RECHT & STEUERN

Mietshaus in Flammen

Zerstörte Einrichtung, kaputtes Inventar   FLORIAN SCHUH

16.12.2024

Vermieterinnen und Vermieter können viele Kosten, die ihnen rund um den Kauf, die Instandhaltung und die Modernisierung ihrer Immobilie entstehen, von der Steuer absetzen. 

Entscheidend ist dabei immer, um welchen Aufwand es sich konkret handelt. Davon hängt ab, ob die Kosten am Stück oder aufgeteilt über mehrere Jahre steuerlich berücksichtigt werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin. 

Zu unterscheiden sind Anschaffungs- und Herstellungskosten einerseits sowie Werbungskosten andererseits. Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten zählen Aufwendungen, die beim Erwerb der Immobilie und der Herstellung der Betriebsbereitschaft anfallen sowie Aufwendungen, die der Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung dienen. Sie sind in der Regel über die gewöhnliche Nutzungsdauer hinweg abzuschreiben. 

Zu den Werbungskosten, die sofort am Stück steuerlich abzugsfähig sind, zählen etwa der Erhaltungsaufwand für bereits Vorhandenes, Notar- und Finanzierungskosten sowie die Eintragung des Baudarlehens ins Grundbuch. 

Weil die Abgrenzung der Posten nicht immer ganz einfach ist, musste zuletzt das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 10 K 2184/20 E) darüber entscheiden, wie die Kosten für die Wiederherstellung einer vermieteten Immobilie nach einem Gebäudebrand steuerlich zu berücksichtigen sind.
Der Steuerzahler hatte das Gebäude in einem mangelhaften Zustand erworben und anschließend renoviert. Zwischenzeitlich brach allerdings ein Brand aus. Die Wiederherstellungskosten erkannte das zuständige Finanzamt zunächst nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten an, sondern ordnete sie den Herstellungskosten zu. 

Zu Unrecht, wie das Gericht später klarstellte. „Diese Aufwendungen waren notwendig, um die Immobilie nach einer Renovierung wieder vermieten zu können“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Es handelte sich dabei gerade nicht um neue bauliche Maßnahmen, sondern lediglich um die Beseitigung des Brandschadens im Gebäude sowie des zerstörten Inventars der Vormieterin. Darum sei der Aufwand als Werbungskosten sofort abzugsfähig.


dpa


Gewalt in der Ehe ist Form der Kindesmisshandlung

Ist ein Elternteil in der Beziehung gewalttätig, kann das eine spezielle Form der Kindesmisshandlung darstellen - auch wenn der Nachwuchs selbst keine physische Gewalt erfährt. Ein solches Verhalten kann deshalb einen Sorgerechtsentzug nach sich ziehen.
Das zeigt aktuell ein Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az: 6 UF 144/24), auf das die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

Todesdrohungen gegen die Partnerin
 In dem konkreten Fall lebten die beiden neun und fünf Jahre alten Kinder seit der Trennung der Eltern bei der Mutter. Der Vater der Kinder wurde gegenüber seiner Ex-Partnerin immer wieder gewalttätig bis hin zu Todesdrohungen, weshalb ihm zunächst mehrfach ein Näherungs- und Kontaktverbot ausgesprochen, der Mutter später das alleinige Sorgerecht übertragen wurde. Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein - ohne Erfolg. 

Angesichts der Aggression gegenüber der Kindsmutter sei es der Frau nicht zuzumuten, sich regelmäßig mit dem Vater in sorgerechtlichen Fragen abzustimmen, so die Richter. Zudem sei der Wille der Kinder zu beachten. Nicht nur, dass diese die Gewalt und Drohungen gegenüber ihrer Mutter miterlebt hätten, was erhebliche Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung mit sich bringe. Sie hatten sich darüber hinaus auch für die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter ausgesprochen.


dpa