Lohnt es sich noch, in Wertpapiere etwa von Cannabis-Erzeugern und -Verarbeitern zu investieren? Nein, glaubt Hartmut Walz, Professor für Wirtschaftswissenschaften und Verhaltensökonomie an der Hochschule Ludwigshafen. Seiner Einschätzung nach ist das Thema der Cannabis-Aktien schon lange durch, die aktuelle Entwicklung längst in den Kursen eingepreist. Zudem schätzt der Ökonom die Bedeutung des deutschen Markts auf die globalen Wertschöpfungsketten lediglich als randständig ein. „Ich würde hier aus Anlegersicht keine Wunder erwarten und sehe vor allem keinen systematischen Mehrwert“, so Walz. Mit dem Investment in eine einzelne Branche gehen Anlegerinnen und Anleger im Vergleich zu einem marktbreiten Investment - laut Walz ein zusätzliches Risiko ein. Ein Risiko, das bei dieser Branche besonders hoch sei, weil es bislang wenig Erfahrungswerte in der recht jungen Branche gebe, weil sie erheblichen politischen Risiken unterliege und weil eine übertriebene „Goldgräberstimmung“ bereits zur Überbewertung der Wertpapiere geführt haben könnte.
Zwar könnte das Risiko mit kluger Anlage weg diversifiziert werden, eine Marktprämie sollten Anleger für Ihren Mut aber nicht erwarten. Sich mehr ins Risiko zu begeben, ohne davon einen finanziellen Vorteil zu erlangen, sei ein schlechtes Geschäft, so Walz.
„Aus emotionaler Sicht ist es verständlich, dass Menschen, die selbst Cannabis konsumieren oder dem Thema positiv gegenüberstehen, sich der Branche auch als Anleger nähern wollen“, sagt Walz. Ähnlich wie es auch bei eingefleischten Fußballfans der Fall sein kann, wenn sie zum Beispiel auf die Aktie von Borussia Dortmund setzen.
dpa
Grundbuch berichtigen
Wer eine Immobilie erbt, muss dafür sorgen, dass er auch als neuer Eigentümer im Grundbuch ausgewiesen wird. Dafür muss ein sogenannter Grundbuchberichtigungsantrag gestellt werden. Erben, die sich innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Erbfalls darum kümmern, werden die anfallenden Kosten erlassen - so schreibt es das Gesetz vor. Verzögert sich die Antragstellung - aus welchem Grund auch immer - wird's teuer. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az.: 19 W 95/22), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist.
Berichtigung löst Gebühren aus
In dem konkreten Fall hatte ein Mann Grundbesitz geerbt. Weil es in der Folge zu juristischen Auseinandersetzungen kam, dauerte es mehr als zwei Jahre, ehe dem Mann ein Erbschein erteilt wurde. Erst damit konnte er beim Grundbuchamt die Änderung des Grundbucheintrags vornehmen lassen. Die Behörde stellte dem Mann für den Vorgang Gebühren von mehr als 1000 Euro in Rechnung - wogegen er sich erfolglos wehrte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Beschwerde des Mannes, die sich gegen die Gebührenerhebung richtete, zurück. Eine Grundbuchberichtigung löse grundsätzlich Gebühren aus. Das gelte auch dann, wenn man gesetzlich zur Änderung verpflichtet sei.
Die Ausnahme der Gebührenbefreiung gelte nur, wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt werde. Diese Frist verlängert sich laut Gericht nicht, wenn die Antragstellung sich - ob selbst verschuldet oder nicht - verzögert.
dpa