Deutschlandticket muss sich ohne Log-in kündigen lassen

RECHT & STEUERN

Deutschlandticket muss sich ohne Log-in kündigen lassen

Wer das Deutschlandticket online kündigen möchte, muss dies auch ohne vorheriges Log-in auf der Seite des Anbieters erledigen können. Foto: Marcus Brandt/dpa-mag

29.10.2024

Wer das Deutschlandticket online kündigen möchte, muss dies direkt ohne Anmeldung auf der Seite des Anbieters erledigen können. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden (Az.: 3 U 2214/23).

Der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton dürfe auch in Fällen, "in denen zum Abschluss des später zu kündigenden Vertrags generell ein Kundenkonto angelegt wird, nicht erst nach einem Log-in in dieses Kundenkonto zugänglich sein", heißt es im Leitsatz zum Urteil.

Kündigungsbutton nur im Kundenkonto?

In dem Fall hatten Verbraucherschützer gegen ein bayerisches Nahverkehrsunternehmen geklagt, das die Auffassung vertrat, ein nur übers Kundenkonto erreichbarer Kündigungsbutton entspreche den gesetzlichen Anforderungen.

Die Kammer gab den Verbraucherschützern Recht und verweist in seiner Entscheidung auf den Wortlaut des Kündigungsbutton-Gesetzes (§ 312k Abs. 2 S. 4 BGB). Dieses verlange, dass die Schaltflächen und die Bestätigungsseite „ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich“ sein müssen. Das Urteil ist rechtskräftig. dpa

Arbeitsrecht: Wann ist eine Vertragsstrafe zulässig?

In Arbeitsverträgen finden sich mitunter Klauseln, die bei bestimmten Verstößen eine Vertragsstrafe vorsehen. Etwa für den Fall, dass Beschäftigte eine Arbeitsstelle gar nicht erst antreten. Grundsätzlich ist es erlaubt, im Arbeitsvertrag Vertragsstrafen zu vereinbaren.

Allerdings muss der Vertragsbruch "eindeutig für den Arbeitnehmer erkennbar" sein, sagt Tjark Menssen vom DGB Rechtsschutz. Dafür bedarf es glasklarer Regelungen. Im Arbeitsvertrag I muss unmissverständlich stehen, in welchen Fällen der oder die Beschäftigte Vertragsbruch begeht und gegebenenfalls zahlen muss. "Unzulässig wäre etwa eine Vertragsstrafe für nicht ordentliches Arbeiten", so Menssen. : Sanktioniert werden darf außerdem nur schuldhaftes, · also fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, des Arbeitnehmers.

Und es gibt eine generelle Ausnahme: Mit Azubis können in Ausbildungsverträgen keine Vertragsstrafen vereinbart werden. Das sieht Paragraf 12 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vor. Wird den· noch eine festgelegt, ist diese nichtig. dpa