Steuerpauschale steigt

RECHT & STEUERN

Steuerpauschale steigt

Selbstständige Tagesmütter

CHRISTIN KLOSE

27.02.2024

Selbstständige Tagesmütter, die Kinder im Rahmen einer Kindertagespflege in ihrer eigenen Wohnung betreuen, werden seit diesem Jahr besser steuerlich entlastet. Sie dürfen anstelle der tatsächlich anfallenden Betriebsausgaben eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 400 Euro je Kind und Monat steuerlich geltend machen, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler mit Verweis auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Bislang lag die Pauschale bei 300 Euro. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der vollen Pauschale ist eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden. Weicht die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit ab, muss die Pauschale zeitanteilig berechnet werden. Für die Hälfte der Betreuungszeit eines Kindes gibt es dann auch nur noch die Hälfte der Pauschale. Anstelle der Pauschale können sie aber auch weiterhin die tatsächlichen Kosten für die Kindertagespflege geltend machen. dpa


Pflichtteilsergänzung: Anspruch wegen Schenkungen

Immer wieder geben Erblasser ihre Vermögenswerte sozusagen mit warmer Hand an Dritte, ohne dafür eine Gegenleistung zu verlangen, oder sie erhalten nur eine Gegenleistung, die dem Wert der Schenkung nicht entspricht (gemischte Schenkung).

Erfolgte die Schenkung bis zu 10 Jahre vor dem Tod, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die Schenkung wird dann nur abgeschichtet berücksichtigt, je nach Zeitablauf. Das gilt nicht für Pflicht- und Anstandsschenkungen im üblichen Maß. Dem Pflichtteilsberechtigten steht ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den Erben und gegen den Beschenkten zu.

Die 10-Jahresfrist beginnt mit der wirtschaftlichen Ausgliederung des Gegenstandes aus dem Vermögen. Hier hat der BGH mittlerweile mehrfach entschieden, dass die 10-Jahresfrist nicht zu laufen beginnt, wenn der Schenker sich beispielsweise an einem Einfamilienhaus ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat oder sich ein Wohnrecht hat einräumen lassen. Die Schenkung ist dann also in voller Höhe und nicht nur abgeschichtet hinzuzurechnen.

Gem. § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB beginnt die Frist jedoch erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen, wenn die Schenkung an den Ehegatten erfolgte. Erfolgen Schenkungen also während bestehender Ehe zwischen Ehegatten und stirbt dann der Schenker, ist die Schenkung ohne Abschichtung zu berücksichtigen.

Der Wert der Schenkung bemisst sich bei sogenannten verbrauchbaren Gegenständen nach dem Zeitpunkt der Schenkung. Bei anderen Gegenständen, also insbesondere Immobilien, bemisst er sich nach dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Hatte der Gegenstand jedoch zum Zeitpunkt der Schenkung einen geringeren Wert, so ist nur dieser anzusetzen (Niederstwertprinzip). 

Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist, kann der Pflichtteilsberechtigte sogar von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung des fehlenden Betrages fordern (§ 2329 BGB).

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, kann auch er die Ergänzung des Pflichtteils verlangen. Ist ihm mehr als die Hälfte hinterlassen, wird der Anspruch gekürzt. Da Verjährungsfristen laufen und diese hinsichtlich des Anspruchs gegen den Beschenkten bereits mit dem Erbfall beginnen, sollten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zügig geltend gemacht werden.

Rechtsanwältin Lu Neugaertner Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwaltskanzlei Neugaertner, Neugaertner & Neugaertner