Ehepaare können Veranlagungsart nicht beliebig lange ändern

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Ehepaare können Veranlagungsart nicht beliebig lange ändern

Zwei getrennte Bescheide oder einen gemeinsamen? Ehepaare, die sich steuerlich zusammen veranlagen lassen wollen, können ihre einmal getroffene Entscheidung ändern - wenn es rechtzeitig passiert. Foto: Christin Klose/dpa-mag

25.03.2024

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können steuerliche Vorteile daraus ziehen, sich zusammen veranlagen zu lassen. Dafür reichen sie nur eine gemeinsame Steuererklärung beim Finanzamt ein, ihre Steuerlast wird dann gemeinschaftlich bestimmt. Nicht immer ist die Zusammenveranlagung aber tatsächlich der günstigere Weg für Paare. Wer rechtzeitig reagiert, kann die Zusammenveranlagung noch zur Einzelveranlagung ändern - oder umgekehrt.

Doch die Anpassung hat Grenzen. Das zeigt ein Urteil (Az. 15 K 469/22) des Finanzgerichts Köln, auf das der Bund der Steuerzahler verweist.

In dem konkreten Fall hatte ein Ehepaar keine Steuererklärung abgegeben. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und führte eine Zusammenveranlagung durch. Dem daraus ergangenen Bescheid widersprach das Ehepaar und übermittelte zwei separate Einkommensteuererklärungen mit der Bitte um Einzelveranlagung.

Das Finanzamt hob daraufhin den ersten Bescheid auf und erließ zwei neue Bescheide. Die einmonatige Einspruchsfrist verstrich, die Bescheide wurden bestandskräftig.

Erst zweieinhalb Monate später beantragte das Paar nun doch die Zusammenveranlagung. Das Finanzamt wies das Anliegen ab, das Finanzgericht stützte die Entscheidung. Zwar könnten Ehegatten ihr Wahlrecht laut dem Bund der Steuerzahler grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Bescheids - auch mehrfach - ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. Sobald ein Steuerbescheid aber bestandskräftig ist, ist die Wahlmöglichkeit dahin.

„Grundvoraussetzung für eine gemeinsame Veranlagung ist, dass beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und in dem Veranlagungsjahr zumindest zeitweise zusammengelebt haben“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
dpa


Gartenpflege kann Steuern mindern

Die Gartensaison steht vor der Tür: Rasenflächen wollen gepflegt, Büsche und Bäume beschnitten werden. Einige Garten- und Immobilienbesitzer beauftragen dafür Garten- und Landschaftsbauer. Wer das tut, kann die anfallenden Kosten von der Steuer absetzen. „Voraussetzung ist, dass die beauftragte Hilfe eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt hat und der Betrag überwiesen wurde“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Dabei spielt es keine Rolle, ob man Mieter oder Eigentümer ist. Beide können haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in der Steuererklärung angeben. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen dabei übliche Gartenarbeiten wie das Rasenmähen, Heckenschneiden oder die Schädlingsbekämpfung. Zu den Handwerkerleistungen gehören etwa der Bau einer Terrasse oder das Verlegen eines Rollrasens. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen können 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 4000 Euro angesetzt werden, bei den Handwerkerleistungen sind maximal 1200 Euro abzugsfähig. Vermieter können die Kosten als Werbungskosten ansetzen. Ob es sich bei der Immobilie, bei der die Grünarbeiten erledigt werden, um eine dauerhafte Bleibe, eine Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung handelt, ist unerheblich, teilt der Bund der Steuerzahler mit. Oft sind die Kosten für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen in den Nebenkosten enthalten. Mieter könnten diese nur geltend machen, wenn ihr Anteil - etwa für Gärtner, Reparaturen, die Hausreinigung oder den Hausmeister - in der Nebenkostenabrechnung separat ausgewiesen ist, so Karbe-Geßler.
dpa

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