Seit der Gesetzesänderung vor ein paar Jahren gibt es praktisch kaum noch Fälle, in denen die Kinder für den Unterhalt der Eltern herangezogen werden. Das Angehörigenentlastungsgesetz hat gehalten, was es versprochen hat. Nicht geändert hat sich aber an der Regel, dass pflegebedürftige Menschen ihr Vermögen einsetzen müssen, wenn die eigenen Einnahmen zusammen mit dem Pflegegeld nicht reichen, um die Heimkosten zu bezahlen.
Um dem vorzubeugen, schenken sich viele Menschen rechtzeitig arm. Der Klassiker ist die Übertragung des eigenen Hauses auf die Kinder. Sind seit der Schenkung 10 Jahre vergangenen, kann das Sozialamt die Kinder nicht mehr wegen Verarmung des Schenkers in Anspruch nehmen. Das gilt sogar dann, wenn sich die Eltern ein Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch vorbehalten. Wenn mit der Schenkung auch erbrechtliche Wirkungen erzielt werden soll, ist aber zu beachten, dass bei einem solchen Vorbehalt die 10-Jahresfrist nicht anläuft.
Ohne Risiken ist ein solches Vorgehen jedoch nicht: Wenn die Kinder sich nicht um das Haus kümmern und es verfallen lassen, kann es zu Konflikten kommen. Ebenso liegt es, wenn die Kinder nach der Übertragung das Interesse an den Eltern verlieren, weil sich Nähe nicht mehr lohnt. Schließlich können die Eltern die Kinder nicht zwingen, freiwillig aus eigener Tasche Geld ans Heim zu überweisen, um den „Sozialamtstarif“ mit etwas mehr Komfort und Privatsphäre etwas erträglicher zu machen.
Kommt es zu einer Rückforderung, etwas weil die 10 Jahre noch nicht rum sind, folgt daraus übrigens nicht automatisch der Verlust des Hauses. Wenn die Kinder die Finanzierungslücke aus eigenen Mitteln stopfen, findet keine Verwertung des Hauses statt.
Dr. Christoph Schäfer, MBA Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei Wendelmuth Rechtsanwälte
Top Kanzlei 2021 und 2022 im Familienrecht lt. Magazin Stern
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