Vielen ist bekannt, dass für die formwirksame Errichtung eines Testaments bestimmte Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Das OLG Oldenburg hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Erbeinsetzung auf einem Notizzettel einer Brauerei durch einen Kneipenwirt wirksam ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.12.2023, 3 W 96/23). Auf dem Zettel stand der einfache handschriftliche Satz ... kriegt alles.“ Dann folgte die eigenhändige Unterschrift des Erblassers und das Datum. In diesem Fall war fraglich, ob der Erblasser hier mit Testierwillen handelte und seine Lebensgefährtin ausreichend bestimmt zur Alleinerbin eingesetzt hatte.
Das Oberlandesgericht Oldenburg bejahte in diesem Fall das Vorliegen der Mindestvoraussetzungen für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments. Gemäß § 2247 Abs. 1 BGB wird ausschließlich die eigenhändige Errichtung und die Unterschrift des Erblassers für eine Formwirksamkeit des Testaments verlangt. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall in ihrer Einfachheit erfüllt. Die Erbeinsetzung bedurfte aufgrund der eindeutigen Benennung der Lebensgefährtin noch nicht einmal der Auslegung.
Weiterhin bejahte das Oberlandesgericht auch das Vorliegen eines hinreichenden Testierwillens des Erblassers. Ein Schriftstück, welches die formalen Voraussetzungen des § 2247 BGB erfüllt, kann immer nur dann als letztwillige Verfügung gelten, wenn sie auf einem ernsten Testierwillen des Erblassers beruht (Bay ObLG FamRZ 2005, 656). Es darf dabei kein Zweifel bestehen, dass der Erblasser die von ihm erstellte Urkunde als rechtsverbindliches Testament angesehen hat oder zumindest das Bewusstsein hatte, die Urkunde könne als letztwillige Verfügung angesehen werden (BayObLG FamRZ 2005, 656). Auch einen solchen Willen bejahte das Oberlandesgericht, wobei es strengere Anforderungen an den Nachweis des Testierwillens stellte, weil die Form des Schriftstücks unüblich war. Hier legte der Erblasser generell wenig Wert auf Schriftwechsel, so dass es nicht fernliegend war, dass er für die Errichtung seines Testaments einen Zettel nutzte, den er gerade greifbar hatte und auf dem sich auch ein Werbeaufdruck befand. Auch verwahrte der Wirt für ihn wichtige Dokumente üblicherweise hinter dem Tresen, so dass es für ihn nicht ungewöhnlich war, das Testament dort aufzubewahren.
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