RECHT & STEUERN

Rückabwicklung vorweggenommener Erbfolge

16.12.2024
Rechtsanwältin Nadin Mentler
Rechtsanwältin Nadin Mentler

Zur Vermeidung von Streitigkeiten und Missverständnissen zwischen den Erben kann die Erbfolge bereits zu Lebzeiten geregelt werden. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wird dann der Nachlass ganz oder teilweise nach den Vorstellungen des Erblassers oder der Erblasser auf die späteren Erben verteilt. Hierbei handelt es sich juristisch gesehen um eine Schenkung.

Doch was geschieht, wenn sich die der vorweggenommenen Erbfolge zugrunde liegenden Umstände maßgeblich ändern, z.B. das Verhältnis zwischen dem Schenkenden, d.h. dem späteren Erblasser und dem Beschenkten tiefgreifend zerrüttet ist? Dies ist besonders für den Schenker frustrierend und kann zu einer weiteren Verschlechterung des Verhältnisses führen. Gibt es Möglichkeiten, die Schenkung wieder rückgängig zu machen und die vorweggenommene Erbfolge rückabzuwickeln?

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Hierbei ist zwischen vertraglichen und gesetzlichen Rückübertragungsansprüchen zu unterscheiden. Der Schenkende kann sich in der notariellen Schenkungsurkunde bestimmte Rechte und Gründe vorbehalten, bei deren Vorliegen ein Rückübertragungsanspruch besteht und somit die vorweggenommene Erbfolge rückabgewickelt wird. Für Schenkungen sieht das BGB grundsätzlich die Pflicht zur notariellen Beurkundung vor. Bei der Erstellung des Vertrages hat der Schenker die Möglichkeit, einzelne Rückübertragungsgründe in die notarielle Schenkungsurkunde aufzunehmen. Tritt einer der dort genannten Umstände ein, hat der Schenker dann die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Rückübertragung geltend zu machen.

Wird die Schenkung ohne notarielle Beurkundung geschlossen, ist die Schenkung ausnahmsweise gültig, wenn das Eigentum wirksam übertragen wurde. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht bei der Übertragung von Grundstücken. In solchen Fällen sind vertraglich vereinbarte Rückübertragungsansprüche unwirksam, da sie nicht in einer notariellen Urkunde enthalten sind.

Darüber hinaus gibt es auch die gesetzlichen Rückübertragungsansprüche gegen den Beschenkten, z.B. wegen groben Undanks oder Verarmung des Schenkers. Wann diese Gründe vorliegen, hängt jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab.

Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem oder einem anderen erbrechtlichen oder familienrechtlichen Thema? Frau Rechtsanwältin Nadin Mentler ist in Brandenburg an der Havel tätig und berät u.a. in den Bereichen Erbrecht, Familien- und Sozialrecht. Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 03381 - 21 39 22 zu erreichen.

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