Bei Eingehung einer Ehe hat ein Ehepartner häufig schon Haus oder Grundstück zu Alleineigentum. Das ist sein Startkapital und jeder weiß, dass das bei Ehebeginn eingebrachte Vermögen nicht geteilt werden muss, wenn die Ehe später scheitert. Gleiches gilt, wenn im Laufe der Ehe einem Partner ein Haus durch Erbe oder Schenkung zufällt. Erbe und Schenkung werden nicht geteilt.
Hintergrund dieser Regelung ist der Gedanke, dass nur gemeinsame Anstrengungen in der Ehezeit geteilt werden sollen. Wo aber etwas schon vor der Ehe vorhanden ist oder wo etwas ohne Anstrengung als Erbe / Schenkung zufällt, so soll eine Ausgleichung nicht erfolgen. Das ist der rechtliche Grundsatz, aber die Wirklichkeit ist komplizierter!
Denn das vor der Ehe vorhanden oder in der Ehe geerbte / geschenkte Grundstück kann während der Ehedauer eine enorme Wertsteigerung erfahren. Ein Haus, das im Jahr 2010 vielleicht 250.000 EUR wert war, ist heute ohne weiteres das Doppelte wert. Nicht, weil es ausgebaut oder verbessert wurde, einfach nur, weil die Preise für Häuser und Grundstücke sich in den letzten 10 Jahren verdoppelt haben. Aber auch dieser Gewinn ist zu teilen. Genauso wie die Steigerung einer Aktie, die man billig erworben hat und die nun weitaus höher steht. Dies bedeutet, dass der Eigentümer einer Immobilie unter Umständen eine ganz erhebliche Ausgleichszahlung an den Ehegatten erbringen muss, wenn die Ehe scheitert. Das eingebrachte oder geerbte Eigenheim kann Anlass zu erheblichen Ausgleichszahlungen sein. Wenn kein Geld vorhanden ist oder wenn kein Kredit erlangt werden kann, bleibt nur der Verkauf. Lassen Sie sich rechts zeitig von einem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt beraten. Kommen Sie nach Möglichkeit schon vor Ausspruch der Trennung. Später Rat ist teurer Rat.
Rechtsanwalt Michael Barth
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