1. Wie ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden kann
Ein Testament kann entweder eigenhändig (also von dem späteren Erblasser selbst persönlich in seiner Handschrift geschrieben werden, oder notariell errichtet werden. Eine Ausnahme gilt bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften, hier kann ein Ehegatte/Lebenspartner das Testament selbst schreiben und beide Ehegatten/Lebenspartner unterschreiben das Testament. Das OLG München hat entschieden: Fehlt der angeblichen Unterschrift des Erblassers unter einem eigenhändigen Testament das Element des Schreibens, ist das Testament formnichtig. Das gilt auch, wenn die Urheberschaft auf anderem Wege festgestellt werden könnte...
2. Auf eindeutige Formulierungen ist zu achten
Das OLG Zweibrücken hat am09.07.2025 entschieden: Eine nach einer testamentarisch verfügten Pflichtteilsstrafklausel erforderliche Geltendmachung des Pflichtteils “gegen den Willen“ des überlebenden Ehegatten setzt ungeachtet der Reaktion des Erben grundsätzlich keine nach außen dokumentierte Verweigerungshaltung des Erben voraus, sondern liegt regelmäßig bereits dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte - ohne zuvor ein Einvernehmen mit den Erben herzustellen - einseitig und in konfrontativer Weise zur Vorbereitung der Durchsetzung seiner Ansprüche an den Erben herantritt. Ab wann eine Pflichtteilstrafklausel gelten soll oder nicht sollte daher im Testament exakt formuliert werden. Für den Pflichtteilsberechtigten gilt ebenso Vorsicht bei der Geltendmachung von Ansprüchen...
3. Testament nicht auffindbar - und nun?
Das Brandenburgische OLG hat am 31.03.2025 entschieden, dass ein nicht mehr vorhandenes Testament nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig ist. Die Form und der Inhalt eines unauffindbaren Testamentes können mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden. Allerdings sind an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen. Die Feststellungslast für die Existenz und den Inhalt des unauffindbaren Testamentes trägt derjenige, der auf das Testament beruft...
Weiterführende Informationen gern bei Rechtsanwältin Juliane Böhm, Fachanwältin für Erbrecht, Neuruppin & Wittenberge
Recht auf Einsicht in Unterlagen für Pflichtteilsberechtigte
Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses zum Todeszeitpunkt, damit er in der Lage ist, seinen Pflichtteilsanspruch zu berechnen. Es handelt sich dabei um einen reinen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des zum Todeszeitpunkt bestehenden Nachlasses. Bestehen Anhaltspunkte, dass der Erbe die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt hat, kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben verlangen.
Häufig wird jedoch nun nach Vorlage des allein vom Erben erstellten Nachlassverzeichnisses zusätzlich die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt. Häufig verspricht sich der Pflichtteilsberechtigte davon Einsicht in die Kontoauszüge oder sonstige Unterlagen und hofft auf weitergehende intensive Ermittlungen durch den Notar. Der auskunftsverpflichtete Erbe ist nämlich grundsätzlich nicht verpflichtet, seinem Nachlassverzeichnis auch Belege, wie z.B. Kontoauszüge, beizufügen. Bisher haben die Oberlandesgerichte die Verpflichtungen des Notars unterschiedlich definiert und teilweise sehr hohe Anforderungen auch an die Ermittlungspflicht der Notare gestellt.
Der BGH hat bereits entschieden, dass der Notar nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, welche I Ermittlungen er vornimmt und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient. Je nach p Einzelfall orientieren sich die Anforderungen an die Ermittlungspflicht daran, welche s Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des s Gläubigers für erforderlich g halten würde. Allerdings ist c der Notar nicht verpflichtet, n ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren. Auch hat der Pflichtteils2 berechtigte kein Recht auf r Einsicht in die Unterlagen, die dem Notar vorliegen, sondern darf lediglich bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses anwesend sein und dem Notar lediglich „über die Schulter schauen“. Zum Pflichtteilsrecht hat das OLG Zweibrücken nun ganz aktuell eine Entscheidung getroffen...
Weiterführende Informationen bei RA Eve Neugaertner, Fachanwältin für Erbrecht und für Familienrecht, Kanzlei Neugaertner & Neugaertner Neuruppin