RECHT & STEUERN

Die Immobilie nach der Trennung vom Ehepartner

Nach einer Trennung zum Zwecke der späteren Ehescheidung ist häufig unklar, wer die Immobilie künftig nutzen soll

29.04.2025

Nach einer Trennung zum Zwecke der späteren Ehescheidung ist häufig unklar, wer die Immobilie künftig nutzen soll und was mit dem gemeinsamen Haus/Grundstück geschieht. Das Gesetz geht davon aus, dass, wer freiwillig auszieht und binnen 6 Monaten nicht ernsthaft seine Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber bekundet hat, dem anderen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Wer im gemeinsamen Haus wohnen bleibt, muss dem anderen Ehepartner grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung zahlen, jedoch nur ab Aufforderung. Die Raten für ein gemeinsames Hausdarlehen werden bei der Berechnung natürlich berücksichtigt, wenn nur der im Haus verbliebene Ehepartner die Darlehensraten monatlich allein zurückzahlt. Die auf einen Mieter umlegbaren Kosten zahlt der im Haus Verbliebene künftig allein. Die Nutzungsentschädigung oder der Wohnvorteil für das Wohnen im eigenen Haus sowie auch die Zahlung der Darlehensraten haben erheblichen Einfluss auf die Höhe des Ehegatten- und Kindesunterhalts. 

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Das ist abhängig vom jeweiligen Einkommen und davon, wer nach der Trennung im Haus wohnen bleibt. Unabhängig davon wird die Ehescheidung durchgeführt. Sollte es keine gütliche Regelung zur Auseinandersetzung am Miteigentum des gemeinschaftlichen Grundstücks geben, kann dann grundsätzlich erst nach der Ehescheidung jeder Ehegatte die Teilungsversteigerung des gemeinsamen Eigentums zum Zwecke der Auseinandersetzung des Miteigentums beantragen.

Weiterführende Informationen bei RA Eve Neugaertner; Neugaertner & Neugaertner, Neurupuppin

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Gültigkeit von Testamenten überprüfen

Ein privatschriftliches Testament ist nur wirksam, wenn es vom Erblasser persönlich, also selbst geschrieben wurde. Für die Beurteilung der Echtheit greifen Gerichte meist auf einen Schriftsachverständigen zurück. Allerdings kann das Gericht auch Zeugen vernehmen, die bei Errichtung des Schriftstücks zugegen waren.

Dabei trägt derjenige die sogenannte Feststellungslast, der seinerseits Rechte aus der Urkunde herleiten will. Bei der Bewertung des Testierwillens können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände berücksichtigt werden (zB Auffindesituation, Äußerungen des Erblassers unmittelbar von Testamentserrichtung), über die ggf. gesondert Beweis zu erheben ist.

Weiterführende Infos bei RA Juliane Böhm, Fachanwältin für Erbrecht, Neuruppin & Wittenberge