Recht & Steuern

Wie Pflichtteilsberechtigte ihren Anteil sichern

Erbrecht: Vermögen kann bis zur Auszahlung eingefroren werden, um vor Missbrauch zu schützen.

Das OLG München entschied, dass Pflichtteilsberechtigte einen Arrest beantragen können, um Vermögen vor der Auszahlung des Pflichtteils zu sichern - unter Bedingungen. Foto: Matthias Balk/dpa-mag

25.02.2025

Nahe Verwandte haben nach dem Tod eines Angehörigen einen Anspruch auf Mindestbeteiligung am Nachlass - den sogenannten Pflichtteil. Weil es aber häufig lange dauert, die Berechnungsgrundlage und damit den konkreten Anspruch zu bemessen, sind Pflichtteilsberechtigte oft in Sorge, dass das Vermögen bis dahin von Erben verprasst oder in Sicherheit gebracht wurde. Eine Möglichkeit: das Vermögen bis zur Auszahlung des Pflichtteils einfrieren lassen.

Diesen sogenannten Arrest können Pflichtteilsberechtigte auf Antrag bewirken - das funktioniert aber nur, wenn entsprechende Bedingungen erfüllt sind, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az: 3 W 1443/24 e), auf den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist.

Arrestgrund muss gut untermauert sein

Im konkreten Fall hatte ein Pflichtteilsberechtigter gegen die Erbin einen sogenannten Arrestbefehl zur Sicherung seines Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 400.000 Euro bewirkt. Die Erbin setzte sich hiergegen erfolglos zur Wehr. Die Richter gaben dem Pflichtteilsberechtigten recht. Die Begründung: Ein solcher Arrest ist prinzipiell zulässig, wenn ein fundierter Verdacht besteht, dass die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs vereitelt oder erschwert werden könnte. Maßgeblich ist daher insbesondere die Frage, ob Erben Handlungen tätigen, die befürchten lassen, dass vollstreckungsfähiges Vermögen ohne den Arrest nicht mehr vorhanden sein wird. Allein die Tatsache, dass Erben Vermögenswerte Dritte übertragen, begründe zwar für sich noch keinen Arrestgrund. Besteht aber die Gefahr, dass ein Erbe Geld auf diese Weise beiseiteschafft oder er zumindest an keine wesentlichen Gegenwerte für eine Veräußerung erhält, ist ein Arrest gerechtfertigt.

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Vermögenswerte an Dritte übertragen und informieren

Das sah das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an, nachdem die Erbin den einzig werthaltigen Vermögensgegenstand, ein Grundstück - veräußert hatte. Zwar tat sie das nach eigenen Angaben, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Weil sie dem Pflichtteilsberechtigten, mit dem sie schriftlich Kontakt hatte, allerdings nicht von der Veräußerung berichtete, hegte das Gericht Zweifel an ihren Absichten.


Testament nicht zu Hause aufbewahren

Ein selbst verfasstes Testament einfach zu Hause aufbewahren? Das hält der Bonner Fachanwalt für Erbrecht Eberhard Rott für keine gute Idee. Einige Gründe sprächen dafür, es lieber beim zuständigen Amtsgericht vor Ort zu hinterlegen.

Laut Rott sei das Risiko zu groß, dass Hinterbliebene den letzten Willen der verstorbenen Person in dessen eigenen vier Wänden gar nicht finden. Hinzu kommt eine Verlustgefahr - etwa durch einen Brand oder einen Wasserrohrschaden. Auch der Missbrauch des letzten Willen ist im Fall der privaten Aufbewahrung eines Testaments denkbar. So ist nicht ausgeschlossen, dass Hinterbliebene ein Testament verändern oder vernichten, falls ihnen der Inhalt nicht gefällt.

Solche und andere Szenarien bleiben aus, wenn das Testament beim zuständigen Nachlassgericht hinterlegt ist. Teuer ist das nicht. Für die Aufbewahrung zahlt der Erblasser oder die Erblasserin einmalig 75 Euro. Weitere 15,50 Euro fallen dafür an, dass das hinterlegte Schriftstück im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst wird.