In der Praxis machen wir häufig die Erfahrung, dass Mandanten mit recht genauen Vorstellungen zu uns kommen, wie ihre letztwillige Verfügung gestaltet werden soll. Mitunter haben sie sich auch schon im Internet vorinformiert und kommen mit dem Wunsch, ein sogenanntes Berliner Testament zu verfassen. Bei diesem in der klassischen Ausführung setzen sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben ein und ihre Kinder oder einige von diesen als Schlusserben. In der Einzelfallgestaltung kommen dann regelmäßig noch Vermächtnisse, Vormundschaftsregelungen und/ oder eine Testamentsvollstreckung hinzu.
Dem großen Vorteil, dass der überlebende Ehegatte frei über das geerbte Vermögen verfügen kann, stehen Risiken und gravierende Nachteile gegenüber: Zum einen können, wenn die Kinder nach dem Erstversterbenden (noch) nicht erben sollen, auch nicht deren Erbschaftsteuerfreibeträge genutzt werden. Stattdessen verschmilzt das Vermögen der Eheleute bei dem Überlebenden. Wenn dieser verstirbt, stehen dem gewachsenen Vermögen weniger Freibeträge – nämlich nur die der Kinder – gegenüber. Bei einem größeren Vermögen, das bei Immobilien im Nachlass durchaus erreicht werden kann, drohen hier empfindliche und vor allem vermeidbare Erbschaftsteuern. Außerdem hat oft einer der Ehegatten weitere Kinder aus einer früheren Beziehung, die möglichst außen vor bleiben sollen. Hier wäre es fatal, wenn das Vermögen beider bei ihm als Überlebenden kumulieren würde, denn dieser kann die weiteren Kinder zwar enterben, diese haben dann aber gerade deshalb einen Pflichtteilsanspruch in Geld – und zwar auf das gesamte Vermögen des Überlebenden, auch auf das, das er von dem anderen Ehegatten, mit dem die weiteren Kinder gar nichts zu tun haben, geerbt hat. Dies wird im Regelfall nicht gewollt sein, so dass in dieser Konstellation eine Verschmelzung der Vermögensmassen unbedingt vermieden werden sollte.
Agnes D. Wendelmuth
Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht
Deutsche Topanwältin laut FOCUS-Listen 2013 bis 2024. Alle Artikel unter „Aktuelles“ bei www.wendelmuth.net
An 3 Sachen dürfen Sie nicht sparen!

Das zunehmende Alter ist unweigerlich mit schweren Nachteilen verbunden – Hilfsbedürftigkeit, Krankheit und schließlich Tod. Viele wollen darüber nicht nachdenken oder gar reden, aber Verdrängung und Schweigen hilft nicht, im Gegenteil. Sie überlassen die Probleme nur Ihren Kindern und Angehörigen.
Drei Dinge sind zu regeln:
1) Vorsorgevollmacht
Hier regeln Sie, wer für Sie rechtlich handeln darf. Gegenüber dem Arzt, dem Amt, der Krankenkasse, der Rentenversicherung, dem Vermieter, etc. Sie bestimmen Ihren Vertreter selbst, sonst wird Ihnen vom Gericht ein Betreuer gestellt. Den können Sie sich aber nicht aussuchen und dem entsprechend belastend kann es dann auch werden.
2) Patientenverfügung
Hier regeln Sie, ob und wie Sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn Sie sich nicht mehr selbst äußern können (Koma). Ob sie trotz fehlender Heilungsmöglichkeiten tatsächlich über Wochen und Monate künstlich ernährt, künstlich beatmet und womöglich noch operiert werden wollen. Wenn Sie nicht handeln, dann überlassen Sie alles den Ärzten und deren Entscheidung. Diese sind jedoch gehalten, den Tod zu verschieben, auch wenn dies für Sie quälend ist und keine Lebensqualität mehr beinhaltet. Durch eine Patientenverfügung bestimmen Sie selbst, was zu geschehen hat und was zu unterlassen ist.
