Recht & Steuern

Neue steuerrechtliche Regelungen für Erbfälle

25.02.2025

1. Steuerstundung für Wohnimmobilien

Wenn zum Erwerb eine Wohnimmobilie i. S. d. § 13d Abs.3 ErbStG gehört, kann dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann (§ 28 Abs.3 Erb StG).

Dies gilt auch, wenn zum Erwerb ein Ein-/Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, aber längstens für die Dauer der Selbstnutzung.

Die bislang geltende Regelung wurde erweitert, so dass nun die Steuerstundung unter den weiteren Voraussetzungen beantragt werden kann, in den Fällen, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird und der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann.

2. Erhöhung des pauschalen Abzugsbetrages

Gemäß § 10 Abs 5 ErbStG können im Rahmen der Erbabgeschaftsteuererkärung Nachlassverbindlichkeiten zogen werden. Hierzu zählen u.a. die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (sog. Erbfallkosten). Um den Aufwand zu reduzieren, ist die bestehende Pauschale von auf 10.300 EUR (seit 1996) nunmehr auf 15.000 EUR angehoben worden. Für den Abzug von 15.000,€ müssen also keine Belege vorgelegt werden.

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Wer allerdings größere Ausgaben hat, kann diese weiterhin angeben und nachweisen und erhält dann auch den entsprechend höheren Abzug.

3. Bei der Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten und im Todesfall

Hier sind neben anderen Aspekten wie z.B. Pflichtteilen, Ausgleichungen, Gegenleistungen auch steuerliche Auswirkungen zu beachten. Gern können Sie sich bei der Übertragung zu Lebzeiten oder bei Testamentsgestaltungen oder Erbschaftsteuererklärungen helfen lassen.
Rechtsanwältin Juliane Böhm, Fachanwältin für Verkehrsrecht und für Erbrecht Neuruppin & Wittenberge


Neues ab 2025

Der Mindestlohn und auch das Wohngeld steigen. Eltern können höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Die elektronische Patientenakte kommt. Für Altkleider gibt es eine Recyclingpflicht. Weitere Informationen unter www.bundesregierung.de


Wichtige Urteile im Mietrecht 2024

1. Eigenbedarfskündigung bei Mischnutzung

Der BGH entschied am 10.04.2024 (Aktz. VIII ZR 286/22), dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zulässig ist, wenn der Vermieter die Wohnung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch für eine freiberufliche Tätigkeit nutzen möchte. Einschlägig sei dann jedoch nicht die Kündigungsvorschrift zum Eigenbedarf, sondern die Kündigung aus „berechtigtem Interesse“. Der Vermietende muss vernünftige Gründe für die Nutzung der Wohnung haben.

2. Aufrechnung mit verjährten Forderungen gegen die Mietkaution

Der BGH entschied am 10.07.2024 (Aktz. VIII ZR 184/23), dass Vermieter auch mit verjährten Schadensersatzansprüchen gegen die Mietkaution aufrechnen dürfen. Dies gibt den Vermietern mehr Flexibilität bei der Geltendmachung von Forderungen.

3. Unwirksamkeit von Quotenabgeltungsklauseln

Quotenabgeltungsklauseln in Formularmietverträgen wurden mit Urteil vom 06.03.2024(Aktz. VIII ZR 79/22) für unwirksam erklärt. Diese Klauseln verpflichten Mieter anteilig zu den Kosten von Schönheitsreparaturen, auch wenn diese während der Mietzeit nicht durchgeführt wurden.

4. Eigenbedarfskündigung - für wen?

Auch für entfernte Verwandte, die kein Zeugnisverweigerungsrecht haben, galt nach der Rechtsprechung bislang, dass Vermietende Eigenbedarf geltend machen dürfen. Dies unter der Voraussetzung, dass zwischen ihnen und den Angehörigen eine besonders enge persönliche und soziale Bindung besteht. Mit Urteil vom 10.07.2024 (Aktz. VIII ZR 276/23) hat der BGH entschieden, dass entfernte Verwandte, wie Cousins oder Cousinen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht nach den Regelungen in ZPO oder StPO haben, nicht zum privilegierten Personenkreis gehören.

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5. Kündigung und Schonfristregelung

Bei Zahlungsverzug können Vermieter sowohl fristlos als auch ordentlich, mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, kündigen. Nur bei einer fristlosen Kündigung ist die sogenannte Schonfristregelung anwendbar. Werden Mietschulden innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Räumungsklage vollständig bezahlt, wird die fristlos Kündigung unwirksam. Die ordentliche Kündigung bleibt jedoch bestehen! Der BGH erinnerte mit Urteil vom 23.10.2024 (Aktz. VIII ZR177/23) daran, dass die Veränderung des derzeitigen Zustandes Aufgabe des Gesetzgebers ist. Bis dahin werden ordentliche Kündigungen auch nach einer Schonfristzahlung weiterhin erfolgreich sein.
RA Lu Neugaertner, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwaltskanzlei Neugaertner, Neugaertner & Neugaertner