In den letzten Wochen haben wir die Verantwortungsgemeinschaft und mögliche Änderungen beim Kindesunterhalt vorgestellt. Ein drittes Reformthema beschäftigt sich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern. Hintergrund ist der Wunsch der „Ampel“, Familienmodellen jenseits von „Mutter-Vater-Ehe-Kind“ besser gerecht zu werden. Zahlreiche Einzelpunkte sollen geregelt werden – oft dürfte sich jedoch in der Praxis wenig ändern.
Wir stellen eine Auswahl vor: Das Wechselmodell soll eine gesetzliche Grundlage bekommen, womit die bestehende Praxis der Gerichte abgebildet wird. Beim Sorgerecht sollen Eltern verbindliche Vereinbarungen treffen können, was bisher nicht möglich ist.
Dritte sollen ebenfalls sorgerechtliche Befugnisse haben dürfen, wenn die Eltern das wollen. Gleiches soll für das Umgangsrecht gelten, wo Vereinbarungen mit Dritten möglich werden sollen. Ob solche Vereinbarungen dann wirklich gerichtsfest sein werden oder mit dem Hinweis auf das Kindeswohl eher im freiwilligen Bereich bleiben, bleibt abzuwarten. Bei Jugendlichen ab 14 Jahren soll eine Mitentscheidungsbefugnis des Kindes bei Sorgerecht- und Umgangsthemen Eingang ins Gesetz finden. Bislang wird die Meinung des Kindes mittelbar bei der Kindeswohlprüfung berücksichtigt.
Bei häuslicher Gewalt soll das gemeinsame Sorgerecht ausscheiden, auch der Umgang kann reduziert oder ausgeschlossen werden, was heute schon gilt. Es ist fraglich, ob das so kommen wird, denn Maßstab für Sorge- und Umgangsrecht ist das Kindeswohl, nicht die Abwehr von Gefahren für einen Elternteil.
Im Adoptionsrecht ist die Ehe keine Voraussetzung mehr für eine Adoption. Und bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe soll die nicht gebärende Frau nicht mehr auf eine Adoption angewiesen sein, um Elternteil im Rechtssinne zu sein.
Dr. Christoph Schäfer, MBA Fachanwalt für Familienrecht bei Fachkanzlei Wendelmuth Rechtsanwälte
Top Kanzlei 2021 und 2022 im Familienrecht lt. Magazin Stern
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