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RECHT & STEUERN

Nebenjob:

Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?

Und am Wochenende zum Kellnern: Über eine Nebentätigkeit muss der Arbeitgeber in der Regel informiert werden. Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-mag

27.01.2025

Am Wochenende in einer Bar kellnern oder freiberuflich Aufträge annehmen? Ein Nebenjob - zum Beispiel, um das Einkommen aufzubessern - ist keine Seltenheit. Doch muss ich meinen Arbeitgeber darüber informieren und darf dieser mir verbieten, eine Nebentätigkeit neben meinem Hauptberuf auszuüben?

Laut Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, sollte man unbedingt einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen:„Meistens ist dort geregelt, dass man jede Nebentätigkeit vor Beginn anzeigen muss.“ Oftmals müssen Beschäftigte auch eine ausdrückliche Genehmigung vom Arbeitgeber einholen.

Arbeitgeber kann Nebenjob nicht einfach so verbieten

Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber einfach so und unbegründet eine Nebentätigkeit verbieten darf. Eine Nebentätigkeit dürfe nur dann abgelehnt werden, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden, so Bredereck. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Arbeitnehmerin eine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ausüben will. Oder aber der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit ist so groß, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit überschritten werden.

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Wichtig: Es steht dem Arbeitgeber nicht zu, generell Nebentätigkeiten zu verbieten. Solche allgemeinen Verbote im Arbeitsvertrag sind laut Bredereck unwirksam. 


Wie wichtig ist ein Testament?

Häufig wird mit dem Argument: „Ist doch noch Zeit, noch habe ich nicht vor zu sterben...“ die Errichtung eines Testaments immer wieder verschoben. Auch das Argument, dass das Gesetz hinreichend Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge bereithalte, wird häufig benutzt, um die Errichtung eines Testaments immer wieder hinauszuschieben. Häufig wird dann erst von den Hinterbliebenen schmerzlich festgestellt, dass eine testamentarische Verfügung fehlt. Sicherlich denkt niemand gerne über die eigene Endlichkeit nach, denn hiermit muss man sich beschäftigen, wenn man sich mit der Errichtung eines Testaments befasst. Es gibt jedoch durchaus gute Gründe, ein Testament zu verfügen. Richtig ist, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Erbfolge, die in Kraft tritt, wenn kein Testament verfügt worden ist, regelt. Gemäß gesetzlicher Erbfolge sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, wenn diese nicht mehr leben, dessen Enkel, und wenn auch diese bereits verstorben sein sollten, dessen Urenkel. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, somit die Geschwister des Erblassers bzw. deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers.

Neben den Kindern eines Erblassers erbt gemäß gesetzlicher Erbfolge auch dessen Ehepartner in, dies allerdings nur zu einem Viertel. Hinzu tritt der pauschalierte Zugewinnanspruch des länger lebenden Ehepartners in Höhe eines weiteren Viertels, dies jedoch nur bei gesetzlichem Güterstand, also sofern eine Zugewinngemeinschaft besteht. 

Insofern würde der länger lebende Ehepartner, wenn kein Testament vorliegt, nur die Hälfte des Nachlasses des verstorbenen Ehepartners erhalten, die zweite Hälfte des Nachlasses würde sich auf die Kinder des Erblassers bzw. auf die gemeinsamen Kinder verteilen. Jedoch ist es von Ehepartnern häufig gar nicht gewünscht, dass ihre Kinder nach dem Tod des zuerst Versterbenden bereits gemeinsam mit dem hinterbliebenen Ehepartner gesetzliche Erben werden. Ist beispielsweise Sparvermögen vorhanden, so erben neben dem länger lebenden Ehepartner die gemeinsamen Kinder ohne testamentarische Regelung bereits nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils die Hälfte seines Sparvermögens. Ist ein Grundstück vorhanden und fehlt es an einer testamentarischen Verfügung der Eheleute, die gemeinsam Eigentümer der Immobilie sind, so erben die Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils ohne Vorliegen eines Ehegattentestaments von dessen hälftigem Eigentum an der Immobilie die Hälfte, somit ein Viertel. Dies ist häufig von Eheleuten gar nicht gewollt, zumal bei einer unmittelbaren Beteiligung der Kinder am Hausgrundstück diese oder deren Gläubiger einen Verkauf bzw. eine Versteigerung der Immobilie erzwingen könnten. Zumeist möchte man, dass der länger lebende Ehepartner zunächst Alleinerbe des gesamten Nachlasses wird und die gemeinsamen Kinder erst dann erben, wenn auch der länger lebende Ehepartner verstorben ist. Häufig ist es nur vergessen oder aber immer wieder verschoben worden, ein kurzes gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dieses Versäumnis kann dann, wenn einer der beiden Ehepartner bereits verstorben ist, nicht mehr korrigiert werden. Insofern ist es durchaus sinnvoll, sich die Zeit zu nehmen, um über die eigene Endlichkeit und die erbrechtliche Situation nach dem eigenen Tod nachzudenken und doch noch ein Testament zu verfügen.

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein www.claudia-salein.de , ihren Mandanten gerne zur Verfügung.

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