
1. Ist eine Gehaltsminderung bei Schlechtleistung möglich?
Nein, nicht immer. Interessant ist der Fall, wo ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmerteilweisen Rückzahlung des Lohnes verlangte, da dieser angeblich im Homeoffice zu wenig leistete. Zu Unrecht entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (28.09.2023, 5 Sa 15/23). Der Arbeitgeber habe nicht darlegen können, inwieweit der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt habe. Gründe für Gehaltskürzungen können folgende sein: schlechte Leistungen (wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, inwiefern der/ die Arbeitnehmer/in seine/ ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt hat), Krankheitsfälle, selbstverschuldete Unfälle, unentschuldigtes Fehlen, Ausgleich von Minusstunden, Fehler und Schäden.
2. Gibt es einen zwingenden, einklagbaren Anspruch auf Abfindungszahlung?
Außerhalb von zwingenden Regelungen in Sozialplänen und der Ausnahmevorschrift in § la bei betriebsbedingten Kündigungen und freiwilligem Abfindungsangebot des Arbeitgebers bei Klageverzicht besteht kein zwingender Anspruch des/der Arbeitnehmers/ in auf Abfindungszahlung. Gängige Praxis ist es aber in gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren eine Abfindungszahlung zwischen den Parteien zu vereinbaren. Arbeitnehmer/innen sollten eine Kündigung stets anwaltlich überprüfen lassen.
3. Kann die Agentur für Arbeit Abfindungen auf das ALG anrechnen?
Nach § 158 abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III können max. 60 % einer Abfindung im schlechtesten Fall mit den Leistungen der Agentur für Arbeit verrechnet werden bzw. in entsprechender Höhe einen Ruhestandbestand für Leistungen der Agentur für Arbeit auslösen. Aber: Die Abfindung wird bei einer nicht verhaltensbedingten Kündigung unter Einhaltung der jeweils individuell gültigen Kündigungsfrist grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Sperrzeit droht nur, wenn der Arbeitsplatz leichtfertig aufs Spiel gesetzt wurde, um eine Abfindung zu erhalten. Sie kann bis zu 12 Wochen betragen. Versteckte Entgeltansprüche in der Abfindung können zum Ruhen des ALG-Anspruches führen.
Jana Schulze
Rechtsanwältin