Wenn sich Eltern um die Kinder streiten, dann geht es oft darum, wer wieviel Zeit mit dem Kind verbringen darf. Um jeden einzelnen Tag wird manchmal gefeilscht, manchmal auch um einzelne Stunden. Eher selten, aber nicht ungewöhnlich sind die Fälle, in denen ein Elternteil mehr Umgang des anderen will. Der andere Elternteil lehnt den Umgang ganz ab oder will ihn weniger ausgedehnt. Dahinter steckt oft eine Berufstätigkeit, die sich mit weniger Umgang besser realisieren lässt.
Das Gesetz sieht ein Recht der Eltern zum Umgang mit dem Kind – und zugleich die Pflicht zum Umgang. Ziel des Umgangs ist das Wohl des Kindes. Es entwickelt sich mit regelmäßigem Umgang mit beiden Eltern am besten, jedenfalls im Regelfall. Das Bundesverfassungsgericht sagt verkürzt, dass ein erzwungener Umgang nicht dem Kindeswohl diene, weshalb die meisten Familiengerichte keinen Umgang anordnen, den ein Elternteil nicht möchte, denn durchsetzbar mit Ordnungsgeld und Ordnungshaft wäre er nicht. Bekannt ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt (OLG Frankfurt vom 11.11.2020 - 3 UF 156/20). Die Richter ordneten den (Minimal)Umgang der drei Kinder an, obwohl der Vater sie überhaupt nicht sehen wollte. Für das Kindeswohl sollte dies trotzdem erforderlich sein.
Das OLG Nürnberg kam am 18.01.2024 (9 UF 744/23) zu dem Schluss, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Umgang auch der Verteilung der Betreuungslast diene. Dem umgangsberechtigten Elternteil sei dabei zuzumuten, das Kind teilweise fremdbetreuen zu lassen. Die Entscheidung mag auf den Einzelfall passen. Die Eltern waren als Flugbegleiterin und als Pilot tätig. Deshalb sah sich der Vater zu regelmäßigen Umständen nicht in der Lage, während die Mutter Zeiträume ohne Kind brauchte, wo sie selbst fliegen kann. Hinzu kam, dass der Pilot eine neue Partnerin hatte, die ihrerseits ein Kind im Alter des zu betreuenden Kindes hatte und sich die Kinder kannten. Verallgemeinern darf man die Entscheidung wohl nicht. Die Entlastung der Hauptbetreuungsperson ist regelmäßig nicht das Ziel der Umgangspflicht.
Dr. Christoph Schäfer, MBA
Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei Wendelmuth Rechtsanwälte
Top Kanzlei 2021 und 2022 im Familienrecht lt. Magazin Stern.
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