RECHT & STEUERN

Familienrecht: Worauf der Alleineigentümer der Ehewohnung achten sollte

Fallstricke vor allem nach der Scheidung

10.02.2025

Nicht selten streiten Ehegatten, wer die gemeinsame Wohnung nutzen darf. Dabei ist zu unterscheiden für die Zeiten bis zur Rechtskraft der Scheidung und darüber hinaus. Gehört die Ehewohnung (die auch ein Haus sein kann) einem Ehegatten, der sie dem anderen freiwillig oder auf gerichtliche Anordnung überlässt, stellt sich die Frage nach einem finanziellen Ausgleich. Bis zur Scheidung gilt: Der Eigentümer-Ehegatte kann Nutzungsentschädigung verlangen, deren Höhe sich an der Miete orientiert, die für die Wohnung zu zahlen wäre - und an Billigkeitsgesichtspunkten, v.a. im Trennungsjahr. Oft ist die ersparte Miete auch eine Position im Rahmen einer Unterhaltsberechnung. Geschuldet ist die Entschädigung aber erst ab dem Monat, in dem sie geltend gemacht wird. Bleibt ein Ehegatte über die Rechtskraft der Scheidung einfach in der Wohnung wohnen, greift plötzlich eine andere Vorschrift im BGB, nämlich § 1568a BGB. Dieser kennt keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Verlangt der Alleineigentümer trotzdem eine solche, geht dieses Verlangen ins Leere. Der Eigentümer hat - ebenso wie der Bewohner - lediglich den Anspruch auf Begründung eines Mietvertrages. Die Frist für die Geltendmachung beträgt ein Jahr. Oft will einer der beiden nicht mieten, etwa weil die Wohnung zu teuer ist oder der Eigentümer die Wohnung selbst nutzen möchte. Zieht der Ehegatte nicht aus, hilft nur die Räumungsklage.

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Einen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung gibt es bis zur Räumungsklage hingegen nicht. Die Situation ist anders als beim gemeinsamen Eigentum, das hierfür eine gesonderte Regelung kennt.

Fazit: Wer den geschiedenen Partner aus der Ehewohnung raushaben möchte, muss genau abwägen: Bis zu einem Jahr nach der Scheidung besteht das Risiko, dass er sich einen Mietvertrag „einfängt“, auch wenn auf Räumung geklagt wird. Wer das vermeiden will, hält besser die Füße still, riskiert aber dann, dass der andere ein Jahr kostenfrei lebt.

Dr. Christoph Schäfer, MBA Fachanwalt für Familienrecht
bei Fachkanzlei wendelmuth Rechtsanwälte
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