RECHT & STEUERN

Wenn sich Grundbucheintrag und Wirklichkeit widersprechen

Ob es beim Öffnen quietscht? Ein Grundbuch muss nicht immer physisch vorliegen, es kann auch digital geführt sein. Foto: Daniel Maurer/dpa-mag

31.12.2024

Lage, Größe, Eigentümer: Das sind nur einige der Informationen, die für jedes Grundstück in einem von der jeweiligen Kommune geführten Grundbuch festgehalten werden. Ebenfalls darin zu finden: sogenannte Grunddienstbarkeiten. Sie treffen Regelungen zwischen Nachbarn etwa, ob Leitungen durch das Grundstück des einen zum anderen verlaufen dürfen, ob ein besonderer Weg genutzt werden darf, ohne den das Nachbargrundstück nicht zu erreichen wäre - oder auch, wie das Nachbargrundstück bebaut werden darf

Vereinbaren Nachbarn eine solche Grunddienstbarkeit miteinander, sollten sie darauf achten, dass sie nicht schon bei Eintragung den örtlichen Gegebenheiten widerspricht. Steht etwa ein Zaun, eine Garage oder ein Haus dort, wo es nicht stehen dürfte, hat der Nachbar aufgrund der entsprechenden Grunddienstbarkeit ein Recht auf Beseitigung des Baus. Fordert er das Recht allerdings nicht fristgemäß ein, verjährt dieser Anspruch. Das ist regelmäßig nach 30 Jahren der Fall.

In dem konkreten Fall hatte die Eigentümerin eines Grundstücks geklagt, die seit 1934 eine Grunddienstbarkeit zugunsten ihrer Nachbarn im Grundbuch zu stehen hatte.

Darin hieß es, das Grundstück der Frau dürfe nur von einer natürlichen Hecke eingefriedet und nicht bebaut werden. Eben jenes Grundstück war aber bereits seit 1900 vollständig von einer Mauer umgeben, in den 50er Jahren folgten ein Mehrfamilienhaus und eine Doppelgarage. All diese Bauten widersprachen der Grunddienstbarkeit, einen Beseitigungsanspruch hatten die Nachbarn allerdings nicht ausgeübt. Die Klägerin forderte daraufhin von ihren Nachbarn, einer Änderung der Grunddienstbarkeit zuzustimmen, sodass die bestehenden Bauten davon ausgenommen sind.
dpa


Falscher Doktortitel: 8000 Euro Strafe

Der Doktortitel ist der höchste akademische Grad, den man in Deutschland erreichen kann. Wer sich diesen erarbeiten möchte, muss jahrelang studieren, forschen und teils mehrere hundert Seiten lange Arbeiten verfassen.

Diesen Stress wollte sich ein Mann zwar ersparen, auf den Titel aber trotzdem nicht verzichten. Keine gute Idee, wie ein Gerichtsentscheid zeigt, auf das das Rechtsportal anwaltsauskunft.de verweist.

In dem konkreten Fall hatte der Mann über Jahre hinweg den Titel „Dr.“ geführt, obwohl er weder im in noch im Ausland ordnungsgemäß einen Doktortitel erworben hatte. Dennoch ließ sich der Mann die Bezeichnung in seinen Personalausweis eintragen, verwendete sie auch in Verträgen mit seinem Arbeitgeber sowie in E-Mails.

Das Landgericht Frankfurt verurteilte den Mann aufgrund des Titelmissbrauchs zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 80 Euro. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte die Entscheidung (Az.: 1 ORs 51/23) später.

Das OLG stellte fest, dass der Mann die Bezeichnung „Dr.“ bewusst und trotz der Kenntnis um die Rechtswidrigkeit geführt habe. Damit habe er den Anschein erweckt, über einen akademischen Grad zu verfügen, den er tatsächlich nicht besitze. Das sah das Gericht als eine schwere Verfehlung an, die das Vertrauen in die Echtheit akademischer Grade untergrabe.

Laut anwaltsauskunft.de unterstreicht das Gericht mit der Entscheidung die Bedeutung des Schutzes akademischer Titel sowie die Notwendigkeit, deren Missbrauch konsequent zu ahnden.
dpa