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RECHT & STEUERN

Rechtsanwaltskanzlei Seehaus und Schulze in Werder

Die Kanzlei bietet Beratung zu Erbrecht, Familienrecht und Testamentserstellung. Eine ausdrückliche Regelung der Erbeinsetzung im Testament ist unerlässlich

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte in seinem Beschluss vom 09.08.2022 zum AZ 3 W 67/22 dazu zu befinden, ob die gewählte Gestaltungsmöglichkeit eines Testaments ausreichte, um jenes so zu deuten, dass die Eheleute sich gegenseitig als Alleinerben des gesamten Nachlasses einsetzen wollten.

31.12.2024

In dem zu entscheidenden Fall hatten Eheleute 2019 ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Unter der Überschrift „Wohnhaus“ verfügten sie, dass ihr Wohnhaus und Grundstück nach dem Tod des länger Lebenden an die gemeinsame Tochter vererbt werden soll. Die Immobilie hatte einen Wert von 500.000 €.

Daneben war Sparvermögen i.H.v. 250.000 € vorhanden. Das Nachlassgericht legte das Testament so aus, als wollten sich die Ehegatten nach dem ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Der Sohn der Eheleute wandte dagegen ein, es sei gesetzliche Erbfolge nach dem Tod des ersten Elternteils eingetreten. Die Ansicht des Sohnes bestätigte das OLG Brandenburg in seinem Beschluss vom 09.08.2022. Danach lasse sich dem Testament nicht entnehmen, dass sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben. Es ist zwar zutreffend, dass dem Testament der Wunsch der Ehegatten zu entnehmen sei, das nach dem Tod des länger Lebenden die Tochter das Wohnhaus erhalten soll, dieser Umstand allein reiche aber nicht aus, um das Testament so auszulegen, dass sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben des gesamten Nachlasses einsetzen wollten. Das Testament aus dem Jahr 2019 enthalte weder eine ausdrückliche Einsetzung der Ehefrau des Erblassers für den ersten Erbfall, noch ließe sich das Testament dahingehend auslegen. Es fehle an einer Erbeinsetzung der Tochter für den zweiten Erbfall. Damit enthalte das Testament nur Vermächtnisse. Die Immobilie stelle wegen des vorhandenen Sparvermögens keinesfalls den wesentlichen Nachlass dar und es ist nicht ersichtlich, dass die Eheleute davon ausgegangen seien, dass ihr Vermögen durch die Zuwendung der Immobilie erschöpfend aufgeteilt worden sei. Zudem spreche die Überschrift „, Wohnhaus“ dafür, dass nur über einen Vermögensgegenstand und nicht über den gesamten Nachlass verfügt worden sei. Somit ist nach dem erst versterbenden Ehemann die gesetzliche Erbfolge eingetreten.

Unternehmen aus der Region

Vorliegender Fall zeigt, dass von Laien abgefasste Testamente oftmals nicht hinreichend deutlich errichtet werden. Das bietet Spielraum für Auslegung und die Gefahr, dass das tatsächlich Gewollte nicht die entsprechende Umsetzung findet. Rechtlichen Rat einzuholen bzw. die Erstellung eins Testaments durch einen auf dem Erbrecht versierten Rechtsberater kann dies verhindern.

Rechtsanwalt Seehaus ist als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht schwerpunktmäßig auf diesem Gebiet, neben den Gebieten des Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig.

Sie erreichen die Rechtsanwaltskanzlei Seehaus und Schulze im Kanzleisitz in Werder Mo.-Do. 8-18 Uhr und Fr. 8-15 Uhr unter Tel. 03327/569 511 und im Kanzleisitz in Bad Belzig Mo.-Do. 9-18 Uhr und Fr. 9-15 Uhr unter Tel. 033841/60 20. Termine können auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden.