RECHT & STEUERN

Steuervorauszahlungen: Fristen einhalten!

Bloß nicht aus dem Blick verlieren: Wer die Frist für Einkommensteuervorauszahlungen verschläft, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. Foto: Benjamin Nolte/dpa-mag

06.01.2025

Insbesondere Freiberufler, Selbstständige und Vermieter sind dazu verpflichtet, Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten. Aber auch für Beschäftigte und Ruheständler mit Zusatzeinkünften mit kann das gelten. Die vom jeweiligen Finanzamt festgelegten Zahlungen sind quartalsweise zu den Stichtagen 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Diese Fristen zu verschlafen, ist keine gute Idee. Gerade unerfahrenen Vorauszahlenden kann das aber passieren. Denn eine separate Zahlungsaufforderung erhalten Betroffene nicht. Darauf weist das Ratgeberportal Finanztip hin. Wer Vorauszahlungen leisten muss, sollte sich also selbstständig und rechtzeitig da-rum kümmern, dass das Geld pünktlich beim Finanzamt eintrifft. Finanztip rät, dafür am besten einen Dauerauftrag einzurichten.                        dpa

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Grundstücks-Übertragung & Steuern

Im Laufe des Lebens sollte sich jeder Gedanken zum Thema Vermögensweitergabe zu Lebzeiten oder im Sterbefall machen.

I. Wer zu Lebzeiten sein Grundstück an die Kinder übertragen möchte, hat u.a. zu beachten:

1. Die Grundstücksübertragung sollte stets im Gleichklang mit der erbrechtlichen Regelung nach dem Tod des Übergebers stehen und daher abgeglichen werden. Bei einem fehlenden Abgleich können sich die lebzeitige Übertragung und die erbrechtlichen Regelungen gegenseitig zu Fall bringen.

2. Es ist zu klären ob und welche Pflichtteilsergänzungsansprüche weiteren Personen zustehen und wie dies ggf. verhindert werden kann. Ebenso sind Ausgleichungs- und Anrechnungspflichten zu klären.

3. Es ist zu klären, ob und welche Gegenleistungen/ Rückforderungen aufgenommen werden sollen. Soweit keine Gegenleistung erfolgt, stellt die Übertragung eine Schenkung dar. Dabei ist u.a. zu beachten: Eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers ist durch den Schenker oder auch übergeleitet durch Dritte z.B. Sozialhilfeträger innerhalb von 10 Jahren möglich.

4. Sollen Rückforderungsrechte, Rücktrittsrechte, Widerrufsvorbehalte, auflösende Bedingungen vereinbart werden?

Sinnvoll können diese z.B. für Verkäufe, Insolvenz, Vorversterben usw. sein, um nur einige zu nennen. Hier gibt es eine Vielzahl von verschiedenen Situationen und Regelungsmöglichkeiten, die auf den Einzelfall abzustimmen sind.

II. Sowohl lebzeitige Übertragungen als auch Erbfälle können Steuern auslösen. Steuerfreibeträge und Steuersätze sind je nach Verwandtschaftsverhältnis zum Übergeber/ Erblasser unterschiedlich und müssen vor dem Abschluss der jeweiligen Vereinbarung oder der Abfassung des Testamentes bedacht werden. Nur dann kann durch Formulierungen und Regelungen eine Steuer reduziert oder ggf. auch verhindert werden.

Juliane Böhm Fachanwältin für Erbrecht und Verkehrsrecht, Neuruppin & Wittenberge