Wer bei der Steuererklärung trickst, macht sich schuldig und kann mit hohen Geldstrafen oder einer Haftstrafe rechnen. Mit dem Steuervergehen lässt sich aber unter Umständen aufräumen. Das Stichwort lautet Selbstanzeige. Legen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ihrem Finanzamt darin mindestens die Fehltritte der vergangenen zehn Jahre voll umfassend offen, können sie unter Umständen straffrei ausgehen, die hinterzogenen Steuern muss man aber trotzdem nachzahlen.
Besondere Formvorschriften gebe es dafür nicht, sagt Martin Wulf, Fachanwalt für Steuerrecht. Er empfiehlt, dem Finanzamt schriftlich alle Daten zu übermitteln, die es benötigt, um nachträglich einen oder mehrere zutreffende Steuerbescheide zu erstellen.
Erneut fehlende oder fehlerhafte Angaben machen den guten Willen zunichte. Mangelt es also zum Beispiel noch an entscheidenden Nachweisen, sollten Betroffene lieber großzügig schätzen. Gut zu wissen: Vermeiden Sie das Wort „Selbstanzeige“, weil es darauf hindeutet, dass Sie vorsätzlich Steuern verkürzt haben. Die Zeitschrift „Finanztest“ empfiehlt, die Korrektur als „Berichtigung“ oder „Nacherklärung“ zu umschreiben.
Aber Achtung: Ihre Beichte ist nur dann etwas wert, wenn das Finanzamt noch keine Kenntnis von Ihren Mogeleien hatte. Konnten Sie ahnen, dass Ihnen die Ermittler auf der Spur sind, nützt Ihnen die Selbstanzeige nichts mehr. Gleiches gilt, wenn die hinterzogene Steuer eine Summe von 25 000 g Euro überschreitet. dpa