Arbeitslosengeld: So viel dürfen Sie hinzuverdienen

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Arbeitslosengeld: So viel dürfen Sie hinzuverdienen

Viel ist's nicht: Wer sich zusätzlich zum Arbeitslosengeld etwas hinzuverdienen möchte, stößt schnell an seine Grenzen. Diekjobst/dpa-mag Foto: Bernd

02.09.2024

Wer Arbeitslosengeld (ALG) bezieht, darf nebenher kaum eigene Einnahmen haben. Der Freibetrag liegt bei 165 Euro im Monat. „Liegt man darüber, wird das Arbeitslosengeld entsprechend gekürzt“, sagt Susanne Eikemeier von der Bundesagentur für Arbeit.„Mit Werbungskosten kann man den Freibetrag aber noch erhöhen.“

Ein Beispiel: Sie verdienen 250 Euro im Monat und haben dafür Fahrtkosten von 25 Euro. Der Freibetrag erhöht sich somit um die 25 Euro Fahrtkosten auf insgesamt 190 Euro. Der tatsächliche Verdienst liegt damit immer noch 60 Euro über dem zulässigen, daher wird das Arbeitslosengeld exakt um diesen Betrag gekürzt.

Achtung außerdem bei der Zeit: Während des Bezugs von ALG darf die wöchentliche Arbeitszeit nur weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche betragen. „Sind es 15 Stunden oder mehr, gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und bekommen auch kein Arbeitslosengeld mehr“, so die BA-Sprecherin. dpa


Verhindert eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung?

Mit dieser Frage wenden sich häufig ratsuchende Mandanten an mich. Die Antwort ist ein klares und eindeutiges JA, denn so sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch vor. Dort heißt es in § 1896 Abs. 2 BGB zusammengefasst, dass eine gesetzliche Betreuung dann nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten Volljährigen, der aufgrund einer schweren Erkrankung seine Angelegenheiten nicht eines mehr hinreichend regeln kann, durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer geregelt werden können. Allerdings setzt eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht voraus, dass die Aufgabenbereiche der bevollmächtigten Person klar und eindeutig zum Ausdruck kommen, ähnlich wie das Betreuungsgericht Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung die Aufgabenbereibeiche, in denen der gesetzliche Betreuer tätig werden soll, auch klar und eindeutig festlegt. Eine kurze Generalvollmacht, mit der der Vollmachtgeber die bevollmächtigte Person pauschal legitimiert, „in allen erdenklichen Bereichen und so umfangreich, wie rechtlich möglich“ zu vertreten, ist nicht ausreichend, um die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung auszuschließen, dies für den Fall, dass der Vollmachtgeber zu einem späteren Zeitpunkt beispielsweise an Demenz erkranken und Hilfe und Unterstützung bei der Regelung seiner Angelegenheiten benötigen würde. Auch vorgedruckte Texte, in denen der Vollmachtgeber lediglich noch „Ja-“ oder „Nein“Kreuzchen zu setzen hat, sind häufig nicht hinreichend, um die spätere Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung auszuschließen.

Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht für die Vertretung des Vollmachtgebers in sämtlichen finanziellen und behördlichen Angelegenheiten sowie in allen Bereichen der Gesundheitssorge sollte umfangreich und ausformuliert sein und die Vorstellung des Vollmachtgebers hinsichtlich seiner eventuell zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich werdenden Vertretung durch den Vollmachtnehmer eindeutig zum Ausdruck bringen.

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein ihren Mandanten gerne zur Verfügung.

Claudia Salein
Rechtsanwältin
Schildower Straße 16
13467 Berlin
Tel. 030 / 4042587

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