RECHT & STEUERN

Geschlechtseintrag ändern lassen

Ab 1. November können Geschlechtseintrag und Vornameauf Antrag geändert werden. Foto: Jörg Carstensen

01.04.2025

Ab dem 1. November wird es in Deutschland möglich sein, den ab Geburt zugewiesenen Geschlechtseintrag auf Antrag zu berichtigen. Auch der Vorname kann in diesem Zuge geändert werden - dem neuen Selbstbestimmungsgesetz sei Dank. Die Vorbereitung dafür können Interessierte bereits heute treffen - die Zeitschrift "Finanztest" (9/2024) erklärt, wie es geht.

Schritt 1:

Teilen Sie einem Standesamt Ihrer Wahl persönlich oder schriftlich mit, dass Sie Gebrauch vom neuen Selbstbestimmungsgesetz machen und ihr Geschlecht sowie eventuell den Vornamen berichtigen lassen möchten. Laut "Finanztest" bieten einige Standesämter dafür sogar ein eigenes Onlineformular an. Nach der Anmeldung müssen Sie grundsätzlich drei Monate lang warten. Deswegen können Sie diesen Schritt auch schon heute -vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes angehen.

Schritt 2:

Machen Sie einen Termin für Ihre persönliche Erklärung bei dem Standesamt, bei dem Sie die Änderungen angemeldet haben. Nehmen Sie zum Termin sämtliche Ausweisdokumente, die Geburtsurkunde und gegebenenfalls eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde mit.

In dem Termin erklären Sie dann, wie der Geschlechtseintrag künftig vermerkt und ob und inwiefern der Vorname geändert werden soll. Lassen Sie sich hierfür nicht länger als sechs Monate Zeit, weil die Anmeldung sonst erneut vorgenommen werden muss. Das gewählte Standesamt übermittelt die neuen Daten an Ihr Geburtsstandesamt, wo anschließend eine neue Geburtsurkunde beantragt werden kann.

Schritt 3:

Das Geburtsstandesamt übermittelt die Änderung an Ihre Meldebehörde. Dort können Sie dann Ihre neuen Ausweisdokumente beantragen. Achtung: Minderjährige ab 14 Jahren können die Erklärung zwar selbst abgeben, benötigen aber die Zustimmung ihrer Sorgeberechtigten. Fehlt die Zustimmung, müssen Minderjährige sie mithilfe des Familiengerichts erstreiten.


Wer haftet für Schäden durch Vogelkot am Auto während eines Werkstattaufenthaltes?

Wenn ein Kunde sein Fahrzeug zur Reparatur, Service oder für eine Garantieleistung in eine Werkstatt bringt und das Auto während dieser Zeit einen Schaden erleidet, geht man allgemein erst einmal davon aus, dass die Werkstatt für diesen Schaden einstehen muss. Ist das tatsächlich bei allen Schäden der Fall?

Über diese Frage durfte das Landgericht Potsdam in zweiter Instanz entscheiden, nachdem zunächst schon die Klage des Autobesitzers vor dem Amtsgericht in Brandenburg abgewiesen worden war.

Der Kläger hatte sein Fahrzeug wegen verschiedener Beanstandungen in eine Fachwerkstatt gebracht. Dort mussten zunächst die Ursachen gefunden werden, wozu ein Garantieantrag gestellt und ein Sachverständiger hinzugezogen werden musste.

Der Aufenthalt des Fahrzeugs auf dem Firmengelände zog sich daher über mehrere Wochen hin, ehe es dann wieder an den Kunden herausgegeben werden konnte. In einem der Termine vor der Rückgabe stellt der Kunde fest, dass sich Vogelkot auf seinem Fahrzeug befand und bat um Beseitigung desselben. Das Auto wurde durch die Werkstatt vor Rückgabe in einer Waschanlage gesäubert und die Werkstatt bestätigte dem Kunden, dass sich dieser an sie wenden könne, falls es deswegen noch Probleme geben sollte.

Der Kunde machte dann für sein zu diesem Zeitpunkt über 6 Jahre altes Fahrzeug mit einer Laufleistung von über 96.000 Kilometern einen Schaden i.Hv. 3.978,71 € unter Vorlage eines Gutachtens geltend, indem mitgeteilt wurde, Vogelkot käme als Verursacher für vorhandene Lackschäden am Fahrzeug in Betracht.

Durch das Landgericht (Urteil vom 19.02.2025, Az.: 7 S 18/24) wurde die Berufung des Kunden zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass die Werkstatt nicht gegen die bestehenden Obhutspflichten verstoßen habe und es auch keine besondere Pflicht gegeben habe, das Fahrzeug vor Vogelkot zu schützen.

Nur wenn grundsätzlich eine größere Gefahr für derartige Verschmutzungen bestünde, könnten andere Maßstäbe anzusetzen sein. Das Vorhandensein von einzelnen Bäumen genügt dafür jedoch nicht. Auch habe die Werkstatt mit ihrer Bestätigung, dass sich der Kunde noch einmal melden könne, keine Einstandspflicht für etwaige Schäden begründet.

Das allgemeine Lebensrisiko von Umweltschäden kann daher nicht zu Lasten der Werkstatt geltend gemacht werden.

Auch in ähnlichen Fällen sollte daher immer unter anwaltlicher Hilfe geprüft werden, welche Schäden gfs. von der Werkstatt oder vom allgemeinen Lebensrisiko zu tragen sind.

R. Breywisch
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht

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