RECHT & STEUERN

Rechtsanwältin Nadin Mentler in Brandenburg: Die vorweggenommene Erbfolge

Beratung zu Erbfragen

Rechtsanwältin Nadin Mentler

26.03.2025

Immer wieder taucht die Frage auf, ob es vorteilhaft ist, das Vermögen bereits zu Lebzeiten ganz oder teilweise zu übertragen, um so Auseinandersetzungen der späteren Erben untereinander vermeiden zu können. Nicht unbedeutend ist dabei auch die Frage geworden,ob sich mit diesem Vorgehen die gesetzlichen Freibeträge der Erbschaft- und Schenkungsteuer besser nutzen lassen.

Bei einem solchen Vorgehen spricht man von einer vorweggenommenen Erbfolge. Diese ist nicht ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch definiert. Jedoch wird hierunter die Übertragung von Vermögen durch den späteren Erblasser an seine zukünftigen Erben verstanden. Juristisch gesehen handelt es sich bei den Übertragungen zu Schenkungen Lebzeiten um gemäß § 516 BGB. Diese Übertragungen ändern die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge nicht, jedoch können sie den Bestand des Nachlasses und damit dessen Wert bedeutend beeinflussen. Hierzu gibt es verschiedene Regelungen, wonach sich der zu Lebzeiten Beschenkte das Erhaltene auf seinen Erbteil oder auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Soll der Beschenkte gar nicht mehr Erbe werden, kommt ein Erbverzicht in Betracht.

Da die vorweggenommene Erbfolge Vor- und Nachteile hat, sollte eine solche lebzeitige Regelung in jedem Falle gut überlegt sein. Sie bringt den Vorteil, dass bereits zu Lebzeiten mit allen Beteiligten eine geordnete Vermögensnachfolge und eine gerechte Verteilung des Vermögens geplant werden kann. Hierdurch können langwierige und unnötige Streitigkeiten um das Erbe vermieden werden. Auch lassen sich durch die Übertragung des Vermögens die im ErbStG geregelten persönlichen Freibeträge ausschöpfen. Der Schenkende sollte bei einer lebzeitigen Übertragung des Vermögens berücksichtigen, dass der Beschenkte auch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann. Dann muss im Rahmen der Regelung der vorweggenommenen Erbfolge auch bedacht werden, was mit dem übertragenen Vermögen in diesem Falle geschehen soll, da eine Schenkung nach den gesetzlichen Vorschriften nur ausnahmsweise zurückgefordert werden kann. Hier sind vertragliche Vereinbarungen im Rahmen der Schenkung sinnvoll, die einen Rückfall des Vermögens an den Schenker vorsehen. Darüber hinaus sollte der Schenkende immer im Blick haben, dass auch er selbst zukünftig für das Alter und den Fall der Pflegebedürftigkeit gut abgesichert ist.

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