschke Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht

Rechtsanwältin Silke Schaffer-Nitschke hält regelmäßig Vorträge zu verschiedenen erbrechtlichen 29.10.2025 Themen. Am um 18.00 Uhr referiert sie im Gelben Salon im Fontane Klub (Ritterstr. 69, 14770 Brandenburg a. d. H.) zum Thema: Die Immobilie im Erbrecht. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Eine Anmeldung ist zwingend unter der Kanzleinummer 03381 22 72 99 erforderlich. Anmeldungen per E-Mail können nicht berücksichtigt werden. Näheres unter: www.kanzlei-nitschke.de


Betrug im Online-Banking

Der Trend zum Online-Banking ist nicht zu stoppen, die Bankbranche profitiert davon durch Einsparung von Personal. Ist aber Online-Banking sicher genug? In einem BGH-Fall war ein betrügerischer Anrufer mit hohem rhetorischen und psychologischen Geschick vorgegangen und hatte ein Girokonto leergeräumt (22. Juli 2025 - XI ZR 107/24; ähnlich schon OLG Frankfurt/Main 22.09.20233 U 84/23). Nach Gesetz haben Sie grundsätzlich einen Ersatzanspruch gegen Ihre Bank, wenn Sie die Abhebungen nicht autorisiert haben. Nach BGH ist Kunden-Verhalten aber oft grob fahrlässig“ und dann ist ein Ersatzanspruch ausgeschlossen. Ich habe einen IT-Experten beraten, die sich professionell seit vielen Jahren mit IT-Sicherheit beschäftigte und der beim Online-Banking betrogen worden ist. Oft besitzen Betrüger schon einen Teil der Zugangsdaten und da Gerichte das nicht klären können tragen Bankkunden schnell 50% des „Schadens“.

Die EU-rechtliche Anforderung der Absicherung durch „starke Kundenauthentifizierung“ (bzw. „Zwei-Faktor-“) müssten Banken nur für den eigentlichen Zahlungsauftrag verlangen, nicht auch für die Anmeldung zum Online-Banking, rechtfertigt der BGH die deutsche Banken-Praxis. Es kommt aber sehr auf den Einzelfall an.

Auf das Thema, ob die Bank nicht wegen der sehr ungewöhnlichen und betrugs-typischen Transaktionen (Erhöhung des Überweisungslimits und Versuche, drei Mal 36.666 € abzuheben) die Klägerin hätte anrufen und um eine Bestätigung hätte bitten müssen (u.a. Kammergerichts-Entscheidung vom 04.09.2024), äußert sich der BGH nicht. Computer können heutzutage durch Algorythmen sehr ungewöhnliche und meist missbräuchliche Transaktionen gut und ausreichend verlässlich erkennen. Die Finanzbranche kämpft gegen eine solche Verpflichtung.

Tipp: beachten Sie die Warnungen Ihrer Bank, und rufen Sie, wenn Sie von Ihrer Bank“ angerufen werden, Ihre Bank zurück, mit einer Telefonnummer aus einer verlässlichen Quelle.

Und in einem Schadensfall konsultieren Sie einen Anwalt/ eine Anwältin!

Dr. Marc Lampe, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Nähere Informationen auf www.ra-mlampe.de