RECHT & STEUERN

Beschluss: Gewalt in der Ehe ist Form der Kindesmisshandlung

Erlebt ein Elternteil Gewalt, kann das auch die Kinder stark belasten. Walzberg/dpa-mag Foto: Jonas

06.01.2025

Ist ein Elternteil in der Beziehung gewalttätig, kann das eine spezielle Form der Kindesmisshandlung darstellen - auch wenn der Nachwuchs selbst keine physische Gewalt erfährt. Ein solches Verhalten kann deshalb einen Sorgerechtsentzug nach sich ziehen. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az: 6 UF 144/24), auf das die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

Unternehmen aus der Region

In dem konkreten Fall lebten die beiden neun und fünf Jahre alten Kinder seit der Trennung der Eltern bei der Mutter. Der Vater der Kinder wurde gegenüber seiner Ex-Partnerin immer wieder gewalttätig bis hin zu Todesdrohungen, weshalb ihm zunächst mehrfach ein Näherungs- und Kontaktverbot ausgesprochen, der Mutter später das alleinige Sorge-recht übertragen wurde. Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein ohne Erfolg. Angesichts der Aggression gegenüber der Kindsmutter sei es der Frau nicht zuzumuten, sich regelmäßig mit dem Vater in sorgerechtlichen Fragen abzustimmen, so die Richter.

Zudem sei auch der Wille der Kinder zu beachten. Nicht nur, dass diese die Gewalt und Drohungen gegenüber ihrer Mutter miterlebt hätten, was erhebliche Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung mit sich bringe. Sie hatten sich darüber hinaus auch für die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter ausgesprochen.                          dpa


Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Den nahestehenden Angehörigen des Erblassers, d. h., den Abkömmlingen, seinen Eltern und dem Ehegatten des Erblassers, steht ein Recht auf Mindestbeteiligung am Nachlass zu. Dieses Pflichtteilsrecht bezieht sich sowohl auf den vorhandenen Nachlass als auch auf die Vermögenswerte, die der Verstorbene in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod verschenkt hat. Diese Schenkungen werden gem. § 2325 BGB dem Nachlass hinzugerechnet und erhöhen somit den zu zahlenden Pflichtteilsbetrag.

Nach der Regelung des § 2325 Abs. 3 BGB (sog. Abschichtungsregelung) wird die Schenkung in vollem Umfang berücksichtigt, wenn sie innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall erfolgte. Innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall wird sie um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Sind bereits zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen, bleibt die Schenkung insgesamt unberücksichtigt.

Wie bei jeder Regel gibt es auch hier folgende Ausnahmen:
1. Sofern die Schenkung an den Ehegatten erfolgt ist, beginnt die 10-Jahresfrist nicht vor der Auflösung der Ehe. Also auch Schenkungen, die bereits vor 20, 30 oder mehr Jahren erfolgten, werden berücksichtigt.

2. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes beginnt die 10-Jahresfrist aber auch dann nicht zu laufen, wenn sich der Erblasser an dem verschenkten Gegenstand zum Beispiel ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnrecht vorbehalten hat.

Handelt es sich bei den vorgenannten vorbehaltenen Rechten jedoch nur um untergeordnete Anteile, dann beginnt die 10-Jahresfrist doch zu laufen. Hier kommt es im Einzelfall darauf an, ob sich der Vorbehalt auf den wesentlichen Anteil am Objekt bezieht oder so gering ist, dass dieser Anteil vernachlässigt werden kann. Das kann z. B. der Fall sein, wenn es sich bei dem übertragenen Objekt um ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen handelt und der Erblasser sich an nur einer der Wohnungen ein Nieẞbrauchsrecht vorbehalten hat.

Eine rechtzeitige Erbschaftsplanung kann unliebsame Ergebnisse vermeiden.

Rechtsanwältin Lu Neugaertner: Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwaltskanzlei Neugaertner, Neugaertner & Neugaertner