Der Pflichtteil im deutschen Erbrecht sichert die Mindestteilhabe bestimmter naher Angehöriger am Nachlass des Erblassers.
Wem steht der Pflichtteilsanspruch zu?
Nicht jeder Verwandte hat ein Pflichtteilsrecht. Der Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten beschränkt ich gemäß § 2303 BGB auf Abkömmlinge, Ehegatten sowie die Eltern des Erblassers, sofern es keine sie ausschließenden Abkömmlinge gibt, d.h. wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hatte oder diese bereits vorverstorben sind. Eingetragene Lebenspartner können gemäß § 10 Abs. 6 LPartG bei einer Enterbung auch den Pflichtteil verlangen.
Geschwister, Großeltern, Tante, Onkel, Neffen oder Nichten etc. sind nie pflichtteilsberechtigt.
Zu welchem Zeitpunkt kann man einen Pflichtteil verlangen?
Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht zu jedem Zeitpunkt seinen Pflichtteil verlangen. Ein Anspruch entsteht grundsätzlich nur dann, wenn ein Pflichtteilsberechtigter durch Verfügung von Todes wegen von der sonst eintretenden gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist.
Grundsätzlich wird der Pflichtteil mit dem Tod des Erblassers fällig. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich seinen Pflichtteil zu Lebzeiten des Erblassers auszahlen zu lassen, ohne dass darauf ein Anspruch besteht. Ohne den Erblasser funktioniert hierbei jedoch nichts. Nur wenn der Erblasser einverstanden ist, kann der Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten realisiert werden. Dies geschieht regelmäßig in Form des sogenannten Pflichtteilsverzichts.
Der Erblasser erklärt sich hierbei bereit, dem Pflichtteilsberechtigten eine Abfindung für den Verzicht auf seinen Pflichtteil im Erbfall zu zahlen.
Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Er begründet keine anderweitige Teilhabe am Nachlass. Er besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des Pflichtteils des enterbten Ehegatten hängt zudem vom ehelichen Güterstand und dem Verwandtschaftsgrad der anderen Erben ab. Zur Berechnung empfiehlt sich fachkundige Hilfe, da zunächst die Erbteilquote festgestellt werden muss.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Pflichtteilsberechtigte vom Tod und der ihn enterbenden Verfügung Kenntnis erlangt hatte oder Kenntnis hätte haben müssen.
Als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht ist Rechtsanwalt Seehaus schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Erb-, Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Sie erreichen die Kanzlei Seehaus & Schulze im Büro in Werder Mo-Do. 8.00 - 18.00 Uhr und Fr. 8.00 - 15.00 Uhr unter Tel. 03327/569 511 und im Büro in Bad Belzig Mo-Do. 9.00-18.00 Uhr und Fr. 9.00-15.00 Uhr unter Tel. 033841/ 6020. Termine können auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden.