1. Voraussetzungen für eine Scheidung
Grundvoraussetzung ist das Scheitern der Ehe, § 1565 Abs. 1 BGB. Dies ist dann der Fall, wenn die Ehegatten seit mindestens einem Jahr keine Lebensgemeinschaft mehr bilden, sie also getrennt leben und nicht zu erwarten ist, dass die Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann. In diesem Zusammenhang spricht man oft von der „Trennung von Tisch und Bett“. Dies meint bei Ehepaaren, welche während des Trennungsjahres in einer gemeinsamen Wohnung leben, die Aufgabe des gemeinsamen Wirtschaftens. Für Dritte muss erkennbar ein, dass keiner für den anderen Ehepartner mehr Sorge trägt. Für Dritte muss erkennbar sein, dass keiner für den anderen Ehepartner mehr Sorge trägt. Alltagstätigkeiten, wie Kochen, Einkaufen, Reinigen etc. hat bei der Trennung grundsätzlich jeder Ehegatte allein zu erledigen, wobei die Rechtsprechung in letzter Zeit dahingehend großzügigere Bewertungen vornimmt.
Unterschieden wird nach einvernehmlichen und streitigen Ehescheidungen und der sogenannten Härtefallscheidung. Zudem spielt die Dauer des Getrenntlebens eine Rolle für die unterschiedlichen Anforderungen an den Nachweis des „Gescheitertseins“ der Ehe.
2. Scheidungsverfahren mit nur einem Anwalt
Grundsätzlich besteht im Scheidungsverfahren Anwaltszwang. Der Antrag auf Ehescheidung kann lediglich durch einen Anwalt eingereicht werden. Für den Fall, dass eine einvernehmliche Ehescheidung durchgeführt wird, brauchen die Eheleute nur einen Anwalt, da der Antragsgegner des Scheidungsverfahrens nur zustimmen braucht. Zu beachten ist, dass formell der Anwalt selbstverständlich nur von einem der Ehepartner mandatiert werden kann, dieser dadurch parteiisch ist und im Zweifel auch nur die Interessen des ihn Beauftragenden wahrnehmen wird. Sollten die Parteien jenseits des gemeinsamen Zieles geschieden zu werden unterschiedliche Interessen haben, z.B. bei Fragen des Unterhalts oder des Zugewinns, ist es ratsam, dass jede Partei einen eigenen Rechtsanwalt mandatiert.
3. Dauer des Scheidungsverfahrens
Da jede Ehe ihre eigenen Problemsituationen aufweist, werden die Verhandlungen zu den Folgesachen auch unterschiedliche Zeit in Anspruch nehmen. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs allein sollte mit6 Monaten gerechnet werden, so dass letztlich ein grober Rahmen für das Scheidungsverfahren von 8 bis 12 Monaten angegeben werden kann.
Rechtsanwalt Seehaus ist schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Erb-, Familien-, und Grundstücksrechts sowie Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Sie erreichen die Rechtsanwaltskanzlei Seehaus & Schulze in Werder, Luise-Jahn-Straße 1, Mo.Do. 8.00-18.00 Uhr und Fr. 8.00 -15.00 Uhr unter der 03327/ 569 511 und in der Kanzlei in Bad Belzig
Mo.-Do. 9.00-18.00 Uhr und Fr. 8.00-15.00 Uhr unter der 033841/60 20. Termine können auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden.
SCHEIDUNG? Kann ich mir nicht leisten! - Warum nicht?
Gelegentlich hört man, dass die Eheleute von einer Scheidung absehen, weil sie die Kosten, die dadurch entstehen, scheuen. Für das Scheidungsverfahren Gerichtskosten und entstehen Anwaltsgebühren. Die Gerichtskosten muss derjenige Ehegatte verauslagen, der die Scheidung beim Gericht beantragt. Erst mit dem Eingang der Gerichtskosten wird dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt. Der antragstellende Ehegatte benötigt zudem einen Anwalt, da insoweit Anwaltszwang besteht. Es fallen also für den Antragsteller auf jeden Fall Anwaltsgebühren an.
Der Antragsgegner benötigt nur dann einen Anwalt für das Scheidungsverfahren, wenn er eigene Anträge stellen will. Stimmt er der Scheidung nur zu und stellt bezüglich der Folgesachen auch keine Anträge, muss er keinen Anwalt beauftragen. In Bezug auf den Versorgungsausgleich, der für Laien schwer nachvollziehbar ist, ist jedoch auch für den Antragsgegner die Hinzuziehung eines Anwaltes ratsam.
Die gesamten Kosten des Scheidungsverfahrens werden entsprechend dem Ausspruch im Scheidungsbeschluss in der Regel gegeneinander aufgehoben. Dies bedeutet, dass die Gerichtskosten geteilt werden und jeder seinen eigenen Anwalt selbst bezahlt. Die Höhe der Gerichtskosten und der Anwaltsgebühren richtet sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht regelmäßig am Ende des Verfahrens endgültig festlegt. Für die Scheidung errechnet sich der Wert des Verfahrens aus dem zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Ehegatten x 3 zuzüglich eines Wertes für etwaig vorhandenes Vermögen. Zudem wird für jede anhängige Folgesache ein Verfahrenswert ermittelt und dazu addiert.
Sofern man nicht in der Lage ist, die Kosten mit eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten,kann man Verfahrenskostenhilfe beantragen. Verfügt man nicht über erhebliches Vermögen oder reicht das Einkommen nicht zur Deckung der Kosten, übernimmt bei einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entweder die Staatskasse die Kosten vollständig oder man kann die Kosten ratenweise zahlen.
Wird eine solche finanzielle Beihilfe vom Gericht gewährt, ist man verpflichtet, Veränderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb von 4 Jahren nach Beendigung des Verfahrens unaufgefordert dem Gericht mitzuteilen. Das Gericht kann auch bei einer selbstveranlassten Überprüfung des Einkommens und Vermögens innerhalb von 4 Jahren bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse die Kosten zurückfordern. Die Kosten des Scheidungsverfahrens sollten daher nicht von der Scheidung abhalten. Im Gegenteil: Da der finanzielle Schaden ohne Scheidung höher sein kann als die Kosten des Verfahrens, ist zeitnaher fachanwaltlicher Rat unbedingt zu empfehlen.
Doreen Hanke
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht