Der Erbanteilsverkauf spielt überwiegend eine Rolle in den Fällen, bei denen der Nachlass Immobilien umfasst. Die Intentionen, welche zum Erbanteilsverkauf führen, sind so vielfältig wie das Leben. In Erbengemeinschaften bestehen häufig gewisse Blockadehaltungen hinsichtlich der Auflösung, welche sich über Jahre hinwegerstrecken. Hierbei spielen z.B. emotionale Verbundenheit mit dem Erblasser, Fehlvorstellungen vom Umfang und Wert des Nachlasses, Beziehungen zum Erblasser oder Miterben und auch das miet- und nutzungsentgeltfreie Wohnen in einer Erbimmobilie eine Rolle.
Wenn ein Miterbe nun seinen Erbanteil verkauft, kann er die Erbengemeinschaft verlassen und trotzdem von seinem Erbteil profitieren. Ein Einverständnis der Miterben ist dabei nicht nötig, sodass der Erbe eigenständig über den Verkauf seines Erbteils entscheiden kann. Ausnahmen gibt es bei Grundstücken und Immobilien, welche im Besitz einer Erbengemeinschaft sind.
Da bei einem Erbanteilsverkauf ein Dritter in die Erbengemeinschaft eintreten könnte und diese somit direkt vom Verkauf betroffen ist, besteht gemäß § 469 Abs. 1 BGB eine Mitteilungspflicht gegenüber den Miterben. Ggf. übernimmt der Notar nach Abschluss des Kaufvertrages diese Informationspflicht – ansonsten ist der Miterbe verpflichtet, die anderen Miterben zu kontaktieren.
Die Miterben können dann ein ihnen nach § 2034 BGB zustehendes Vorkaufsrecht geltend machen. Das Vorkaufsrecht der Miterben ist zwar vorhanden, behindert den Verkauf jedoch grundsätzlich nicht. Sollte das Vorkaufsrecht durch einen Miterben ausgeübt werden, kann der Vorkaufsberechtigte den Vertrag nur zu gleichen Bedingungen wie der potentielle Käufer übernehmen. Das hat zur Folge, dass ein weiterer inhaltsgleicher Vertrag mit dem Vorkaufsberechtigten geschlossen wird. Der vorherige potentielle Käufer geht dann ggf. leer aus.
Wenn ein Miterbe seinen Erbteil verkaufen will und die Erbengemeinschaft an einem Kauf interessiert ist, sollte diese nicht allzu lang mit einem Kauf warten. Das Vorkaufsrecht kann nach § 469 Abs. 2 BGB bei Grundstücken bis zu zwei Monate nach Kenntnisnahme über den Verkauf in Anspruch genommen werden – bei anderen Gegenständen nur bis zu einer Woche danach. Hält der Verkäufer im Kaufvertrag andere Fristen für ein Vorkaufsrecht fest, gelten allerdings diese anstatt der rechtlich festgelegten Fristen.
Zu weiteren wesentlichen Punkten bzgl. des Erbanteilsverkaufs, wie Ausgestaltungsmöglichkeiten, Formalien, Zeitabläufen kann ein im Erbrecht spezialisiert arbeitender Rechtsanwalt Auskunft erteilen und nicht letztlich auch den Kontakt zu potentiellen Käufern der Erbanteile herstellen.
Rechtsanwalt Seehaus ist als Absolvent des Fachanwaltslehrgangs für Erbrecht schwerpunktmäßig auf den Gebieten des Erb-, Familien- und Grundstücksrechts sowie des Straf-, Verkehrs- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig. Sie erreichen die Kanzlei Seehaus & Schulze im Büro in Werder Mo-Do. 8-18 Uhr und Fr. 8-15 Uhr unter Tel. 03327/569 511 und im Büro in Bad Belzig Mo-Do. 9-18 Uhr und Fr. 9-15 Uhr unter Tel. 033841/60 20. Termine können auch außerhalb der Sprechzeiten vereinbart werden.