Der Herbst ist angekommen und so mancher Garten- und Grundstücksbesitzer wird sich wieder über die herüberfallenden Blätter, Kastanien, Bucheckern und Äste vom Baum des Nachbarn ärgern. Nach vielen Stunden des Laubfegens im Garten, dem Befüllen von so manchem Laubsack, der auch noch Geld im Land Brandenburg kostet, oder dem Reinigen des Daches und der Abwasserkanäle, fragt sich da so mancher Nachbar, ob er hier einen Schadensersatzanspruch hat oder das Fällen des Baumes vom Nachbarn verlangen kann.
Wenn der Baum erstmal weg ist, hat sich die mühsame Arbeit jedes Jahr im Herbst endgültig erledigt. Ein Anspruch auf die Beseitigung eines Baumes besteht, wenn dieser nicht entsprechend dem im Nachbarschaftsgesetz Brandenburg geregelten Abständen gepflanzt wurde. Sollte der Baum jedoch schon länger als 2 Jahre seit der Anpflanzung, nicht den Abständen entsprechend, stehen, ist der Beseitigungsanspruch entfallen.
Dies hat zur Folge, dass bspw. bei Bäumen die 60 Jahre alt sind und auch eine erhebliche Größe erreicht haben, nicht so einfach ein Anspruch auf Beseitigung wegen dem herüberfallenden Laub besteht. Nur, was muss man alles ertragen, als geplagter Nachbar?
Das OLG Hamm wies in seiner Entscheidung vom 23.03.2006 einen Antrag eines Klägers, welcher die Beseitigung von zwei Buchen beantragte, zurück. Der Kläger hatte vorgetragen, dass nur durch das Fällen der Buchen die Verschattung und Verunreinigung seines Grundstückes beseitigt werden kann. Den Anspruch auf Beseitigung der Buchen verneinte das OLG mit der Begründung, dass der Kläger die Bäume gemäß § 1004 Absatz 2 BGB in Verbindung mit der Baumschutzsatzung der Stadt zu dulden hat.
Die Stadt hatte zuvor keine Fällgenehmigung erteilt, sondern nur den Rückschnitt maximal zur Grenzlinie und eine Kronenausdichtung von maximal 15 Prozent genehmigt. Auf die abweisende Entscheidung der 2. Instanz klagte der Kläger nunmehr erneut vor dem Landgericht und machte einen Schadensersatzanspruch geltend. Der Kläger verlangte von seinem Nachbarn die Zahlung von 27.191,60 Euro aus § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB analog.
Der Kläger erklärte erneut eine wesentliche Beeinträchtigung, welche von den Buchen ausgeht. Er muss im Jahr 72 Stunden Laub, Bucheckern und Äste beseitigen, einmal im Jahr das Dach seines Hauses abstrahlen, zweimal im Jahr die Abwasserkanäle säubern und jährlich 120 Säcke an Blättern, Bucheckern und Zweigen sammeln und zur Deponie abfahren.
Da Kläger und Beklagter gegen die Entscheidung des Landgerichts Rechtsmittel einlegten, erfolgte auch hier wieder die abschließende Entscheidung des OLG Hamm (Entscheidung vom 01.12.2008, Aktenzeichen 5U 161/08).
Dieses wies die Klage ab und führte aus: „Ein durchschnittlich empfindender und denkender Anwohner ohne besondere Empfindlichkeiten würde die geschilderten Beeinträchtigungen ohne Entschädigungsverlangen hinnehmen... Billigte man hier großzügige Ausgleichsansprüche zu, würde dies dazu führen, dass viele Eigentümer sich ihrer Bäume entledigen, nur um solchen Ansprüchen zu entgehen.“
Bei weiteren Fragen steht Ihnen gern die Rechtsanwältin & Mediatorin Katy Theilen (Fachanwältin im Familien- und Arbeitsrecht) unter der Tel.-nr. 033439 / 54939 zur Verfügung.“