Diese 3 Rechte sollten Online-Shopper kennen

RECHT & STEUERN

Diese 3 Rechte sollten Online-Shopper kennen

Was viele nicht wissen: Auch ohne Originalverpackung können Käuferinnen und Käufer die Ware retounieren. Die häufig verwendete AGB-Klausel „Rücksendung nur in Originalverpackung“ ist Trusted Shops zufolge unwirksam. Foto: Christin Klose/dpa-mag

27.05.2024

Onlineshopping boomt - und zwar schon seit Jahren. Nur rund jeder fünfte Deutsche (18 Prozent) zwischen 16 und 74 Jahren hat 2023 laut Statistischem Bundesamt noch nie etwas im Internet bestellt. Und doch kennen selbst versierte Verbraucherinnen und Verbraucher nicht alle ihre Rechte beim Onlineshopping. Trusted Shops, ein Unternehmen, das Gütesiegel für sichere Internetseiten vergibt, klärt über drei wesentliche Wissenslücken auf:

1. Die gesetzliche Widerrufsfrist

Bei Onlinekäufen haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht, innerhalb dieser Zeit können sie also vom Kaufvertrag zurücktreten. Mit Erhalt der Ware beginnt die Frist zu laufen. Wird die Ware an unterschiedlichen Tagen geliefert, obwohl sie zusammen bestellt worden ist, startet die Frist erst mit Erhalt der zweiten Sendung.

Ausgenommen vom Widerrufsrecht sind speziell für Kunden angefertigte oder individualisierte Produkte - etwa ein Fußballtrikot mit besonderer Beflockung oder selbst konfigurierte Sneaker. Auch bei leicht verderblichen Waren wie Lebensmitteln steht Verbraucherinnen und Verbrauchern kein Widerrufsrecht zu. Gleiches gilt für versiegelte Produkte, wenn das Siegel entfernt wurde zum Beispiel CDs oder Hygieneartikel, heißt es von den Verbraucherzentralen Bayern und Berlin.

Wer sich unsicher ist, ob die Bestellung im Einzelfall retourniert werden kann oder nicht, kann etwa den Umtausch-Check der Verbraucherzentralen nutzen. Dieser hilft mit einer ersten Einschätzung und hält auch gleich das passende Musterschreiben bereit.

2. Fehlende Originalverpackung

Selbst wenn die Originalverpackung abhandenkommt, können Käuferinnen und Käufer den Kaufvertrag widerrufen und die Ware zum Händler zurücksenden. Die häufig verwendete AGB-Klausel "Rücksendung nur in Originalverpackung" ist Trusted Shops zufolge unwirksam. Ein Toaster könne also auch in einem Schuhkarton retourniert werden, ohne dass der Händler das beanstanden kann. Etwas anderes gilt nur für - meist hochwertige - Produkte, bei denen die Verpackung Teil des Produkts ist. Das kann etwa eine teure Uhr oder ein Parfum sein. Zwar dürften Käuferinnen und Käufer auch dann ohne Verpackung retournieren, müssten aber mit Abzügen aufgrund der fehlenden Verpackung rechnen.

3. Einseitiges Storno des Händlers

Ware ausverkauft? Falscher Preis ausgezeichnet? Das berechtigt einen Verkäufer trotzdem nicht ohne Weiteres dazu, einen gültigen Kaufvertrag einseitig zu stornieren. Das funktioniere nur unter engen Voraussetzungen - zum Beispiel mit einer wirksamen Klausel, die die Lieferung ausschließt, wenn sie dem Verkäufer unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Auch eine unverzügliche Anfechtung nach einem anerkannten Preisirrtum berechtigt den Verkäufer dazu, vom Kaufvertrag zurückzutreten. dpa


Wie wichtig ist ein Testament?

Häufig wird mit dem Argument: „Ist doch noch Zeit, noch habe ich nicht vor zu sterben...“ die Errichtung eines Testaments immer wieder verschoben. Auch das Argument, dass das Gesetz hinreichend Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge bereithalte, wird häufig benutzt, um die Errichtung eines Testaments immer wieder hinauszuschieben. Häufig wird dann erst von den Hinterbliebenen schmerzlich festgestellt, dass eine testamentarische Verfügung fehlt. Sicherlich denkt niemand gerne über die eigene Endlichkeit nach, denn hiermit muss man sich beschäftigen, wenn man sich mit der Errichtung eines Testaments befasst. Es gibt jedoch durchaus gute Gründe, ein Testament zu verfügen. Richtig ist, dass das Bürgerliche Gesetzbuch die Erbfolge, die in Kraft tritt, wenn kein Testament verfügt worden ist, regelt. Gemäß gesetzlicher Erbfolge sind gesetzliche Erben der ersten Ordnung die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, wenn diese nicht mehr leben, dessen Enkel, und wenn auch diese bereits verstorben sein sollten, dessen Urenkel. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, somit die Geschwister des Erblassers bzw. deren Kinder, also die Nichten und Neffen des Erblassers.

Neben den Kindern eines Erblassers erbt gemäß gesetzlicher Erbfolge auch dessen Ehepartner/in, dies allerdings nur zu einem Viertel. Hinzu tritt der pauschalierte Zugewinnanspruch des länger lebenden Ehepartners in Höhe eines weiteren Viertels, dies jedoch nur bei gesetzlichem Güterstand, also sofern eine Zugewinngemeinschaft besteht.

Insofern würde der länger lebende kein Testament vorliegt, nur die Hälfte des Nachlasses des verstorbenen Ehepartners erhalten, die zweite Hälfte des Nachlasses würde sich auf die Kinder des Erblassers bzw. auf die gemeinsamen Kinder verteilen. Jedoch ist es von Ehepartnern häufig gar nicht gewünscht, dass ihre Kinder nach dem Tod des zuerst Versterbenden bereits gemeinsam mit dem hinterbliebenen Ehepartner gesetzliche Erben werden. Ist beispielsweise Sparvermögen vorhanden, Ehepartner, wenn so erben neben dem länger lebenden Ehepartner die gemeinsamen Kinder ohne testamentarische Regelung bereits nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils die Hälfte seines Sparvermögens. Ist ein Grundstück vorhanden und fehlt es an einer testamentarischen Verfügung der Eheleute, die gemeinsam Eigentümer der Immobilie sind, so erben die Kinder nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils ohne Vorliegen eines Ehegattentestaments von dessen hälftigem Eigentum an der Immobilie, die Hälfte, somit ein Viertel. Dies ist häufig von Eheleuten gar nicht gewollt, zumal bei einer unmittelbaren Beteiligung der Kinder am Hausgrundstück diese oder deren Gläubiger einen Verkauf bzw. eine Versteigerung der Immobilie erzwingen könnten. Zumeist möchte man, dass der länger lebende Ehepartner zunächst Alleinerbe des gesamten Nachlasses wird und die gemeinsamen Kinder erst dann erben, wenn auch der länger lebende Ehepartner verstorben ist. Häufig ist es nur vergessen oder aber immer wieder verschoben worden, ein kurzes gemeinschaftliches Testament zu errichten. Dieses Versäumnis kann dann, wenn einer der beiden Ehepartner bereits verstorben ist, nicht mehr korrigiert werden. Insofern ist es durchaus sinnvoll, sich die Zeit zu nehmen, um über die eigene Endlichkeit und die erbrechtliche Situation nach dem eigenen Tod nachzudenken und doch noch ein Testament zu verfügen.

Mit weiteren Informationen zu diesem Thema steht Frau Rechtsanwältin Claudia Salein www.claudia-salein.de, ihren Mandanten gerne zur Verfügung.