3) Testament
Hier regeln Sie, wer Ihr Geld, Ihr Grundstück, Ihr Vermögen bekommt. Sie können auch Regeln, wer einzelne Gegenstände (Auto, Möbel, Sammlungen) erhält oder wie Ihr Grab zu pflegen ist. Sie können den Enkeln etwas zukommen lassen oder Freunden, die Sie gepflegt haben. Ebenso können Sie Personen vom Erbe ausschließen oder verhindern, dass Ihr Haus kurzfristig aufgeteilt und verkauft wird. Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Vermögen und seine Verwendung über den Tod hinaus zu bestimmen. Vor allem können Sie selbst Streit zwischen den gesetzlichen Erben von vorne herein vermeiden, wenn Sie sich zu den Streitpunkten äußern. Ein gutes Testament hilft vor allem Ihren Erben.
Nutzen Sie Ihre Rechte, schaffen Sie Klarheit und vermeiden Sie Streit. Nehmen Sie den Rat eines auf Familienrecht und Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch und verlassen Sie sich nicht auf unsichere Mitteilungen aus dem Internet. Handeln Sie, solange Sie noch können.
Michael Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
14641 Nauen, Mittelstr. 33-34
Tel: 03321-449 23
www.kanzlei-barth.com
Nutzungsausfall und Erstattung der Fahrtkosten für die Ersatzbeschaffung nach einem Verkehrsunfall
Die Schadenersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall sind vielfältig und hängen vom Umfang des jeweiligen Schadens ab.
Ist ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr verkehrssicher, besteht ein Nutzungsausfallanspruch oder ein Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten. Wenn das Fahrzeug sogar einen Totalschaden erlitten hat, dann muss ein Ersatzfahrzeug beschafft werden.
Hierfür ist es oftmals erforderlich, nicht nur in der näheren Umgebung ein Fahrzeug zu suchen, sondern oftmals auch in weiterer Entfernung, um ein gleichwertiges Fahrzeug kaufen zu können. Die damit einhergehenden Fahrtkosten können sich dabei auch zu einer nicht unerheblichen Schadensposition summieren.
So erging es auch einem Kläger, welcher im Jahr 2020 einen unverschuldeten Unfall erlitt, wodurch sein Fahrzeug einen Totalschaden erlitt. Der Kläger konnte sich innerhalb von 9 Tagen ein Ersatzfahrzeug beschaffen, ohne dass ihm für die Dauer der Wiederbeschaffung der Nutzungsausfall von der Versicherung gezahlt wurde. Auch die Fahrtkosten wurden von der Versicherung nicht übernommen, obwohl die Haftung zwischen den Parten ansonsten außergerichtlich unstreitig war.
Das zuständige Amtsgericht Wolfenbüttel (Az.: 17 C 82/21) sprach dem Kläger mit Urteil vom 12.10.20 sowohl den gesamten Nutzungsausfall als auch die geltend gemachten Fahrtkosten zu.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az.: VI ZR 363/11) ist einem Geschädigten für die Dauer des Fahrzeugausfalls Nutzungsausfall inclusive des Überlegungszeitraum zuzusprechen.
Der Nutzungswille des Klägers ergibt sich hierbei bereits aus dem Umstand, dass sich der Kläger innerhalb von sehr kurzer Zeit ein Ersatzfahrzeug beschafft hat.
Auch die Fahrtkosten die für die Fahrten zum Händler entstanden, sind dabei erstattungsfähig, wobei das Gericht hier eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro für angemessen hielt. Der Klage wurde insoweit vollumfänglich stattgegeben.
Im Falle eines Unfalls kann vor dem Hintergrund der vielen unterschiedlichen Konstellationen und der diversen Erstattungsansprüchen immer nur empfohlen werden, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierbei kommt es auch nicht auf das Bestehen einer Rechtschutzversicherung an, da im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls auch die Anwaltskosten mit von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Schädigers, aus Gründen der Waffengleichheit, mitübernommen werden müssen.
Ralf Breywisch
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Verkehrsrecht Mitglied Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV