Online sieht das Produkt prima aus und der Preis stimmt auch. Ein Klick und gekauft. Doch dann lässt die Bestellung endlos auf sich warten. Und will man am Ende vom Rückgaberecht Gebrauch machen, stellt sich heraus: Die Ware kam gar nicht aus Europa und muss deshalb zum Beispiel nach China geschickt werden. Diesen Fall beschreibt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) und prognostiziert „Ärger ohne Ende“.
Ware vom Hersteller aus Asien
Dropshipping heißt es, wenn ein Online-Shop nur die Bestellung entgegennimmt und die Ware direkt vom Hersteller oder Großhändler an die Bestellenden verschicken lässt. Nicht selten handle es sich um Billigware aus Asien. Retouren sind dann richtig schwierig..
Auf den ersten Blick ist das nicht unbedingt erkennbar. So endet die Bestell-Webseite vielleicht auf „.de“, der Anzeigentext ist deutsch und im Impressum steht sogar eine europäische Adresse. Das heißt aber nicht automatisch, dass eine Rücksendung dorthin akzeptiert wird.
Auf Schlagwörter checken
Worauf können Sie also achten, um Dropshipping zu vermeiden? Lesen Sie Impressum, Rücksendeinformationen und AGB. Wem der Text zu lang ist, kann gezielt nach Schlagwörtern suchen: „China“, „Asien“, „Fernost“, „Rücksendung“, „Adresse“ und „Kosten“. Laut dem EVZ gibt es oft einen versteckten Hinweis, dass die Rücksendung auf Kosten des Verbrauchers nach Asien erfolgen soll oder die Rücksendeadresse erst auf Nachfrage mitgeteilt wird.
Manchmal steht auch im Impressum der Zusatz, dass es sich bei der dort angegebenen Adresse nicht um die Rücksendeadresse handelt. Oft bedeutet das, dass der Online-Shop die Rücksendung in ein Land außerhalb der EU verlangt. Hilfreich sind zudem die Erfahrungen anderer Kunden in Bewertungsportalen. Finden sich dort mehrere Hinweise auf Probleme mit dem Shop, sollte das eine Warnung sein.
Wenig Online-Shoppende beugen vor
Dass viele Verbraucherinnen und Verbraucher sich diese Mühe nicht machen, zeigt eine EVZ-Umfrage. Demnach informiert sich nur knapp jeder Fünfte derjenigen, die mindestens einmal im Monat online bestellen, vor jedem Kauf über die Rückgabebedingungen. Jeder Vierte Online-Käufer tut das niemals. dpa
Urteil: Jobcenter muss Kosten für Hund nicht tragen
Die Kosten für die Anschaffung und Haltung eines Hundes müssen nicht vom Staat getragen werden. Denn die Kosten für einen Hund sind nicht Teil des Existenzminimums. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem Urteil entschieden (Az.: L 9 AS 2274/22), auf das das Rechtsportal „Anwaltauskunft.de“ hinweist.
In dem konkreten Fall beantragte ein Mann, der seit 2005 Arbeitslosengeld II bezog, die Übernahme der Kosten für Anschaffung und Unterhalt eines Hundes. Er forderte das Jobcenter auf, diese zu tragen.
Hund als soziale Unterstützung
Den Hund benötige er als soziale Unterstützung während und nach der Corona-Pandemie. Das Tier helfe ihm die Folgen sozialer Isolation auszugleichen, eine Tagesstruktur zu entwickeln und soziale Kontakte zu knüpfen, argumentierte der Mann. Das Jobcenter lehnte ab, der Mann klagte.Das Landessozialgericht wies die Klage ab - bestritt aber nicht die mögliche positive Wirkung des Hundes. Zwar könne das Tier ihm tatsächlich helfen, es fehle aber eine gesetzliche Grundlage für einen Mehrbedarf wegen Tierhaltung. Die Pflege sozialer Kontakte sei ihm auch ohne Hund möglich. dpa