Alle Jahre wieder setzen sich die Richter der deutschen Oberlandesgerichte zusammen. Unter Federführung der Düsseldorfer Senate entsteht dann die Düsseldorfer Tabelle. Dieses Jahr der gescheiterten Ampel sei Dank - gab es im Abstand von wenigen Tagen zwei Fassungen: einmal mit Kindergelderhöhung und einmal ohne. Durch die zusätzlichen 5 Euro vom Staat war die Anpassung der Zahlbeträge notwendig.
Der Mindestunterhalt (100 %) ist für Kinder der 1. Altersstufe (bis zum 6. Geburtstag) auf 482 € gestiegen (plus 2 €). Da wegen des höheren Kindergeldes 2,50 € weniger zu zahlen sind, darf der Unterhalts-pflichtige 50 Cent weniger überweisen (Zahlbetrag nun 354,50 EUR). In der zweiten 2. Altersstufe (bis zum 12. Geburtstag) steigt der Bedarf des Kindes um 3 € auf 554 €. Die Zahlung ist um 50 Cent zu erhöhen (426,50 €). Bei den älteren Kindern der 3. Altersstufe beträgt das Plus 4 €. Zukünftig sind also 1,50 € mehr zu zahlen (521,50 €). Eine Übersicht zu den Zahlbeträgen aller Einkommensgruppen finden Sie auf unserer Homepage.
Einen deutlichen Anstieg ihrer Ansprüche gibt es beiden Studenten. Orientiert am BaföG-Höchstsatz erhalten sie 990 €, wenn sie nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnen. Vorher waren es 930 €. Die Steigerung beruht im Wesentlichen darauf, dass für die Warmmiete nun 440 € gewährt werden.
Die Freibeträge bleiben unverändert. Unterhaltspflichtige Eltern dürfen 1.450 € für sich behalten. An einigen Stellen ist die Düsseldorfer Tabelle gekürzt worden. Grund hierfür sind leider keine Vereinfachungen im Unterhaltsrecht. Die Erläuterungen werden jetzt konsequenter in die Leitlinien verlegt. Mit diesen konkretisieren die Oberlandesgerichte jedes für sich oder teilweise in Gruppen Unterhalsberechnungen die nach der Düsseldorfer Tabelle.
Dr. Christoph Schäfer, MBA
Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei Wendelmuth Rechtsanwälte
Magazin „Eltern“: Top-Kanzlei 2024 im Familienrecht
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