RECHT & STEUERN

Rechtsanwältin Nadin Mentler: Vor- und Nachteile des Berliner Testaments

Das Berliner Testament enthält klare Regelungen zu der jeweiligen Erbfolge nach beiden Ehegatten.

Rechtsanwältin Nadin Mentler

27.05.2025

Setzen Ehepaare ein gemeinschaftliches Testament auf, in dem sie sich zunächst gegenseitig als Alleinerben und meist die Kinder als Schlusserben nach dem länger lebenden Ehegatten einsetzen, stellt dies ein sogenanntes Berliner Testament dar. Diese Form des gemeinschaftlichen Testaments ist in Deutschland unter Ehegatten, vor allem mit gemeinsamen Kindern, weit verbreitet. Bei der Entscheidung, in welcher Form Eheleute ein Testament errichten, sind jedoch die Vor- und Nachteile des Berliner Testaments genau abzuwiegen.

 Der wichtigste Grund, warum sich Ehegatten für die Errichtung eines Berliner Testaments entscheiden, ist die Absicherung des länger lebenden Ehegatten. Dieser wird Alleinerbe des erstversterbenden Ehegatten, es gibt keine Erbengemeinschaft, die auseinandergesetzt werden muss. Vor allem bei dem Vorhandensein einer Immobilie wird hier der Lebensstandard des länger lebenden Ehegatten zunächst gesichert. Das Berliner Testament enthält klare Regelungen zu der jeweiligen Erbfolge nach beiden Ehegatten.

 Es ist einfach zu erstellen. Lediglich ein Ehegatte muss das Testament eigenhändig erstellen. Der andere Ehegatte kann dann unter eigenhändig unterschreiben. Darüber hinaus entfaltet das Berliner Testament eine Bindungswirkung für beide Ehegatten. Es kann nur gemeinschaftlich aufgehoben werden, z.B. indem es vernichtet oder ein neues gemeinschaftliches Testament aufgesetzt wird. 

Will sich nur ein Ehegatte allein von dem Testament lösen, kann er es nur vor einem Notar widerrufen. Sogenannte wechselbezügliche Verfügungen binden die Ehegatten grundsätzlich auch über den Tod hinaus an die Regelungen in dem Berliner Testament. Diese darf der länger lebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr allein widerrufen. Der Längerlebende ist in diesem Falle an die Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments gebunden. Im Gegensatz dazu kann das Berliner Testament jedoch auch erhebliche Nachteile haben und daher in bestimmten Fällen auch für Ehegatten nicht die richtige Wahl eines Testaments sein. 

Insbesondere spielen hierbei die steuerlichen Freibeträge bei der Erbschaft eine Rolle, wenn man bedenkt, dass sich das gesamte Nachlassvermögen beider Eheleute auf den Erbfall nach dem länger lebenden Ehegatten konzentriert. Außerdem kann die oben beschriebene Bindungswirkung dazu führen, dass der länger lebende Ehegatte seine letztwillige Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt gerade nicht mehr seinen geänderten Lebensverhältnissen anpassen kann.
Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem oder einem anderen erbrechtlichen oder familienrechtlichen Thema? Frau Rechtsanwältin Nadin Mentler ist in Brandenburg an der Havel tätig und berät u.a. in den Bereichen Erbrecht, Familien- und Sozialrecht. Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 03381 - 21 39 22 zu erreichen.

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Diebstahl im Freibad: Wann die Versicherung zahlt

Wenn die Freibäder öffnen, treibt es mehr und mehr Menschen nach draußen. Doch damit kehren nicht nur Handtücher und Stranddecken auf die Liegewiesen zurück, sondern auch ein bekanntes Risiko: der Diebstahl unbeaufsichtigter Wertsachen. Wer es Langfingern nicht zu leicht macht, Dinge zu entwenden, kann auf den Schutz seiner Hausratversicherung hoffen. „Wer seine Wertsachen im Freibad unbeaufsichtigt lässt, sollte sich bewusst sein, dass die Hausratversicherung in der Regel nicht für einfache Diebstähle aufkommt“, sagt Bianca Boss, Vorständin beim Bund der Versicherten (BdV). Bleiben Handy und Geldbeutel also einfach unter dem Handtuch liegen, während man selbst ins Wasser geht, greift die Police bei Verlust nicht. 

