RECHT & STEUERN

Nebenjob: Muss ich den Arbeitgeber informieren?

Und am Wochenende zum Kellnern: Über eine Nebentätigkeit muss der Arbeitgeber in der Regel informiert werden. Foto: Sebastian Gollnow/dpa/dpa-mag

27.01.2025

Am Wochenende in einer Bar kellnern oder freiberuflich Aufträge annehmen? Ein Nebenjob - zum Beispiel, um das Einkommen aufzubessern - ist keine Seltenheit. Doch muss ich meinen Arbeitgeber darüber informieren und darf dieser mir verbieten, eine Nebentätigkeit neben meinem Hauptberuf auszuüben? Laut Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, sollte man unbedingt einen Blick in den Arbeitsvertrag werfen: "Meistens ist dort geregelt, dass man jede Nebentätigkeit vor Beginn anzeigen muss.“ Oftmals müssen Beschäftigte auch eine ausdrückliche Genehmigung vom Arbeitgeber einholen.

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Arbeitgeber kann Nebenjob nicht einfach so verbieten

Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber einfach so und unbegründet eine Nebentätigkeit verbieten darf. Eine Nebentätigkeit dürfe nur dann abgelehnt werden, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden, so Bredereck. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine Arbeitnehmerin eine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ausüben will. Oder aber der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit ist so groß, dass die gesetzlichen Vorgaben - zur Arbeitszeit überschritten werden.

Wichtig: Es steht dem Arbeitgeber nicht zu, generell Nebentätigkeiten zu verbieten. Solche allgemeinen Verbote im Arbeitsvertrag sind laut Bredereck unwirksam. dpa

Wer zahlt bei einem Sturz?

Die gute Nachricht vorweg: Auch schwarz beschäftigte Haushaltshilfen sind unfallversichert. Im Zweifel kann es aber teuer werden. „Die Unfallversicherung kann sich von dem Arbeitgeber die Aufwendungen, die durch den Versicherungsfall entstehen, erstatten lassen“, erklärt Fachanwältin für Arbeitsrecht Nathalie Oberthür aus Köln. Die Kosten entstehen in der Regel für Behandlung und Reha. Die Unfallversicherung kann außerdem die rückständigen Beiträge nachverlangen. Unter Umständen für bis zu 30 Jahre.

Haushaltshilfen auf Minijob Basis sind immer unfallversichert. "Ist die Haushaltshilfe allerdings nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig, genießt sie keinen Versicherungsschutz“, so Oberthür. In dem Fall kann die Haushaltshilfe nur dann vom Auftraggeber Schadenersatz und Schmerzensgeld fordern, wenn dieser den Unfall verursacht hat. dpa