Besser sind abschließbare Spinde oder Locker in einem Gebäude, die Betreiber im Idealfall zur Verfügung stellen. Wenden Langfinger hier Gewalt an, um an die Wertsachen zu gelangen, handelt es sich um Einbruchdiebstahl, der von der Hausratversicherung abgedeckt ist. Werden Wertgegenstände unter Androhung von Gewalt herausgegeben, leistet die Hausratversicherung ebenfalls Ersatz zum Neuwert. Dem BdV zufolge bieten einige Versicherer inzwischen auch Hausrat-Tarife mit erweiterten Leistungen an, die mitunter auch einfachen Diebstahl bis zu einer bestimmten Entschädigungsgrenze einschließen. Versicherte tun daher gut daran, ihre bestehende Police sorgfältig zu prüfen und im Zweifel direkt beim Versicherer nachzufragen, ob und in welchem Umfang einfacher Diebstahl abgedeckt ist.



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Spenden absetzen

Mit einer Spende anderen etwas Gutes tun? Viele Menschen in Deutschland tun das regelmäßig. Für sie selbst lohnt sich eine Spende meist auch - und zwar steuerlich. Denn unter bestimmten Umständen können solche Zuwendungen von der Steuer abgesetzt werden. 

"Sie sind in der Steuererklärung bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig", sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dazu müssen sie in die Anlage Sonderausgaben eingetragen werden. Wer mehr als diesen abzugsfähigen Höchstbetrag spenden möchte, kann das zwar tun. Steuerlich können die Mehrbeträge dann aber erst im Folgejahr oder den Folgejahren berücksichtigt werden - sie werden dorthin vorgetragen. 

Voraussetzung für die Anerkennung von Spenden als Sonderausgaben ist, dass die Spende freiwillig und ohne Erwartung einer Gegenleistung, zum Beispiel an eine gemeinnützige Organisation erfolgt, heißt es vom Bund der Steuerzahler.

Außerdem muss die Geld- oder Sachspende unmittelbar den steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken des jeweiligen Vereins oder einem sogenannten Zweckbetrieb zugeführt werden.
Unter einem Wert von 300 Euro genügt bei Spenden ein vereinfachter Nachweis - also etwa ein Kontoauszug, aus dem der steuerbegünstigte Verwendungszweck hervorgeht. 

In Katastrophenfällen gilt dies auch oft für Beträge über 300 Euro. Ansonsten verlangt das Finanzamt bei Spenden von mehr als 300 Euro eine Zuwendungsbestätigung. Die Spendenbescheinigung stellt der Spendenempfänger aus, der diese auch elektronisch übermitteln kann. 

"Der Spender ist dann nur noch verpflichtet, den Beleg aufzubewahren und auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen", sagt Daniela Karbe-Geßler. Denn in der Steuererklärung muss der Nachweis zunächst nicht hinterlegt werden.
Werden statt Geld Sachgegenstände gespendet, gehören in die Bescheinigung Alter, Zustand und Kaufpreis der einzelnen Gegenstände. Bei gebrauchten Gegenständen wird der Wert auf Basis des Markt- oder Verkehrswerts unter Berücksichtigung eines möglichen Verkaufserlöses berechnet. Liegen hierzu keine Angaben vor, kann der Wert durch Schätzung ermittelt werden. Dann sind ursprünglicher Kaufpreis, Alter und Zustand I genau zu berücksichtigen und dem Finanzamt plausibel darzulegen.



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